Elternzeit beantragen: Eine Frau liest mit ihrem Kind zusammen ein Buch

Elternzeit: Anspruch, Tipps und Musterantrag

Werdende Eltern haben einen Anspruch auf Elternzeit. Diese Auszeit vom Job soll dazu dienen, Beruf und Familie besser unter einen Hut zu bekommen und das Kind in den ersten Lebensjahren selbst zu betreuen. Bei der Antragsstellung müssen einige Fristen und Formalien beachtet werden. Daher findest du hier alle wichtigen Informationen rund um das Thema Elternzeit und ein Musterschreiben für den Antrag.

Elternzeit: Wann hat man Anspruch?

Die rechtlichen Regelungen zur Elternzeit finden sich im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Danach haben abhängig beschäftigte Eltern das Recht, für bis zu drei Jahre eine Auszeit vom Job zu nehmen, in der sie ihr Kind betreuen.

Diese Voraussetzungen müssen Eltern erfüllen, um einen Anspruch auf Elternzeit zu haben:

  • Du bist abhängig beschäftigt.
  • Du betreust und erziehst dein Kind selbst.
  • Du lebst mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
  • Du arbeitest während der Elternzeit nicht oder nur maximal 30 Stunden pro Woche.

Übrigens müssen es nicht zwingend die leiblichen Kinder sein, damit man Elternzeit beantragen kann. Auch bei einer Adoption haben beide Elternteile einen Anspruch auf die Erziehungszeit. Denn entscheidend ist das Sorgerecht oder die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils. So ist es beispielsweise auch denkbar, dass nach einer Trennung der neue Partner Elternzeit beantragt – wenn die sorgeberechtigten Elternteile zustimmen.

In Ausnahmefällen können sogar die Großeltern Elternzeit für ihre Enkel beantragen und sich in dieser Zeit um das Kind kümmern. Dazu muss

  • das Enkelkind im gleichen Haushalt leben,
  • die leiblichen Eltern unter 18 und/oder in Ausbildung sein
  • und die leiblichen Eltern dürfen beide keine Elternzeit beantragen.

Übrigens: Obwohl die Großeltern Elternzeit nehmen können, bekommen sie kein Elterngeld.

Vorteile der Elternzeit

Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Elternzeit haben, können sich nicht nur über die Zeit mit dem Kind freuen, sondern profitieren noch von weiteren Vorteilen:

Kündigungsschutz in der Elternzeit

Beschäftigte, die in Elternzeit sind, können nicht gekündigt werden – und das sogar schon vor dem eigentlichen Beginn der Elternzeit. Denn dieser besondere Kündigungsschutz beginnt mit dem Antrag auf Elternzeit – allerdings maximal acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Auszeit.

Daher unser Tipp: Wenn dir klar ist, dass du Elternzeit nehmen möchtest, solltest du den Antrag nicht zu früh stellen. Einige Arbeitgeber sehen es nämlich nicht gerne, wenn ihre Beschäftigten längere Zeit fehlen und könnten daher versuchen, eine Kündigung zu erwirken. Das klappt aber nicht, wenn du dich innerhalb der Frist von acht Wochen bewegst.

Der Kündigungsschutz endet mit der Elternzeit. Solltest du dich ohnehin von deinem Arbeitgeber trennen wollen, hast du eine Frist von drei Monaten, falls du genau zum Ende der Elternzeit kündigst. Bei Kündigungen zu einem anderen Termin gilt wiederum die Kündigungsfrist, die im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart ist.

Anspruch auf Arbeitsplatz nach der Elternzeit

Nach dem Ende der Elternzeit hast du einen Anspruch auf deine alte oder eine vergleichbare Position. In erster Linie gilt das für unbefristete Arbeitsverträge – unabhängig davon, ob du in Voll- oder Teilzeit arbeitest.

Beschäftigte mit einem befristeten Arbeitsvertrag haben es nicht ganz so gut. Denn der Arbeitsvertrag endet auch trotz Elternzeit zu dem im Vertrag vereinbarten Datum. Es gibt also keinen Anspruch darauf, den Vertrag um die Dauer der Elternzeit zu verlängern. Ausnahme: Einige Tarifverträge (wie beispielsweise der des öffentlichen Diensts) sehen genau diese Verlängerung vor – dann kannst du sie auch durchsetzen.

Arbeiten während der Elternzeit

Elternzeit hat nicht zwingend etwas mit Elterngeld zu tun und so können Arbeitnehmer in Elternzeit gehen, ohne gleichzeitig Elterngeld zu bekommen. Damit das Einkommen in diesem Fall nicht komplett wegfällt, können Arbeitnehmer in Elternzeit „nebenbei“ arbeiten: Bis zu 30 Wochenstunden sind erlaubt.

