In einem Meeting werden Interna besprochen, das zählt zu einem Betriebsgeheimnis

Betriebsgeheimnis: So ist der Umgang mit vertraulichen Informationen geregelt

Arbeitnehmer haben durch ihre Arbeitstätigkeit Zugang zu sensiblen Informationen, die den Arbeitgeber betreffen. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dürfen sie nicht einfach nach außen tragen. Längst nicht jedem ist allerdings klar, was genau als Betriebsgeheimnis gilt. Hier erfährst du, was zu den Geschäftsgeheimnissen zählen kann, wie sie gesetzlich geregelt sind und was Beschäftigten drohen kann, die solche Interna unerlaubt weitergeben.

Was zählt zu den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen?

Wer arbeitet, erfährt dabei zwangsläufig Dinge über den Arbeitgeber, die nicht öffentlich bekannt sind. Wenn Arbeitnehmer solche Interna an Dritte weitergeben, kann das dem Arbeitgeber schaden. Er kann dadurch Wettbewerbsnachteile haben, wirtschaftlichen Schaden erleiden oder sein öffentliches Image kann sich verschlechtern. Aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber ergibt sich, dass Arbeitnehmer vertrauliche Informationen nicht nach außen tragen dürfen, wenn der Arbeitgeber das nicht möchte.

Dabei geschieht nicht jede Weitergabe von internen Informationen absichtlich. Manchen Beschäftigten ist schlicht nicht klar, worüber sie mit Dritten reden dürfen und worüber nicht. Umso wichtiger ist es, zu wissen, was zu den Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen zählt.

Eine bedeutende Definition von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2006 geliefert. Demnach handelt es sich um Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die auf ein Unternehmen bezogen sind und die nicht öffentlich bekannt sind. Zugleich wird vorausgesetzt, dass nur ein begrenzter Kreis an Personen über die jeweiligen Informationen in Kenntnis ist und dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat, dass diese nicht verbreitet werden.

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse: Gesetz legt Voraussetzungen fest

Noch konkreter wird es mit der Definition von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, kurz GeschGehG, welches seit April 2019 in Kraft ist. Gemeint sind demnach Informationen, die nicht allgemein bekannt und auch nicht ohne Weiteres zugänglich sind. Auch hier wird vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Informationen geheim bleiben.

Zugleich muss der Arbeitgeber nach den Bestimmungen des GeschGehG angemessene Maßnahmen ergreifen, um vertrauliche Informationen zu schützen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass eine interne Information, die der Arbeitgeber nicht versucht, zu schützen, per Definition kein Geschäftsgeheimnis oder Betriebsgeheimnis sein kann. Somit bestimmt letztlich der Arbeitgeber, was im Einzelfall als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu werten ist.

Arbeitgebern steht es frei, wie sie sensible Informationen vor dem unbefugten Zugriff Dritter schützen. Damit es keine Missverständnisse gibt, welche Informationen geheim bleiben sollen, wird oft bereits im Arbeitsvertrag auf das Thema eingegangen. Dort findet sich meist auch der explizite Hinweis, dass der Verrat von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen verboten ist.

Arbeitgeber können auch technische Lösungen nutzen, um Informationen zu schützen. So können wichtige Unterlagen etwa in einem abgeschlossenen Schrank untergebracht werden. Es ist auch denkbar, dass nur bestimmte Mitarbeiter Zugang zu bestimmten Bereichen im Unternehmen haben.

Beispiele für Betriebsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse

Konkret kann es sich bei Betriebsgeheimnissen und Geschäftsgeheimnissen zum Beispiel um die folgenden Aspekte handeln:

  • Herstellungsverfahren
  • Rezepturen und Formeln
  • Pläne und Skizzen
  • geschäftliche Vorhaben, Strategien
  • Kundendaten
  • Preislisten
  • Forschungsergebnisse
  • personelle Angelegenheiten
  • geschäftliche Kennzahlen, etwa Umsatzzahlen
  • Kalkulationsunterlagen
  • Verträge

Im Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind mit dem Begriff Geschäftsgeheimnisse sowohl Geschäfts- als auch Betriebsgeheimnisse gemeint. Beide Begriffe werden häufig synonym verwendet, unterscheiden sich jedoch im Hinblick auf die Details, die damit gemeint sein können. Ein Geschäftsgeheimnis betrifft betriebswirtschaftliche und allgemeine Informationen über ein Unternehmen. Ein Betriebsgeheimnis bezieht sich hingegen primär auf technische Sachverhalte.

