Wer Zuhause für einen Arbeitgeber näht, muss das Heimarbeitsgesetz einhalten.

Heimarbeitsgesetz: Das solltest du darüber wissen

Viele Menschen arbeiten von zuhause aus oder würden das gerne künftig tun. Das geht zum Beispiel durch Heimarbeit. Doch wie ist die Heimarbeit eigentlich geregelt? Regelungen zur Heimarbeit finden sich im Heimarbeitsgesetz. Die wichtigsten Bestimmungen zur Heimarbeit kannst du in diesem Beitrag nachlesen – samt Antworten auf häufige Fragen zur Arbeit zuhause.

Was ist im Heimarbeitsgesetz geregelt?

Das Heimarbeitsgesetz, kurz HAG, wurde im Jahr 1951 erlassen. Dieses Gesetz war jedoch nicht das erste, das sich mit Heimarbeitern beschäftigt hat. Anfang des Jahres 1912 war das sogenannte „Hausarbeitsgesetz“ in Kraft getreten. Damit gab es in Deutschland zum ersten Mal Gesetze für die Heimarbeit, die im Laufe der Zeit mit Gesetzesänderungen oder neuen Gesetzen präzisiert oder verändert wurden.

Das heute geltende Heimarbeitsgesetz befasst sich mit in Heimarbeit Beschäftigten und der Ausgestaltung von Heimarbeit. Im Heimarbeitsgesetz geht es unter anderem um allgemeine Schutzvorschriften und den Arbeitszeitschutz von Heimarbeitern. Ebenso ist der Gefahrenschutz ein Bestandteil des HAGs. Der Gesetzestext thematisiert die Entlohnung von Heimarbeitern, legt fest, welche Auskunfts- und Erklärungspflichten diesbezüglich gelten und was im Fall einer Kündigung zu beachten ist. Auch auf Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit einer Heimarbeit geht das Heimarbeitsgesetz ein.

Auch andere Gesetze enthalten Bestimmungen, die für Heimarbeit gelten, darunter das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Mutterschutzgesetz und das Bundesurlaubsgesetz.

Häufige Fragen zu Heimarbeit

Rund um das Thema Heimarbeit ergeben sich für Heimarbeiter und solche, die es werden möchten, immer wieder Fragen. Die häufigsten Fragen zu Heimarbeit und den Bestimmungen des Heimarbeitsgesetzes beantworten wir in diesem Abschnitt.

Heimarbeit: Wer gilt als Heimarbeiter?

Wer gilt eigentlich als Heimarbeiter? Anders, als viele meinen, sind damit nicht Selbständige gemeint, die von zuhause aus arbeiten. Heimarbeiter nach § 2 des Heimarbeitsgesetzes sind vielmehr Personen, die im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern tätig sind. Das tun sie in einer selbstgewählten Arbeitsstätte, die ihre Wohnung sein kann, aber nicht muss. Ebenso können Heimarbeiter in einer anderen Betriebsstätte arbeiten, die sie selbst gewählt haben. Heimarbeiter sind entweder alleine oder gemeinsam mit Angehörigen für ihre Arbeitgeber oder einen Zwischenmeister tätig. Diese übernehmen die Verwertung der Arbeit der Heimarbeiter.

In Heimarbeit tätig sind nicht nur Heimarbeiter, sondern auch Hausgewerbetreibende. Auch sie arbeiten laut Heimarbeitsgesetz in einer eigenen Arbeitsstätte, beschäftigen jedoch üblicherweise höchstens zwei fremde Hilfskräfte oder Heimarbeiter. Sie sind wie Heimarbeiter keine Arbeitnehmer. Anders als Heimarbeiter befinden sie sich nicht in arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnissen, sondern gelten als gewerblich tätige Selbständige. Hausgewerbetreibende sind selbst an der Arbeit beteiligt – anders als Zwischenmeister, die zwar Arbeit für einen Auftraggeber übernehmen, diese jedoch an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergeben.

Welche Tätigkeiten üben Heimarbeiter aus?

In Heimarbeit Beschäftigte üben Tätigkeiten aus, die die Herstellung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren betreffen. Sie stellen etwa Kleidung, Handarbeiten oder Spielwaren her. Der Arbeit- oder Auftraggeber liefert ihnen etwa Materialien, die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen. Ist ein Produkt fertig, schickt es der Heimarbeiter an den Arbeitgeber zurück.

Kann man sich Heimarbeit frei einteilen?

Heimarbeiter gelten nicht als Arbeitnehmer im eigentlichen Sinn. Sie sind vielmehr arbeitnehmerähnlich, weil sie von ihrem Arbeitgeber oder Auftraggeber wirtschaftlich abhängig sind. Arbeitgeber haben damit kein klassisches Direktionsrecht, wie es in regulären Beschäftigungsverhältnissen typisch ist. Das führt dazu, dass Heimarbeiter sich ihre Arbeitstätigkeit frei einteilen können – auch in zeitlicher Hinsicht. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass die das Auftragsvolumen im vereinbarten Zeitraum erledigen können.

Heimarbeit: Wie ist die Entlohnung geregelt?

Als Kompensation für ihre Arbeitsleistung haben Heimarbeiter Anspruch auf eine Entlohnung, die fristgerecht und ordnungsgemäß erfolgen muss. Für Heimarbeit gelten bestimmte Mindestentgelte, an die sich Auftraggeber halten müssen. Diese werden von sogenannten Heimarbeitsausschüssen festgelegt. Gegebenenfalls gilt auch ein Tarifvertrag.

