Eine Frau packt Sachen im Karton nach ordentlicher Kündigung

Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber: Tipps für den Ernstfall

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses – egal ob ordentlich oder außerordentlich – ist für die meisten Beschäftigten ein Schock. Schließlich endet durch eine ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis zum Ende der Kündigungsfrist. Allerdings nur, wenn der Arbeitgeber alles richtig gemacht hat. Worauf Arbeitnehmer achten sollten und welche Kündigungsfristen bei einer ordentlichen Kündigung gelten, erfährst du hier.

Ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags: Was versteht man darunter?

Die ordentliche Kündigung ist der Normalfall, wenn Arbeitgeber oder Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beenden möchten. Größter Unterschied gegenüber der außerordentlichen Kündigung ist die Kündigungsfrist, die beide Seiten einhalten müssen.

Sofern keine abweichenden Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer anderen schriftlichen Vereinbarung getroffen wurden, gelten bei einer ordentlichen Kündigung die gesetzlichen Kündigungsfristen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen sich dabei an unterschiedliche Fristen halten.

Gesetzliche Kündigungsfristen für Arbeitgeber

BetriebszugehörigkeitGesetzliche Kündigungsfrist
Die ersten 6 Monate im Unternehmen2 Wochen ab Zugang der Kündigung
Nach den ersten 6 Monaten bis 2 Jahre4 Wochen zum 15. oder letzten Tag des Monats
2 Jahre1 Monat zum Monatsletzten
5 Jahre2 Monate zum Monatsletzten
8 Jahre3 Monate zum Monatsletzten
10 Jahre4 Monate zum Monatsletzten
12 Jahre5 Monate zum Monatsletzten
15 Jahre6 Monate zum Monatsletzten
20 Jahre7 Monate zum Monatsletzten

Gesetzliche Kündigungsfristen für Arbeitnehmer

BetriebszugehörigkeitGesetzliche Kündigungsfrist
Die ersten 6 Monate beim Arbeitgeber2 Wochen ab Zugang der Kündigung
Nach den ersten 6 Monaten4 Wochen zum 15. oder letzten Tag des Monats

Die außerordentliche Kündigung

Die außerordentliche Kündigung ist das Gegenstück zur ordentlichen Kündigung. Bei der außerordentlichen Kündigung kündigt der Arbeitnehmer (oder Beschäftigte) fristlos aus wichtigem Grund. Das bedeutet, dass die Kündigung sofort wirksam wird, wenn sie der anderen Vertragspartei zugeht.

Eine Bemerkung dazu: Meist redet man von fristlosen Kündigungen und meint damit die außerordentliche Kündigung. Deckungsgleich sind beide Begriffe aber nicht. Zwar endet bei den meisten außerordentlichen Kündigungen das Arbeitsverhältnis sofort, es gibt aber auch eine Ausnahme: die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist. Bei dieser Art der Kündigung gibt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ein paar Tage oder gar Wochen Zeit, sich umzuorientieren. Dieses Vorgehen ist allerdings recht selten.

Beiden außerordentlichen Kündigungen gemeinsam ist, dass der Arbeitgeber einen wichtigen Grund braucht, um das Arbeitsverhältnis zu lösen. Diebstahl oder Arbeitszeitbetrug können derartige Gründe sein.

Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber: Das ist zu beachten

Zunächst einmal ist wichtig, ob für dich das Kündigungsschutzgesetz gilt. Das hat nämlich einen entscheidenden Einfluss darauf, welche Regelungen gelten. In Betrieben, die weniger als zehn Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigen, sogenannte Kleinbetriebe, gilt das Kündigungsschutzgesetz nämlich nicht. Weitere Ausnahme von diesem Gesetz: Du befindest dich noch in der Probezeit.

Treffen eine der beiden oder sogar beide Dinge auf dich zu, braucht dein Chef keinen Grund, wenn er dir eine ordentliche Kündigung aussprechen möchte.

Ist für dich dagegen das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, ist es für deinen Arbeitgeber nicht mehr so leicht, ordentlich zu kündigen. In diesem Fall muss nämlich ein Kündigungsgrund vorliegen, damit die Kündigung wirksam wird. Übrigens: Diesen Grund muss er in dem Kündigungsschreiben nicht nennen. Sollte es zu einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht kommen, muss er jedoch Auskunft über den Grund der Kündigung erteilen.

Kündigungsgründe des Arbeitgebers bei ordentlicher Kündigung

Folgende Kündigungsgründe kommen (unter anderem) in Frage, wenn dein Chef dir ordentlich kündigen möchte:

