Bei einer Pflichtverletzung am Arbeitsplatz droht Ärger

Pflichtverletzung am Arbeitsplatz: Beispiele und Folgen

Mit der Unterschrift auf dem Arbeitsvertrag einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf bestimmte Rechte und Pflichten. Werden diese nicht eingehalten, spricht man von einer Pflichtverletzung. Eine derartige Pflichtverletzung kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer begehen.

Definition: Was ist eine Pflichtverletzung?

Um zu verstehen, was eine Pflichtverletzung ist, sollte man zunächst wissen, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber bestimmte Haupt- und Nebenpflichten haben, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist es, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Als Gegenleistung erhält er dafür von seinem Arbeitgeber Lohn oder Gehalt – das ist die Hauptpflicht des Arbeitgebers. Verstoßen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gegen diese Pflichten, spricht man von einer Pflichtverletzung.

Nebenpflichten des Arbeitnehmers

Daneben kann es eine ganze Reihe von Nebenpflichten geben, die sich zum Teil aus ganz verschiedenen Gesetzen und Vorschriften ergeben. Auch Betriebsvereinbarungen können Nebenpflichten für Arbeitnehmer begründen. So kann zum Beispiel in einer Betriebsvereinbarung festgehalten sein, dass am Arbeitsplatz das Internet nicht zu privaten Zwecken genutzt werden darf. Auch kann der Arbeitnehmer zu einer bestimmten Kleiderordnung verpflichtet werden.

Neben diesen vertraglichen Nebenpflichten gibt es die sogenannten Treuepflichten des Arbeitnehmers. Diese sind nicht explizit in einem Vertragswerk festgehalten, sondern ergeben sich eher aus der gängigen Praxis und daraus, dass sich Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber gegenüber loyal verhalten sollen. Zu den Nebenpflichten des Arbeitnehmers gehören zum Beispiel:

  • Anzeigepflicht: Erkrankt der Arbeitnehmer so schwer, dass er nicht zur Arbeit erscheinen kann, muss er seinen Arbeitgeber darüber informieren. Das muss so schnell wie möglich passieren. Außerdem ist der Beschäftigte dazu verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Zeitspanne eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bei seinem Arbeitgeber einzureichen. Wie viel Zeit der Beschäftigte dafür hat, hängt von den Vereinbarungen ab, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen haben. Diese finden sich im Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag.
  • Verschwiegenheitspflicht: Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, Betriebsgeheimnisse oder andere Interna nicht nach draußen gelangen zu lassen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich nicht nur auf wirtschaftliche oder technische Daten, sondern betrifft auch das Verhalten des Arbeitgebers oder leitender Angestellter.
  • Sorgfalts- und Obhutspflicht: Alle Arbeitsutensilien, Materialien und Einrichtungen, die der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter zur Verfügung stellt, muss dieser sorgfältig behandeln.
  • Pflicht zum Unterlassen von Wettbewerb: Der Arbeitgeber möchte natürlich nicht, dass seine Mitarbeiter bei der Konkurrenz arbeiten und dort unter Umständen sensible Daten weitergeben. Daher finden sich in vielen Arbeitsverträgen Klauseln darüber, dass der Mitarbeiter nicht für Konkurrenzunternehmen tätig werden darf – und das häufig auch noch nachdem das Arbeitsverhältnis bei dem aktuellen Arbeitgeber beendet ist.

Nebenpflichten des Arbeitgebers

Natürlich muss der Chef nicht nur regelmäßig Lohn oder Gehalt zahlen. Darüber hinaus gibt es auch für ihn Nebenpflichten, an die er sich halten muss. Zum Beispiel:

  • Allgemeine Schutz- und Fürsorgepflichten: Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. Er muss daher den Arbeitsplatz so gestalten, dass sich daraus keine Gefährdung ergibt. Auch die Arbeitsmittel, die sein Beschäftigter während seiner Arbeitszeit nutzt, müssen sicher sein. Zu den Fürsorgepflichten gehört auch, dass der Arbeitgeber die Würde und Persönlichkeit seines Arbeitnehmers schützen muss. Wird dieser zum Beispiel am Arbeitsplatz gemobbt, muss der Arbeitgeber dagegen vorgehen.
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Lohn oder das Gehalt von arbeitsunfähigen Beschäftigten für maximal sechs Wochen in voller Höhe weiterzuzahlen.
  • Gewährung von Erholungsurlaub: Erholungsurlaub steht allen Arbeitnehmern zu. Dieses Recht ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Der Arbeitgeber muss seinem Mitarbeiter dabei mindestens den gesetzlichen Mindesturlaub zugestehen. Bei einer 5-Tage-Woche stehen Arbeitnehmern gesetzlich 20 Tage Urlaub zu.
  • Beschäftigungspflicht: Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit genug zu tun haben. Die Mitarbeiter sollten außerdem entsprechend ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beschäftigt werden.
  • Pflicht zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses: Beschäftigte haben einen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Arbeitgeber haben damit die Pflicht, ein derartiges Zeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis muss darüber hinaus wahr und wohlwollend formuliert sein.

Beispiele: Welche Pflichtverletzungen am Arbeitsplatz gibt es?

Damit ist klar, dass es sehr viele verschiedene Arten von Pflichtverletzungen geben kann. Die oben genannten Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind dabei nicht vollständig und können noch dazu in vielfältiger Weise verletzt werden.