Genaueres ist im sechsten Abschnitt des Heimarbeitsgesetzes geregelt. Demnach werden Heimarbeiter in der Regel mit Stückentgelt entlohnt, wodurch sich der Lohn an der Zahl der produzierten Ware bemisst. Die Stückentgelte sollen auf Basis von Stückzeiten festgelegt werden. Ist das nicht möglich, werden Heimarbeiter alternativ mit Zeitentgelten entlohnt. Zudem haben Beschäftigte in Heimarbeit Anspruch auf Feiertagsgeld, Urlaubsgeld sowie Sonder- und Heimarbeitszuschläge.

Gilt ein Mindeststundenentgelt, dürfen Auftraggeber keinen geringeren Lohn zahlen. Sie dürfen auch keine Zeiten vorgeben, die effektiv dazu führen, dass der festgelegte Mindestlohn pro Stunde nicht erreicht werden kann. Zahlen Auftraggeber oder Zwischenmeister Heimarbeitern zu wenig, kann die oberste Arbeitsbehörde des Landes oder eine von ihr festgelegte Stelle sie dazu auffordern, die nicht gezahlten Löhne nachzuzahlen. Das gilt auch für die Entlohnung von Hilfskräften, die ein Hausgewerbetreibender beschäftigt. Entgeltprüfer von den zuständigen Landesbehörden prüfen, ob die Regelungen eingehalten werden.

Haben in Heimarbeit Beschäftigte Anspruch auf Urlaub?

Wer in Heimarbeit tätig ist, hat wie Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaub. Außerdem steht in Heimarbeit Beschäftigten ein Urlaubsentgelt zu. Genaueres regelt § 12 des Bundesurlaubsgesetzes.

Heimarbeit: Was gilt bei Krankheit?

Was ist, wenn in Heimarbeit Beschäftigte erkranken und dadurch nicht arbeiten können? Das ist in § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes geregelt. Im Krankheitsfall haben Betroffene Anspruch auf einen Zuschlag, den der Auftraggeber oder Zwischenmeister zahlen muss. Die Höhe der zu zahlenden Zuschläge richtet sich danach, ob es sich um Heimarbeiter ohne fremde Hilfskräfte oder Hausgewerbetreibende mit mehr als zwei fremden Hilfskräften handelt. Die Höhe des Zuschlags hängt darüber hinaus von der Höhe des Arbeitsentgelts ab.

Heimarbeit: Was gilt für werdende Mütter?

Schwangere Arbeitnehmerinnen befinden sich im Mutterschutz. Der Mutterschutz im weiteren Sinn gilt ab dem Beginn der Schwangerschaft. Die engere Mutterschutzfrist, in der eine Arbeitstätigkeit nicht oder nur in bestimmten Fällen möglich ist, gilt sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen danach. Bei Mehrlingsgeburten oder bei einer Frühgeburt verlängert sich der Mutterschutz auf zwölf Wochen nach der Geburt.

Während des Mutterschutzes genießen die (werdenden) Mütter einen besonderen Kündigungsschutz. Nach § 8 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) dürfen schwangere Heimarbeiterinnen höchstens acht Stunden pro Tag arbeiten. Stillen sie, liegt die maximale Arbeitszeit bei sieben Stunden täglich. Außerdem haben Heimarbeiter einen Anspruch auf Elterngeld und Elternzeit.

Wie kann eine Tätigkeit in Heimarbeit gekündigt werden?

Die Kündigung bei Heimarbeit regelt der neunte Abschnitt des Heimarbeitsgesetzes. Nach dem Heimarbeitsgesetz gelten verschiedene Kündigungsfristen. Heimarbeiter und Auftraggeber können das Beschäftigungsverhältnis jederzeit für den Ablauf des folgenden Tages kündigen. Bestand die Zusammenarbeit länger als vier Wochen, gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen.

Wurde der Heimarbeiter überwiegend von einem Auftraggeber oder Zwischenmeister beschäftigt, verlängert sich die Kündigungsfrist auf vier Wochen. Gekündigt werden kann dann zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Monats. Falls eine Probezeit vereinbart wurde, gilt währenddessen eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Falls das Beschäftigungsverhältnis länger als zwei Jahre bestanden hat, gelten für eine Kündigung durch den Auftraggeber längere Kündigungsfristen, die je nach Dauer der Zusammenarbeit zwischen einem und sieben Monaten betragen.

Anders als bei der Kündigung von Arbeitnehmern müssen Arbeitgeber und Auftraggeber keinen Grund nennen, der die Kündigung sozial rechtfertigt. Bestimmte Heimarbeiter sind nach dem Heimarbeitsgesetz besonders vor einer Kündigung geschützt. Das betrifft etwa Mitglieder des Betriebsrats.

Welche Pflichten haben Arbeitgeber und Zwischenmeister?

Das Heimarbeitsgesetz sieht verschiedene Pflichten für Arbeitgeber und Zwischenmeister vor. So müssen sie Listen darüber anfertigen, wer in ihrem Auftrag als Heimarbeiter tätig war. Sie müssen die beschäftigten Heimarbeiter außerdem im Gesundheits- und Unfallschutz aufklären, und zwar, bevor diese die Arbeit erstmalig antreten. Die Aufklärungspflicht gilt auch für den Umgang mit Geräten oder anderen Arbeitsmitteln.

Bildnachweis: drugoenebo / Shutterstock.com


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