Wenn beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit beantragen, dürfen sie zusammen sogar bis zu 60 Stunden pro Woche arbeiten, ohne dass der Anspruch auf Elternzeit verloren geht.

Krankenversicherung während der Erziehungszeit

Arbeitnehmer, die vor der Elternzeit gesetzlich pflege- und krankenversichert waren, bleiben während der Elternzeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert – und zwar ohne Beiträge zu zahlen.

Freiwillig Versicherte müssen dagegen den Beitrag zur Krankenversicherung selbst zahlen. Meist ist der jedoch geringer als der ursprüngliche Beitrag.

Personen, die eine private Krankenversicherung haben, müssen dagegen etwas tiefer in die Tasche greifen. Sie müssen nämlich die gleichen Beiträge wie vor der Elternzeit zahlen. Ein Trick, um Geld zu sparen, ist leider nicht erlaubt: Privat Versicherte können während der Elternzeit nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln und sich familienversichern lassen.

Elternzeit aufteilen

Die Elternzeit muss nicht am Stück beantragt und genommen werden. Arbeitnehmer haben das Recht, die Elternzeit aufzuteilen und zum Beispiel einen Teil nach der Geburt, einen anderen Teil aber auch erst in der Grundschulzeit des Kindes zu nehmen. Maximal 24 Monate kann man sich aufsparen, um noch einmal in Elternzeit zu gehen.

Denn ein Teil der Elternzeit kann auch zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden. So sind Arbeitnehmer relativ flexibel und können Elternzeit auch noch dann beantragen, wenn das Kind in der Grundschule Unterstützung benötigen sollte.

Antrag auf Elternzeit

Wer Elternzeit beantragen möchte, sollte auf einige Dinge achten. Zunächst ist die Frist zu nennen, die bei dem Antrag auf Elternzeit gewahrt werden sollte. Werdende Mütter und Väter müssen den Arbeitgeber spätestens sieben Wochen bevor die Elternzeit beginnen soll informieren. Mit einer Ausnahme: Möchten die Eltern später in Elternzeit gehen ist die Frist dreizehn Wochen lang.

Wie lange du Elternzeit nehmen möchtest, sollte ebenfalls in dem Antrag angegeben werden. Für die ersten beiden Lebensjahre des Kindes musst du dich verbindlich entscheiden, wie lange du eine Auszeit vom Job haben möchtest.

Unser Tipp: Versuch schon vorher darauf zu achten, dass der Zeitraum nicht zu kurz gewählt ist. Gibst du bei dem Antrag nämlich an, dass du nur ein Jahr Elternzeit machen möchtest, kann die Elternzeit nur mit Zustimmung deines Chefs über diese eine Jahr hinaus verlängert werden. Stattdessen könntest du zum Beispiel direkt eine längere Auszeit beantragen und nach zwei Jahren wieder in Teilzeit arbeiten. Teilzeitarbeit beendet nämlich nicht zwingend die Elternzeit.

Wie schreibe ich den Antrag auf Elternzeit?

Die Elternzeit muss nicht mit einem bestimmten Formular beantragt werden. Es genügt ein sogenanntes formloses Schreiben. Was jedoch unbedingt Voraussetzung ist: Die Elternzeit muss schriftlich beantragt werden – das bedeutet nicht per E-Mail oder WhatsApp.

Schriftlich in diesem Sinne bedeutet, dass du einen kurzen Brief an deinen Arbeitgeber schreibst, in dem du die Elternzeit beantragst und den Zeitraum angibst. Dieses Schreiben kann zum Beispiel so aussehen:

Muster für den Antrag auf Elternzeit

Max Mustermann
Musterstraße 12
12345 Musterstadt

Musterwerke AG
z.Hd. Frau Müller
Müllerstraße 1
12334 Müllershausen

Musterstadt, 11. 09. 2020

Antrag auf Elternzeit

Sehr geehrte Frau Müller,

hiermit beantrage ich Elternzeit für meine Tochter, die am 30. Oktober 2020 geboren werden soll. Die Elternzeit soll die ersten 24 Lebensmonate abdecken. Entsprechend soll sie am 29. Oktober 2022 enden.

Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt des Antrages schriftlich.

Vielen Dank und herzliche Grüße
Max Mustermann

Mutterschutz verkürzt Elternzeit

Mütter sollten auf eine Besonderheit bei der Elternzeit achten, denn die ersten beiden Lebensmonate des Kindes befinden sie sich noch im gesetzlichen Mutterschutz und dürfen ohnehin nicht arbeiten.

Diese Zeitspanne wird später auf die Elternzeit angerechnet. Damit haben Mütter streng genommen zwei Monate weniger Anspruch auf Elternzeit und so endet die maximale Elternzeit für Mütter auch mit dem dritten Geburtstag des Kindes.