Meldet sich der Beschäftigte beispielsweise nicht rechtzeitig bei seinem Arbeitgeber, wenn er krank ist, ist das eine Pflichtverletzung. Leistet im Gegenzug der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, um sich für die zu spät oder gar nicht eingegangene Krankmeldung zu rächen, ist auch das eine Verletzung seiner Pflichten.

Weitere Beispiele für eine Pflichtverletzung am Arbeitsplatz können sein:

  • Der Arbeitnehmer liefert schlechte Arbeitsergebnisse ab, produziert zum Beispiel nur fehlerhafte Ware.
  • Der Mitarbeiter kommt wiederholt zu spät.
  • Der Beschäftigte äußert sich in den sozialen Medien abfällig über das Führungsverhalten seines Vorgesetzten.

Die Folgen einer Pflichtverletzung am Arbeitsplatz

Welche Folgen eine Pflichtverletzung am Arbeitsplatz hat, hängt zunächst davon ab, wie erheblich die Pflichtverletzung ist. Eine grobe Pflichtverletzung des Arbeitnehmers zieht andere Konsequenzen nach sich als ein unbeabsichtigtes Fehlverhalten.

Kommt der Beschäftigte jedoch immer wieder zu spät – übrigens einer der Klassiker unter den Pflichtverletzungen am Arbeitsplatz – ist der erste Schritt die Abmahnung. Mit dieser Abmahnung weist der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter darauf hin, dass er mit seinem Verhalten nicht einverstanden ist und es nicht länger dulden wird. Kommt der Beschäftigte trotz vorheriger Abmahnung weiterhin zu spät, kann im nächsten Schritt eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Der Arbeitgeber argumentiert dann meist so, dass er auch weiterhin mit Pflichtverletzungen seines Beschäftigten rechnen muss. Mit anderen Worten: Der Chef geht nicht davon aus, dass sein Mitarbeiter in Zukunft pünktlich am Arbeitsplatz erscheinen wird und kündigt daher das Arbeitsverhältnis.

Neben der ordentlichen Kündigung, bei der eine Kündigungsfrist eingehalten wird, kommt bei Pflichtverletzungen am Arbeitsplatz auch eine fristlose Kündigung infrage. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer seine Pflichten jedoch in erheblichen Maße verletzt haben. Folgende Beispiele können ein Grund für eine fristlose Kündigung sein:

Die fristlose Kündigung ist sogar nicht die schlimmste Folge, die Arbeitnehmern bei einer Pflichtverletzung am Arbeitsplatz drohen kann. Unter Umständen hat der Arbeitgeber Anspruch auf Schadenersatz. Um Regress von seinem Mitarbeiter zu verlangen, muss der Arbeitgeber jedoch nachweisen, dass dieser fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt hat. Ein derartiges Verhalten liegt zum Beispiel vor, wenn ein Staplerfahrer einen großen Schaden in der Produktionshalle verursacht, weil er statt auf die Fahrspur auf sein Handy geschaut hat.

Schadenersatz von Mitarbeitern zu bekommen, ist jedoch gar nicht so einfach. Die Beweislast liegt dabei nämlich beim Arbeitgeber. Das bedeutet, dass dieser nachweisen muss, dass sein Mitarbeiter schuldhaft eine Pflichtverletzung am Arbeitsplatz begangen hat. Arbeitnehmer sollten es natürlich dennoch nicht darauf ankommen lassen und sich lieber an die Haupt- und Nebenpflichten halten, die sich aus dem Arbeitsvertrag oder einem anderen Vertragswerk ergeben.

Pflichtverletzung durch Arbeitgeber

Auch der Arbeitgeber kann sich falsch verhalten und seine arbeitsvertraglichen Pflichten missachten. Stellt sich die Frage, wann bei ihm eine Pflichtverletzung vorliegt und was Arbeitnehmer dagegen unternehmen können. Häufigster Grund für Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist dabei der Lohn oder das Gehalt: Der Arbeitgeber zahlt nicht in voller Höhe oder behält das Entgelt gleich ganz ein.

Zahlt der Arbeitgeber das Entgelt zu spät, gerät er automatisch in den Verzug – der Arbeitnehmer muss nicht extra eine Mahnung aussprechen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber sogar dazu verpflichtet werden, sogenannte Verzugszinsen zu bezahlen.

Viele Möglichkeiten, gegen die Pflichtverletzung des Arbeitgebers vorzugehen, haben Beschäftigte jedoch nicht. Meist bleibt nur eine Klage vor dem Arbeitsgericht, in der unter Umständen eine Zwangsvollstreckung gegen den Arbeitgeber angeordnet werden kann. Schuldet der Arbeitgeber seinem Beschäftigten mehr als zwei Monatsgehälter, spricht man von einem erheblichen Zahlungsrückstand. In diesem Fall ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer möglich.

Ob der ehemalige Beschäftigte einen Anspruch auf Schadenersatz hat, hängt von den individuellen Gegebenheiten ab. Wir empfehlen, bei konkreten rechtlichen Fragen einen Fachanwalt aufzusuchen und sich gezielt beraten zu lassen. Nur ein Fachanwalt kann auf individuelle Probleme eingehen und dabei helfen, diese zu lösen. Wir können nur allgemeine Hinweise geben, die keinen Anspruch auf Verbindlichkeit erheben.

Bildnachweis: Dmytro Zinkevych / Shutterstock.com


Nach oben scrollen