Eine Frau sitzt am Laptop, sie möchte sich schwanger bewerben

Schwanger bewerben: Wie sinnig oder unsinnig ist das?

Du findest endlich ein Stellenangebot bei deinem Wunscharbeitgeber. Jedoch gibt es ein Problem: Du bist schwanger. Solltest du dich nun schwanger bewerben? Erfahre hier, welche Vor- und Nachteile eine Bewerbung in der Schwangerschaft hat.

In der Schwangerschaft bewerben – Ist das überhaupt erlaubt?

Um eins gleich vorwegzunehmen: Rein rechtlich betrachtet gibt es keinen Grund, warum sich eine schwangere Frau nicht bewerben sollte. Im Gegenteil, schwangere Bewerberinnen, die eine Jobzusage bekommen, sind sogar besonders geschützt. Der neue Arbeitgeber kann sie nur in Ausnahmefällen kündigen und muss dabei beachtliche Hürden überwinden. Das ist nun jedoch kein Freibrief für schwangere Mitarbeiterinnen. Wer sich zum Beispiel des Diebstahls schuldig macht, kann weiterhin außerordentlich gekündigt werden.

Bewerbung in der Schwangerschaft: die Vor- und Nachteile

Manchmal ist es einfach schlechtes Timing: Du findest deinen Traumjob, hast aber kurz vorher festgestellt, dass du schwanger bist. Nun ist guter Rat teuer: Solltest du dich schwanger bewerben oder ist es sinnvoller, abzuwarten, bis das Kind auf der Welt ist und die Mutterschutzfristen verstrichen sind? Wir möchten dir ein paar Vor- und Nachteile einer Bewerbung in der Schwangerschaft nennen, damit du eine gute Entscheidung für dich, dein Kind und deine Karriere treffen kannst.

Schwanger bewerben: die Vorteile

  1. Bezahlung: Wohl einer der größten Vorteile einer erfolgreichen Bewerbung in der Schwangerschaft ist der höhere Verdienst. Frauen, die sich schwanger aus einer anderen Position heraus bewerben, werden wohl nur wechseln, wenn der neue Arbeitgeber besser zahlt. Bewerberinnen, die gerade arbeitslos sind, profitieren in der Regel ebenfalls finanziell davon, wenn sie sich schwanger bewerben und einen neuen Job finden. Denn der Arbeitslohn im neuen Job wird vermutlich höher sein als das aktuelle Arbeitslosengeld.
  2. Mutterschafts- und Elterngeld: Frauen, die sich in der Schwangerschaft bewerben und nach dem Vorstellungsgespräch eine Jobzusage bekommen, haben noch einen weiteren Vorteil. Jedenfalls dann, wenn sie mehr Gehalt als bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber verhandelt haben: Sie bekommen mehr Mutterschaftsgeld, Mutterschutzlohn und Elterngeld. Diese Leistungen orientieren sich nämlich am Durchschnittsgehalt der letzten drei Monate vor der Geburt des Kindes. Ist das Durchschnittsgehalt höher, weil sie sich in der Schwangerschaft erfolgreich beworben haben, gibt es mehr Geld.
  3. Arbeitsverhältnis: Manche Frauen haben keine andere Wahl und müssen sich aus finanziellen Gründen bewerben, auch wenn sie aktuell schwanger sind. Zum Beispiel, wenn sie von einer befristeten Anstellung in die nächste wechseln. Schwangere Frauen sind zwar vor einer ordentlichen Kündigung geschützt, das hat aber keinen Einfluss auf befristete Arbeitsverträge. Ein befristeter Arbeitsvertrag endet auch dann zu dem im Vertrag vereinbarten Datum, wenn die Frau schwanger ist. Um am Ende mit nicht mit einem neugeborenen Baby auf Jobsuche gehen zu müssen, kann es sinnvoller sein, sich bereits schwanger zu bewerben. Im Idealfall findet die Schwangere noch vor dem Beginn des Mutterschutzes einen neuen Arbeitgeber und kann ihre Schutzfrist und die erste Zeit mit dem Baby voll und ganz auskosten.
  4. Chance: Nach vielen Monaten, manchmal sogar Jahren der erfolglosen Suche findet sich endlich der Traumjob! Frauen, die in dieser Situation schwanger sind, bewerben sich trotzdem häufig. Man möchte sich diese einmalige Gelegenheit immerhin nicht entgehen lassen.
  5. Arbeitgeber: Ein weiteres Argument für eine Bewerbung in der Schwangerschaft ist der Arbeitgeber selbst. Es gibt Firmen, die nicht davor zurückschrecken, schwangere Frauen oder Frauen „im gebärfähigen Alter“ einzustellen. Jedoch konzentrieren sich diese Arbeitgeber in der Regel auf Fach- und Führungskräfte. Die sind am Arbeitsmarkt nämlich nur noch schwierig zu bekommen. Indem der Arbeitgeber ganz gezielt Frauen anspricht, die bald ein Kind bekommen könnten, hat er einen Vorteil vor seiner Konkurrenz. Er muss dann zwar die Mutterschutzfrist und unter Umständen auch die Elternzeit überbrücken, kann sich danach aber über eine motivierte Mitarbeiterin freuen. Frauen, die schon schwanger sind und sich bewerben möchten, könnten daher bei einem derartigen Arbeitgeber gut aufgehoben sein.