  1. Betriebsbedingte Gründe: Eine betriebsbedingte ordentliche Kündigung ist zum Beispiel dann denkbar, wenn es dem Arbeitgeber wirtschaftlich schlecht geht und er mit Auftragsrückgang und/oder Umsatzeinbußen zu kämpfen hat. Auch wenn Teile des Unternehmens geschlossen werden oder bestimmte Arbeitsschritte an andere Firmen ausgelagert werden, kommen betriebsbedingte Kündigungen in Frage.
  2. Verhaltensbedingte Gründe: Bei einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung hat sich der Arbeitnehmer nicht so verhalten, wie es im Arbeitsvertrag vorgesehen ist oder sein Chef es sich vorgestellt hat. Einer verhaltensbedingten Kündigung geht häufig mindestens eine Abmahnung voraus, in der der Arbeitgeber seinen Beschäftigten auf sein Fehlverhalten hinweist und ihm die Möglichkeit gibt, dieses abzustellen. Bei schweren Pflichtverstößen ist jedoch keine vorherige Abmahnung erforderlich.
  3. Personenbedingte Gründe: Bei einer personenbedingten Kündigung kann der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht mehr in gewohntem Umfang ausführen. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist daher ein häufiger Fall einer personenbedingten Kündigung. Möglich ist es aber auch, einen Arzt oder Apotheker personenbedingt zu kündigen, wenn dieser seine Approbation verliert. Denn seinen Beruf kann er dann nicht mehr ausüben.

Ordentliche Kündigung und Sonderkündigungsschutz

Einigen Mitarbeitern kann nicht ordentlich gekündigt werden. Für sie gelten ganz besondere Regelungen. Diesen Beschäftigten kann der Arbeitgeber daher nur eine außerordentliche Kündigung aussprechen.

Zu diesen Arbeitnehmern gehören:

  • Betriebsratsmitglieder: Mitarbeiter, die sich in dem Betriebsrat engagieren, oder andere Mitarbeiter mit besonderen Aufgaben können nur unter bestimmten Voraussetzungen gekündigt werden. Dieser besondere Kündigungsschutz endet spätestens ein Jahr nachdem sie ihr Amt niedergelegt haben.
  • Auszubildende: Wenn Azubis die Probezeit hinter sich gebracht haben, wird es ebenfalls schwierig für den Arbeitgeber, den Ausbildungsvertrag aufzulösen.
  • Schwangere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterinnen im Mutterschutz: Auch diese Gruppe genießt einen ganz besonderen Schutz. Bis zu vier Monate nach der Geburt des Kindes kann einer Beschäftigten nur außerordentlich gekündigt werden.
  • Beschäftigte in Elternzeit: Auch Eltern, die sich Zeit für ihr Kind nehmen und daher eine Auszeit vom Job beantragen, können nur schwierig gekündigt werden. Dieser besondere Kündigungsschutz beginnt, wenn der Beschäftigte den Antrag auf Elternzeit stellt.
  • Beschäftigte in Pflegezeit: Beschäftigte, die einen kranken Angehörigen pflegen, können sich ebenfalls vom Job freistellen lassen. Auch diese Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
  • Mitarbeiter mit einer schweren Behinderung: Will der Arbeitgeber diesen Mitarbeitern kündigen, muss vorab das Integrationsamt befragt werden und zustimmen.

Ordentliche Kündigung erhalten: Das kannst du tun

Anwälte empfehlen, nach dem Erhalt einer ordentlichen Kündigung sofort rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Das hängt zum einen damit zusammen, dass das deutsche Arbeitsrecht ziemlich umfangreich und gleich auf mehrere Gesetzestexte verteilt ist. Laien können die vielfältigen Vorschriften und Regelungen kaum überblicken.

Auf der anderen Seite kann ein Fachanwalt dir dabei helfen, eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einzureichen. Wie dabei deine Chancen zu bewerten sind und was es zu beachten gibt, kann er dir ebenfalls sagen.

Unter Umständen macht dein ehemaliger Arbeitgeber dir ein Angebot für eine Abfindung. Auch in diesem Fall ist es geschickter, einen Fachmann an der Seite zu haben.

Eine Abfindung ist (in der Mehrzahl der Arbeitsverhältnisse) nämlich weder gesetzlich vorgesehen noch ist die Höhe der Abfindung festgeschrieben. Bedeutet: Wenn du geschickt verhandelst – oder dein Anwalt –, könnte eine höhere Abfindung für dich dabei herauskommen.

Entscheidest du dich für diesen Weg, ist Eile geboten. Drei Wochen nach Zugang der Kündigung endet nämlich die Frist für eine Kündigungsschutzklage. Das heißt, dass du innerhalb dieser drei Wochen handeln musst. Lässt du die Frist verstreichen, kannst du nichts mehr tun. Das trifft sogar dann zu, wenn deine ordentliche Kündigung eigentlich gar nicht rechtmäßig war.

Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld

Schnell sein heißt es auch in Bezug auf die Bundesagentur für Arbeit. Wenn du eine ordentliche Kündigung von deinem Arbeitgeber bekommen hast, musst du innerhalb von drei Tagen Kontakt mit der Arbeitsagentur aufnehmen und dich arbeitssuchend melden. Die entsprechende Vorschrift findet sich in § 38 SGB III. Verpasst du diese Frist, riskierst du eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Ob die Arbeitsagentur auch aus anderen Gründen eine Sperrzeit verhängt, hängt von den individuellen Umständen deiner Kündigung ab. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist es zum Beispiel nicht unüblich, dass dir eine Sperrzeit droht. Der Grund: Bei einer verhaltensbedingten Kündigung hast du einen großen Teil dazu beigetragen, dass dein Chef dir gekündigt hat. In diesem Fall darf die Arbeitsagentur eine Sperre von zwölf Wochen verhängen.

Bildnachweis: Indypendenz / Shutterstock.com


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