Durch das Entgeltfortzahlungsgesetz ist man im Krankheitsfall finanziell abgesichert

Was regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz?

Arbeitnehmer, die krank oder verletzt sind, müssen sich wenigstens um ihre Finanzen keine Gedanken machen. Grund dafür ist das Entgeltfortzahlungsgesetz. Das regelt nämlich, dass arbeitsunfähige Arbeitnehmer weiterhin ihren Lohn oder Gehalt bekommen – allerdings nur eine gewisse Zeit lang und nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Lohnfortzahlung: die rechtlichen Voraussetzungen

Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, während einer Erkrankung weiterhin ihr monatliches Entgelt zu bekommen – Entgeltfortzahlung nennt das der Gesetzgeber.

In Paragraf § 3 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) heißt es dazu:

„Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.“

Gut zu wissen: Zwischen Ost- und Westdeutschland gibt es dabei keine Unterschiede im Hinblick auf einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das regelt Paragraf § 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

Um einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu haben, müssen jedoch drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Das Arbeitsverhältnis muss mindestens vier Wochen bestehen.
  2. Der Arbeitnehmer hat keine Schuld an dem Arbeitsausfall.
  3. Der Arbeitnehmer ist krank oder verletzt und kann daher seine Arbeitskraft nicht zur Verfügung stellen.

Übrigens: In einem Tarif- oder Arbeitsvertrag können Regelungen vereinbart werden, die von den gesetzlichen Vorgaben abweichen. Diese sind allerdings nur dann gültig, wenn sie besser für den Arbeitnehmer sind, also beispielsweise eine Lohnfortzahlung über sechs Wochen hinaus garantieren.

Vereinbarungen, die dazu führen, dass der Arbeitnehmer schlechtere Konditionen hinnehmen muss, als im Entgeltfortzahlungsgesetz festgeschrieben, sind ungültig.

Arbeitsunfähigkeit im Entgeltfortzahlungsgesetz: Arbeitsunfähig oder nicht?

Die Lohnfortzahlung ist daran gebunden, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Das ist nicht zwingend bei jeder Krankheit so. Ein kleiner Schnupfen ist streng genommen zwar eine Krankheit, muss aber nicht zwingend dazu führen, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist.

Arbeitet er oder sie beispielsweise im Homeoffice, besteht für Kollegen keine Gefahr, sich anzustecken. Bleiben weitere Krankheitssymptome aus, werden Ärzte nicht zwingend zu dem Ergebnis kommen, dass der Arbeitnehmer krankgeschrieben werden muss.

Das kann – gerade aktuell – in anderen Arbeitszusammenhängen schon ganz anders aussehen. So ist unter Umständen eine Krankschreibung aufgrund einer Erkältung gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer in der Altenpflege arbeitet und Bewohner eines Seniorenheims anstecken könnte. Solange nicht geklärt ist, welcher Erreger die Erkältung verursacht, könnten Ärzte dem Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aushändigen.

Kurzum, der Arzt muss entscheiden, ob der jeweilige Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist oder nicht. Grundlage für diese Entscheidung ist die sogenannten Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Keine Lohnfortzahlung: selbstverschuldete Krankheit

In bestimmten Fällen gibt es trotz ärztlich bestätigter Arbeitsunfähigkeit trotzdem kein Geld vom Arbeitgeber. Wir erinnern uns: Der Arbeitgeber muss nur dann Lohnfortzahlung leisten, wenn den Arbeitnehmer keine Schuld an der Erkrankung trifft.

Allerdings ist es für Arbeitgeber gar nicht so einfach, um die Lohnfortzahlung herumzukommen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt nämlich, dass der Arbeitgeber nur dann nicht zahlen muss, wenn dem Arbeitnehmer grobes Verschulden oder Vorsatz nachgewiesen werden kann.

Unter anderem folgende Sachverhalte können den Anspruch auf Lohnfortzahlung zunichte machen:

  • Der Arbeitnehmer ist alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss Auto gefahren und wurde in einen Unfall verwickelt.
  • Der Arbeitnehmer hat Vorschriften der Straßenverkehrsordnung missachtet und wurde in einen Unfall verwickelt.
  • Der Arbeitnehmer hat die Unfallverhütungsvorschriften oder sonstige Vorschriften zu Sicherheit am Arbeitsplatz missachtet.
  • Der Arbeitnehmer hat eine Schlägerei provoziert und wurde dabei verletzt.