Elternzeit bei Zwillingen oder mehreren Kindern

Der Anspruch auf Elternzeit gilt pro Kind. Konkret bedeutet das für dich, dass du maximal drei Jahre vom Job fernbleiben kannst und diese Zeit auf bis zu drei Abschnitte flexibel aufteilen darfst.

Gut zu wissen: Von einer weiteren Elternzeit spricht man nur, wenn du in Elternzeit warst, wieder arbeitest und dann wieder Elternzeit beantragst. Wenn du die Elternzeit kurz vor Ablauf verlängern möchtest, gilt das nicht als neuer Abschnitt der Elternzeit.

Bekommt deine Familie während der ersten Elternzeit erneut Zuwachs, kannst du noch einmal Elternzeit beantragen. Denn auch für dieses Kind hast du einen Anspruch auf drei Jahre beruflicher Auszeit, in der du dich voll und ganz deiner Familie widmen darfst.

Elternzeit bei Zwillingen

Wenn die Kinder nicht nacheinander, sondern gleichzeitig kommen, haben Eltern Anspruch auf insgesamt sechs Jahre Elternzeit. Eben drei Jahre pro Kind. Um die vollen sechs Jahre auszuschöpfen, muss die Elternzeit jeweils gesplittet werden.

Ein Teil der Elternzeit wird dann im ersten Lebensjahr, der zweite Teil nach dem dritten Geburtstag genommen. Für das zweite Kind werden die übrigen Zeiten der Elternzeit entsprechend geplant.

Das ist vielleicht etwas aufwendig, kann sich aber lohnen: Denn auf diese Weise kann ein Elternteil fast bis zum Schuleintritt der Zwillinge durchgehend in Elternzeit sein.

Elternzeit und Urlaub

Vom Job beurlaubt sein, sich ums Kind kümmern und nach der Elternzeit den angesammelten Jahresurlaub nehmen – das klingt einfach zu schön, um wahr zu sein. Und genau das ist auch der Fall.

Denn dein Chef darf deinen Jahresurlaub für jeden Monat, den du in Elternzeit bist, um ein Zwölftel kürzen. Auf das Jahr gerechnet hast du damit keinen Anspruch auf Erholungsurlaub mehr. Der gilt eben nur für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung stellen.

Arbeitnehmer, die dagegen in ihrer Elternzeit arbeiten, erwerben sehr wohl Ansprüche auf Jahresurlaub. Der Anspruch richtet sich dabei nach dem Umfang, in dem gearbeitet wird.

Resturlaub während der Auszeit vom Job

Resturlaub, den du nicht nehmen konntest, kann in der Elternzeit nicht verfallen – das ist eine gute Nachricht für Arbeitnehmer. Denn einige Arbeitsverträge sehen vor, dass der Resturlaub bis zu einem bestimmten Termin genommen werden muss oder andernfalls verfällt.

Sollte der unbefristete Vertrag auslaufen oder du oder dein Arbeitgeber noch während der Elternzeit kündigen, wird der Resturlaub ausgezahlt – und zwar direkt im Anschluss an die Elternzeit

Elternzeit verlängern: geht das?

Der Zeitraum, für den Elternzeit geplant ist, wird im Antrag genau formuliert. Das ist wichtig, weil auch der Arbeitgeber Planungssicherheit benötigt. Unter Umständen stellt er für die Elternzeitvertretung einen neuen Mitarbeiter ein und muss dessen befristeten Arbeitsvertrag entsprechend formulieren.

Daher ist es schwierig, die Elternzeit über das geplante Enddatum hinaus zu verlängern. In jedem Fall braucht es dazu die Zustimmung des Arbeitgebers. Verweigert er seine Zustimmung, hast du häufig keine Möglichkeit, die Elternzeit zu verlängern.

Gewisse Gründe führen jedoch dazu, dass dein Arbeitgeber einer Verlängerung zustimmen muss. Dazu gehören:

  • Erneute Schwangerschaft in der Elternzeit: Es ist denkbar, dass Arbeitnehmerinnen noch vor dem geplanten Ende der Elternzeit noch einmal schwanger werden und in Mutterschutz gehen. In diesem Fall wird die ursprüngliche Elternzeit früher beendet und nach der Geburt besteht Anspruch auf eine weitere Elternzeit. Der Arbeitgeber muss dieser Elternzeit nicht zustimmen, Arbeitnehmer sind jedoch gut beraten, ihren Chef rechtzeitig zu informieren.
  • Betreuung des Kindes: Wenn geplant war, dass nach dem Ende deiner Elternzeit das andere Elternteil die Betreuung übernimmt und das nicht mehr gewährleistet ist, kann das eine Verlängerung der Elternzeit begründen. Der Arbeitgeber muss nicht zustimmen, wenn das andere Elternteil die gemeinsame Wohnung verlässt und daher keine Elternzeit mehr beantragen kann.

Bildnachweis: Yuganov Konstantin / Shutterstock.com


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