Verrat von Geschäftsgeheimnissen im Arbeitsvertrag nicht geregelt – und nun?

Dass Arbeitnehmer bestimmte vertrauliche Informationen, mit denen sie im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit in Berührung kommen, nicht weitergeben dürfen, geht meist auch explizit aus dem Arbeitsvertrag hervor. In vielen Arbeitsverträgen finden sich Klauseln, die die unerlaubte Weitergabe von Interna verbieten. Das muss jedoch nicht der Fall sein. Was bedeutet es, wenn der Arbeitsvertrag keine Bestimmungen zum Umgang mit Betriebsgeheimnissen und Geschäftsgeheimnissen enthält?

Für Arbeitnehmer ändert sich dadurch nichts an der Tatsache, dass sie sensible Informationen aus dem Arbeitsalltag für sich behalten müssen. Dieser Grundsatz ergibt sich schon aus der Treuepflicht, die eine vertragliche Nebenpflicht für Arbeitnehmer darstellt. Wer dennoch Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse weitergibt, macht sich des Verrats von Geschäftsgeheimnissen strafbar.

Die Treuepflicht eines Arbeitnehmers endet auch nicht zwangsläufig mit dem Austritt aus dem Unternehmen. Arbeitnehmer können auch nach dem Ende der Zusammenarbeit dazu verpflichtet sein, vertrauliche Informationen über den ehemaligen Arbeitgeber geheim zu halten. Mitunter besteht zusätzlich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Arbeitnehmer dürfen dann für gewisse Zeit nach der Kündigung in einem bestimmten Umkreis nicht für einen Konkurrenten des Ex-Arbeitgebers tätig werden. Auch das hat das Ziel, Arbeitgeber vor Nachteilen zu schützen, die sich durch die internen Kenntnisse des (Ex-)Beschäftigten ergeben können.

Welche Folgen kann es haben, wenn man ein Betriebsgeheimnis verrät?

Der Verrat von Geschäftsgeheimnissen ist strafbar und kann ernsthafte Folgen für Arbeitnehmer haben. Das gilt nicht nur für die tatsächliche Weitergabe von Interna, sondern auch schon für entsprechende Versuche. Arbeitnehmer, die geheime Informationen an Dritte weitergegeben haben oder die diese indirekt anderen zugänglich gemacht haben – etwa durch einen Laptop ohne Passwortschutz, der in die Hände Dritter fällt –, müssen einerseits arbeitsrechtliche Folgen fürchten. Andererseits droht ihnen eine strafrechtliche Verfolgung ihrer Taten.

Zu den arbeitsrechtlichen Folgen eines Verrats von Geschäftsgeheimnissen kann als mildestes Mittel eine Ermahnung durch den Arbeitgeber gehören. Das ist denkbar, wenn es sich um Betriebsgeheimnisse gehandelt hat, deren Weitergabe dem Arbeitgeber nur marginal geschadet hat. Offizieller kann der Arbeitgeber seinen Unmut über die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen durch einen Mitarbeiter mit einer Abmahnung kundtun. Sie ist zugleich als Vorstufe einer möglichen Kündigung zu verstehen.

Auf den Verrat von Geschäftsgeheimnissen kann die Kündigung folgen – oder eine Klage

In schweren Fällen kann auf einen Verrat von Geschäftsgeheimnissen auch eine Kündigung des Arbeitsvertrags folgen. Die Kündigung kann unter Umständen auch fristlos erfolgen, wenn dem Arbeitgeber eine weitere Zusammenarbeit bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Auch Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers können auf Arbeitnehmer zukommen, die Interna verraten haben.

Der Arbeitgeber kann sich dazu entscheiden, eine strafrechtliche Verfolgung eines Verrats von Geschäftsgeheimnissen einzuleiten. Bleibt der Arbeitgeber diesbezüglich untätig, ist eine Klage nur denkbar, wenn ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht. Das Betriebsgeheimnis-Gesetz sieht als mögliches Strafmaß eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Alternativ kann das Gericht eine Geldstrafe verhängen.

In besonders schweren Fällen drohen Arbeitnehmern, die Betriebsgeheimnisse weitergegeben haben, bis zu fünf Jahre Haft. Das kann der Fall sein, wenn die Betroffenen gewerbsmäßig mit internen Informationen gehandelt haben oder wenn die Betriebsgeheimnisse im Ausland verarbeitet wurden.

Bildnachweis: Gorodenkoff / Shutterstock.com


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