Eine Ausnahme gibt es jedoch: Organspender erhalten einen Lohnausgleich in voller Höhe, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen und ein Organ spenden. Zwar handelt es sich auch hierbei um eine „selbstverschuldete“ Erkrankung, der Gesetzgeber möchte jedoch diese Form der Hilfe für Andere fördern und spricht Organspendern einen finanziellen Ausgleich für ihr regelmäßiges Gehalt zu.

Nachweispflicht: die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Da die Entscheidung über die Arbeitsunfähigkeit letztlich bei einem Arzt liegt, müssen Arbeitnehmer nachweisen, dass sie bei einem Arzt waren. Das schreibt Paragraf § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vor.

Hält sich der Arbeitgeber streng an den Gesetzestext, darf er schon am ersten Tag der Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) von seinem Mitarbeiter verlangen.

In der Praxis hat es sich jedoch eingebürgert, dass kranke Arbeitnehmer am dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest einreichen müssen.

Ebenfalls im Entgeltfortzahlungsgesetz ist nachzulesen, dass die Krankenkasse des Arbeitnehmers über die Arbeitsunfähigkeit informiert werden muss. Denn dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen, muss sie Krankengeld zahlen.

Feiertage im Entgeltfortzahlungsgesetz

Der Arbeitgeber kann natürlich nur eine gewisse Zeit den Lohn weiter zahlen, ohne dass der Mitarbeiter seine Arbeit verrichtet. Im Entgeltfortzahlungsgesetz ist daher eine Grenze vorgesehen, bis zu der der Arbeitgeber sein volles Entgelt erhält: Sechs Wochen, also 42 Kalendertage, lang hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Beachte dabei: Sonn- und Feiertage bleiben bei der Berechnung dieser Frist unberücksichtigt. Die Entgeltfortzahlung an Feiertagen wird in § 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes geregelt.

Wer hat Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer und auch Auszubildende einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Dabei ist es gleichgültig, ob die Mitarbeiter in Voll- oder Teilzeit im Unternehmen beschäftigt sind. Es spielt also keine Rolle, wie viele Wochenstunden die Mitarbeiter arbeiten.

Das bedeutet eben auch, dass auch 450-Euro-Jobber, geringfügig und kurzzeitig Beschäftigte ebenfalls einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben – sofern sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.

Keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben jedoch Mitarbeiter in Elternzeit. Denn in Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Daher erwerben sie auch keine Urlaubsansprüche.

Entgeltfortzahlungsgesetz: Was passiert nach 6 Wochen?

Ist ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt, muss der Arbeitgeber nicht mehr zahlen. In diesem Fall übernimmt die Krankenkasse und zahlt dem Arbeitnehmer Krankengeld.

Das Krankengeld hat jedoch einen gewaltigen Nachteil für den kranken Mitarbeiter: Es ist deutlich niedriger als der regelmäßige Lohn. Krankengeld beträgt nur 70 Prozent des Bruttogehalts und darf außerdem nicht höher als 90 Prozent des regelmäßigen Nettogehalts sein.

Und auch das Krankengeld ist zeitlich befristet: Innerhalb von drei Jahren können Arbeitnehmer maximal 78 Wochen lang Krankengeld erhalten. Voraussetzung: Sie sind immer wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig.

Wie hoch ist die Lohnfortzahlung?

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entspricht dem Lohn oder Gehalt, das der Arbeitnehmer bekommen hätte, wäre er nicht arbeitsunfähig erkrankt. Denn das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt, dass ein kranker Mitarbeiter nicht schlechter gestellt werden darf als gesunde Kollegen, die weiterhin arbeiten können.

In einigen Arbeits- und Tarifverträgen wird jedoch ein Durchschnittsverdienst definiert, an dem sich die Höhe der Lohnfortzahlung orientiert.

Achtung: Auch folgende Gehaltsbestandteile müssen bei der Entgeltfortzahlung berücksichtigt werden:

  • Tariferhöhungen, die in die Zeit der Erkrankung fallen
  • Zuschläge wie Feiertags-, Sonntags- oder Nachtarbeitszuschläge
  • Vermögenswirksame Leistungen

Zuschüsse zu den Fahrtkosten, Auslagenersatz oder sogenannte Schmutzzulagen werden jedoch im Entgeltfortzahlungsgesetz nicht beachtet.

Bildnachweis: Jacob Lund / Shutterstock.com


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