Erholungsurlaub: Ein Arbeitnehmer entspannt am Strand in der Sonne

Erholungsurlaub: So ist er geregelt

Urlaub – für viele die beste Zeit des Jahres. Viele Arbeitnehmer fiebern ihrem Urlaub schon lange im Voraus entgegen. Sie freuen sich nicht nur auf eine mögliche Reise, sondern auch auf die Pause vom Job. Der Anspruch auf Erholungsurlaub von Arbeitnehmern ist gesetzlich verankert. Wie viele Urlaubstage muss der Arbeitgeber pro Jahr mindestens gewähren? Muss er sich dabei nach den Wünschen seiner Mitarbeiter richten? Und hat er das Recht dazu, einen Urlaub wieder zu streichen oder Mitarbeiter gar aus dem Urlaub zurückzuholen? Das sind die wichtigsten Regelungen rund um den Erholungsurlaub.

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erholungsurlaub

Arbeitnehmer in Deutschland haben einen Anspruch auf Erholungsurlaub, der gesetzlich verankert ist. In § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) heißt es:

„Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub“.

Der Erholungsurlaub fungiert als Ausgleich zum häufig stressigen Berufsalltag. Er dient der Regeneration und kann einer Überlastung von Arbeitnehmern vorbeugen. Der Anspruch auf Erholungsurlaub besteht für alle Arbeitnehmer. Auch Auszubildenden und arbeitnehmerähnlichen Personen wie etwa Volontären steht Erholungsurlaub gesetzlich zu.

Während des Urlaubs haben Beschäftigte Anspruch darauf, dass ihnen der Arbeitgeber den üblichen Lohn zahlt. Manchmal gibt es noch Urlaubsgeld obendrauf. Dazu sind Arbeitgeber jedoch in den meisten Fällen nicht verpflichtet.

Wie hoch ist der Urlaubsanspruch?

Wie viele Urlaubstage haben Arbeitnehmer? Es kommt darauf an, wie der Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag, in einem anwendbaren Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Findet sich dort keine Regelung, greifen die Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes. Das gesetzliche Minimum liegt laut § 3 BUrlG bei 24 Werktagen im Jahr. Diese 24 Urlaubstage beziehen sich allerdings auf eine Sechs-Tage-Woche. Umgerechnet auf die Fünf-Tage-Woche ergibt sich ein Mindest-Urlaubsanspruch von 20 Tagen im Jahr. Das entspricht vier Wochen.

Wenn ein Beschäftigter in Teilzeit tätig ist, reduziert sich sein Urlaubsanspruch entsprechend. Dabei kommt es nicht darauf an, wie viele Stunden er jeweils arbeitet, sondern wie viele Tage. Relativ betrachtet hat er ebenso viele Wochen Urlaub wie ein Beschäftigter in Vollzeit – er muss schließlich auch weniger Urlaubstage aufwenden, um eine Woche Urlaub nehmen zu können.

Viele Arbeitgeber regeln den Urlaubsanspruch ihrer Beschäftigten individuell und weichen damit von den gesetzlichen Regelungen ab. Das ist jedoch nur erlaubt, wenn sich dadurch ein höherer Urlaubsanspruch für die Mitarbeiter ergibt. Dasselbe gilt für Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge.

Ausnahmeregelungen für bestimmte Arbeitnehmer

Für manche Arbeitnehmer gibt es Regelungen zum Erholungsurlaub, die von den üblichen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes abweichen. Das gilt zum einen für Beschäftigte mit Schwerbehinderung. Sie haben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Anspruch auf fünf Tage zusätzlichen Urlaub im Jahr. Dieser Anspruch bezieht sich auf eine Fünf-Tage-Woche, bei Teilzeit verringert er sich entsprechend.

Auch Jugendliche haben einen zusätzlichen Urlaubsanspruch. Wie viel Erholungsurlaub ihnen zusteht, ergibt sich aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Ihr Urlaubsanspruch hängt vom Alter ab:

  • Jugendliche, die zu Beginn eines Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind, haben Anspruch auf mindestens 30 Urlaubstage pro Jahr
  • Jugendliche, die zu Beginn eines Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt sind, haben Anspruch auf mindestens 27 Urlaubstage pro Jahr
  • Jugendliche, die zu Beginn eines Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind, haben Anspruch auf mindestens 25 Urlaubstage pro Jahr

Erholungsurlaub beantragen: Muss der Arbeitgeber sich nach den Wünschen seiner Mitarbeiter richten?

Arbeitnehmer müssen Urlaub bei ihrem Vorgesetzten beantragen. Das muss schriftlich geschehen, etwa über einen Brief oder eine E-Mail. Viele Arbeitgeber haben einen festen Zeitpunkt, bis zu dem die Beschäftigten ihren Jahresurlaub planen müssen – meist zum Jahreswechsel. In anderen Fällen können Arbeitnehmer sich auch noch kurzfristig dazu entscheiden, Erholungsurlaub zu beantragen.