In der Schwangerschaft bewerben: die Nachteile

Sich schwanger zu bewerben, kann natürlich auch ein Risiko darstellen. Unter Umständen verscherzt man es sich nämlich deutlich mit seinem neuen Arbeitgeber. Vorausgesetzt man kommt nicht sichtbar schwanger und mit Babybauch zum Bewerbungsgespräch, könnte sich der Arbeitgeber verschaukelt vorkommen. Das ist zumindest zum Teil nachvollziehbar. Denn die Bewerberin, die ihre Schwangerschaft absichtlich verheimlicht, verschweigt im Vorstellungsgespräch ein wichtiges Detail.

Eine Lüge über die Schwangerschaft ist ein schlechter Einstand

Juristisch betrachtet kann ihr der Arbeitgeber zwar nichts anhaben, wenn er sich nach dem Vorstellungsgespräch dazu entscheidet, die schwangere Bewerberin einzustellen. Denn eine Schwangerschaft muss man im Vorstellungsgespräch nicht angeben. Auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber ganz gezielt danach fragt. Diese Frage ist sogar unzulässig. Und so haben Schwangere das Recht, im Vorstellungsgespräch zu lügen. Sogar ohne Konsequenzen befürchten zu müssen. Bei anderen Lügen im Vorstellungsgespräch ist dagegen eine fristlose Kündigung denkbar.

Gehen wir also davon aus, die schwangere Bewerberin erhält den Job. Am ersten Arbeitstag wird jedoch schnell klar, dass sie im Bewerbungsgespräch nicht ganz ehrlich war und die Schwangerschaft verschwiegen hat. Was dann?

Mögliche Folge: Bei Chef und Kollegen auf dem Kieker

Die Einarbeitung wird vermutlich kein Zuckerschlecken für sie werden. Unter Umständen könnte der Arbeitgeber Druck auf die übrigen Kollegen ausüben, damit diese sich möglichst unkollegial verhalten. So soll die neue Mitarbeiterin dazu gebracht werden, so schnell wie möglich wieder zu kündigen.

Tut sie es nicht, sondern bleibt im Unternehmen, bis die Mutterschutzfrist beginnt, wird sie freigestellt. Das bedeutet, dass sie weiterhin ihr Gehalt bekommt, aber nicht mehr am Arbeitsplatz erscheinen muss. Das wird dem neuen Arbeitgeber vermutlich nicht gefallen. Denn das Mutterschaftsgeld wird nur zum Teil von der Krankenkasse bezahlt. Den anderen Teil muss der Arbeitgeber übernehmen.

Der Chef muss noch eine zusätzliche Vertretung suchen und anlernen

Noch ungünstiger für die weitere Zusammenarbeit dürfte es sein, wenn die schwangere Bewerberin den Job zwar erhält, ihn aber nicht ausüben darf. Im Mutterschutzgesetz ist festgehalten, dass schwangere Frauen bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben dürfen. Für den Chef heißt das, dass er auf die Suche nach einer Vertretung gehen muss. Und das, wo er doch gerade erst einen Bewerbungsprozess hinter sich hat. Die neue Suche ist wiederum damit verbunden, dass er zeitliche und finanzielle Ressourcen aufwenden muss. Auch das führt häufig dazu, dass Mitarbeiterinnen nach dem Ende ihrer Mutterschutzfrist und Elternzeit nicht gern gesehen sind.

Statt nach der Elternzeit voll im Unternehmen durchstarten zu können, wird alles versucht, um die neue Mitarbeiterin schnell wieder los zu werden. Das ist natürlich nicht ganz so einfach. Weil sich die Mitarbeiterin während ihrer Schwangerschaft beworben hat, ist die Probezeit längst verstrichen, ohne dass der Arbeitgeber kündigen konnte. Wer sich in den Augen des Chefs derart illoyal und unkollegial verhält, der kann auch umgekehrt nur wenig erwarten. Statt der interessanten Aufgaben, die in der Stellenbeschreibung geschildert wurden, muss die neue Mitarbeiterin nun ganz andere Tätigkeiten ausführen. Kehrt sie nach der Elternzeit in Teilzeit statt in Vollzeit an ihren Arbeitsplatz zurück, kann sie sich dagegen noch nicht einmal wehren. Denn der Chef darf seiner Mitarbeiterin in diesem Fall andere Tätigkeiten zuweisen, als sie ursprünglich ausgeübt hat.

Schwanger bewerben: Fazit

Frauen müssen rein rechtlich nichts befürchten, wenn sie sich schwanger bewerben. Sie sind in den meisten Fällen durch die bestehende Schwangerschaft vor einer Kündigung geschützt. Dieser besondere Schutz der Schwangeren und des ungeborenen Lebens gilt übrigens auch dann, wenn die Frau noch nichts von ihrer Schwangerschaft weiß.

Wird sie zum Beispiel noch in der Probezeit gekündigt und ist schwanger, könnte die Kündigung unwirksam sein. Wichtig ist in diesem Fall, die Frist für die Kündigungsschutzklage einzuhalten: Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss die Klage vor dem Arbeitsgericht eingereicht werden. Geht sie später ein, wird die Kündigung wirksam. Der besondere Kündigungsschutz aufgrund der Schwangerschaft gilt dann also nicht mehr.

Verständlicherweise reagieren nicht alle Arbeitgeber positiv darauf, wenn sie herausfinden, dass die Bewerberin schwanger ist. Ob man sich während der Schwangerschaft bewerben sollte, ist daher immer eine ganz individuelle Entscheidung. Die genannten Vor- und Nachteile können hoffentlich dabei helfen, die richtige Wahl zu treffen.

Bildnachweis: AePatt Journey / Shutterstock.com


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