Urlaub darf nur angetreten werden, wenn der Chef ihn genehmigt hat. Ohne eine solche Genehmigung durch den Arbeitgeber würde es sich um Selbstbeurlaubung handeln – ein Abmahnungs– oder sogar Kündigungsgrund.

Zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern gibt es immer wieder Diskussionen über den Zeitpunkt des Erholungsurlaubs. Dabei spielt die Frage eine wichtige Rolle, ob der Arbeitgeber sich nach den Wünschen seiner Angestellten richten muss. Grundsätzlich ist das der Fall. Der Arbeitgeber ist gehalten, den Wunsch-Urlaubstermin seiner Mitarbeiter zu ermöglichen.

Es kann allerdings sein, dass es betriebliche Gründe gibt, die dagegensprechen. Ebenso wäre es denkbar, dass der Arbeitgeber den Wunschtermin nicht gewährt, weil andere Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt aus sozialen Erwägungen Vorrang haben. Das kann zum Beispiel Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern betreffen, die nur in den Schulferien in den Urlaub fahren können. Beschäftigte ohne Kinder haben dann das Nachsehen.

Wie solche Fälle gehandhabt werden, kann sich auch aus den Urlaubsgrundsätzen in einem Betrieb ergeben. Wenn es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, muss dieser an der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze beteiligt werden.

Ab wann kann man in einem neuen Arbeitsverhältnis Urlaub nehmen?

Einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub haben Arbeitnehmer zunächst nicht, wenn sie einen neuen Job antreten. Erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten, in der sie ununterbrochen für den Arbeitgeber tätig gewesen sein müssen, ist dieser volle Anspruch gegeben – und damit praktisch erst nach der Probezeit.

Es ist jedoch ein Mythos, dass neue Mitarbeiter in den ersten sechs Monaten gar keinen Erholungsurlaub nehmen können. Aus § 5 BUrlG ergibt sich, dass Arbeitnehmer pro vollem Monat der Beschäftigung Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs erwerben. Wer 20 Urlaubstage im Jahr hat, baut seinen Urlaubsanspruch also jeden Monat um 1,66 weitere Urlaubstage aus. Ergibt sich durch die Rechnung ein krummer Urlaubsanspruch wie in diesem Beispiel, gilt: Ein Urlaubsanspruch von halben Tagen und mehr muss aufgerundet werden.

Erholungsurlaub: Wie kann er verteilt werden?

Manche Arbeitnehmer machen gerne lange Urlaube, andere nehmen eher vereinzelt Urlaubstage – zum Beispiel für lange Wochenenden. Dabei kann jedoch nicht der Arbeitgeber vorgeben, dass seine Mitarbeiter immer nur einzelne Urlaubstage bekommen. Arbeitnehmer haben Anspruch auf zusammenhängenden Erholungsurlaub, weil sich nur dann wirklich eine Erholung einstellen kann.

Mindestens muss der Arbeitgeber Urlaub an zwölf aufeinanderfolgenden Werktagen gewähren (bezogen auf eine Sechs-Tage-Woche). Das bedeutet, dass Arbeitnehmer zumindest einmal im Jahr Anspruch auf zwei Wochen Erholungsurlaub am Stück haben. Der restliche Urlaub kann dann auch in kleineren Teilen genommen werden. Einen Anspruch darauf, den gesamten Erholungsurlaub am Stück zu nehmen, haben Arbeitnehmer damit nicht. Viele Arbeitgeber lassen sich allerdings darauf ein, wenn nicht betriebliche Gründe dagegensprechen.

Darf der Chef gewährten Erholungsurlaub widerrufen?

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Arbeitgeber schon genehmigten Erholungsurlaub wieder streichen möchten – zum Beispiel, weil andere Mitarbeiter erkrankt sind oder ein unverhoffter Großauftrag hereingekommen ist. Rechtens ist das in vielen Fällen nicht. Einmal gewährter Urlaub kann nicht einfach vom Arbeitgeber einseitig widerrufen werden. So hat das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Urteil klargestellt: „Ein einseitiger Widerruf bereits erteilten Urlaubs durch den Arbeitgeber ist nicht möglich, der festgelegte Urlaubstermin kann jedoch einvernehmlich geändert werden“ (LAG Hamm, 18 Sa 1457/02).

Normalerweise muss der Arbeitnehmer einem entsprechenden Gesuch seines Chefs also freiwillig zugestimmt haben, damit der Widerruf von bereits gewährtem Erholungsurlaub erlaubt ist. Dass der Arbeitgeber den Urlaub eines Mitarbeiters ohne dessen Zustimmung streicht, ist nur denkbar, wenn die Existenz des Betriebs bedroht ist – praktisch also in seltenen Ausnahmefällen. Dafür muss die Existenz des Betriebs an die Arbeitskraft des betroffenen Arbeitnehmers geknüpft sein und es darf keine alternativen Wege geben, das Problem zu lösen.

Widerruft der Arbeitgeber Erholungsurlaub, muss er für mögliche Kosten aufkommen, die dadurch für den Arbeitnehmer anfallen – etwa Stornogebühren für Flüge.

Kann der Chef Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückholen?

Noch schwieriger ist es für den Arbeitgeber, Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückzuholen. Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer während eines Erholungsurlaubs nicht für den Chef erreichbar sein. Wenn der Chef sie darum bittet, den Urlaub abzubrechen, müssen sie sich darauf nicht einlassen.

Selbst in Notsituationen gilt: Der Arbeitnehmer muss dem Abbruch seines Erholungsurlaubs zustimmen, damit dieser rechtens ist. Nach aktueller Rechtsprechung sind anderslautende Klauseln im Arbeitsvertrag unwirksam. Falls der Arbeitnehmer eine Vereinbarung unterschrieben hat, die besagt, dass er Urlaub bei Bedarf abbricht, ist diese nicht nur ebenfalls unwirksam – der Erholungsurlaub gilt auch als nicht genommen.

Wer sich dazu überreden lässt, früher an den Arbeitsplatz zurückzukehren, hat Anspruch auf eine Kostenerstattung durch den Arbeitgeber. Außerdem bleibt der ungenutzte Urlaubsanspruch natürlich bestehen.

Wann besteht Anspruch auf Sonderurlaub?

In manchen Situationen haben Arbeitnehmer ein Recht auf Sonderurlaub nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das kann möglich sein, wenn der Beschäftigte „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“.

Gesetzlich ist nicht eindeutig geregelt, in welchen Fällen Arbeitnehmer Sonderurlaub nehmen können. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) listet jedoch bestimmte Fälle auf, in denen ein Anspruch auf Sonderurlaub besteht. Viele Arbeitgeber orientieren sich daran. Praktisch kommt Sonderurlaub deshalb insbesondere in den folgenden Situationen in Betracht:

  • Todesfälle in der Familie
  • Geburt eines Kindes
  • Hochzeit
  • Termine vor Gericht
  • Arzttermine, die nicht in der Freizeit stattfinden können
  • Umzüge
  • bestimmte Arbeitsjubiläen
  • wenn das Kind schwer erkrankt ist

Je nach Anlass können Arbeitnehmer einen oder auch mehrere Tage Sonderurlaub nutzen. Auch Sonderurlaub muss wie regulärer Erholungsurlaub beim Arbeitgeber beantragt werden. Es liegt am Arbeitnehmer, nachzuweisen, dass der Sonderurlaub notwendig ist. Mitunter ist Sonderurlaub bezahlt, der Arbeitgeber kann einen entsprechenden Anspruch jedoch auch im Arbeitsvertrag ausschließen. Auch in Tarifverträgen kann das Thema Sonderurlaub geregelt sein.

Kann der Anspruch auf Erholungsurlaub verfallen?

Kann der Urlaubsanspruch verfallen, wenn man den Erholungsurlaub nicht rechtzeitig nimmt? Normalerweise muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Urlaubstage, die bis zum Jahresende nicht genommen wurden, können unter Umständen auf das darauffolgende Jahr übertragen werden. Das setzt voraus, dass betriebliche Gründe oder Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, dazu geführt haben, dass die Urlaubstage nicht genutzt wurden. Selbst unter diesen Voraussetzungen können Arbeitnehmer die übrigen Urlaubstage allerdings nicht endlos vor sich herschieben – übertragener Urlaub muss bis zum 31. März genommen werden.

Passiert das nicht, kann der Anspruch auf Erholungsurlaub tatsächlich verfallen. Durch neuere Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wurde die Position von Arbeitnehmern allerdings gestärkt. Resturlaub verfällt demnach nur, wenn der Arbeitgeber seinen Beschäftigten im laufenden Kalenderjahr darauf aufmerksam gemacht hat, dass er noch Resturlaub hat. Der Arbeitgeber muss ihn dazu aufgefordert haben, den Urlaub zu nehmen – und ihm deutlich gemacht haben, dass der Erholungsurlaub ansonsten verfallen kann.

Ausgezahlt werden können nicht genutzte Urlaubstage grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme besteht, wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt und keine Möglichkeit mehr hat, den Resturlaub anzutreten.

Krank im Urlaub: Sind die Urlaubstage futsch?

Es ist ärgerlich, wenn man als Arbeitnehmer im Urlaub krank wird. Schließlich war die Zeit als Erholung gedacht – Urlaubstage hingegen zum Auskurieren von einer Erkältung oder anderen gesundheitlichen Beschwerden zu nutzen, davon träumt wohl kein Beschäftigter. Der Erholungsurlaub muss aber nicht „verschwendet“ sein, weil man im Urlaub krank wird. Wer sich vom Arzt krankschreiben lässt und den Arbeitgeber rechtzeitig informiert, kann die Urlaubstage retten. Wer verreist ist, muss nicht zwingend frühzeitig abreisen – solange die Reise der Genesung nicht schadet.

Bildnachweis: Song_about_summer / Shutterstock.com


Nach oben scrollen