Kündigungsgründe in der Übersicht: Welche Gründe für eine Kündigung gibt es?

Kündigungsgründe: Das gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Kündigungsgründe gibt es fast so viele wie Chefs – jedenfalls für Arbeitnehmer. Aber welche Kündigungsgründe gelten für Arbeitgeber? Was muss der Chef beachten, wenn er seinem Mitarbeiter kündigen möchte? Welche Gründe für eine Kündigung gibt es und unterscheiden sie sich voneinander? Die Antworten gibt es hier.

Kündigungsgründe: Benötigt man sie überhaupt?

Bei der Frage, ob man überhaupt einen Kündigungsgrund benötigt, kommt es ganz stark darauf an, wer kündigt. Denn Arbeitgeber brauchen in der Regel stärkere Gründe für eine Kündigung als Arbeitnehmer. Beschäftigte können in den meisten Fällen sogar ganz ohne Kündigungsgrund ordentlich kündigen.

Allerdings gibt es auch Ausnahmen, in denen der Arbeitgeber ohne Kündigungsgrund kündigen darf:

  1. Der Mitarbeiter befindet sich noch in der Probezeit.
  2. Im Betrieb gilt nicht der gesetzliche Kündigungsschutz.

In allen anderen Fällen braucht der Arbeitgeber einen triftigen Kündigungsgrund, damit die Kündigung rechtlich wirksam ist. Aber auch hier gibt es keine pauschale Aussage. Denn für die unterschiedlichen Arten einer Kündigung benötigt der Arbeitgeber unterschiedliche Kündigungsgründe. Konkret: Wer seinem Mitarbeiter fristlos kündigen möchte, muss einen schwerwiegenden Grund haben, um das zu rechtfertigen.

Kündigungsgründe in der Übersicht: Welche Gründe für eine Kündigung gibt es?

Zunächst ist also zu unterscheiden, um welche Art von Kündigung es sich handelt:

  1. Fristlose Kündigung: Für eine fristlose Kündigung benötigt der Arbeitnehmer einen schwerwiegenden Grund. Diebstahl oder Betrug des Beschäftigten sind beispielsweise derartige Kündigungsgründe.
  2. Ordentliche Kündigung: Sofern der Beschäftigte unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fällt, muss der Arbeitgeber auch in diesem Fall einen triftigen Kündigungsgrund haben. In Frage kommen dabei:
  3. Ordentliche Kündigung ohne Kündigungsschutz: In diesem Fall benötigt der Arbeitgeber keinen besonderen Kündigungsgrund.

Kündigungsgründe Arbeitgeber: Diese Gründe sind denkbar

Arbeitgeber haben es also ungleich schwerer als Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu beenden. In den meisten Fällen benötigen sie daher einen Kündigungsgrund, damit die Kündigung wirksam wird.

Übrigens bedeutet das nicht, dass der Kündigungsgrund in der Kündigung genannt werden müsste. Oft muss gar kein expliziter Grund im Kündigungsschreiben stehen. Häufig ist es daher so, dass der Beschäftigte den Grund für die Kündigung erst erfährt, wenn er eine Kündigungsschutzklage vor Gericht erhebt. Denn dann ist der Arbeitgeber gezwungen zu erklären, warum er das Arbeitsverhältnis beendet hat. Bei ordentlichen Kündigungen muss er außerdem die Sozialauswahl begründen.

Aus diesem Grund raten einige Arbeitsrechtler Beschäftigten dazu, sich gut zu überlegen, ob sie eine Kündigungsschutzklage einreichen möchten. Stellt sich bei dem Prozess nämlich heraus, dass der Kündigungsgrund des Arbeitgebers gar nicht haltbar ist, ist die Kündigung unwirksam. Damit besteht das Arbeitsverhältnis weiter, womit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohn oder Gehalt hat – und zwar rückwirkend.

In diesen Fällen muss der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund nennen

In einigen Fällen müssen die Kündigungsgründe in der Kündigung genannt werden:

  • In einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung findet sich eine entsprechende Regelung.
  • Die Nennung des Kündigungsgrunds ist gesetzlich vorgeschrieben. Das ist der Fall bei Auszubilden oder Frauen, die unter das Mutterschutzgesetz fallen. Auch bei einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund nennen.

Kündigungsgründe Arbeitgeber: verhaltensbedingte Kündigung

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung verschuldet der Arbeitnehmer diese selbst. Denn der Grund für die Kündigung ist einzig und allein in seinem Verhalten zu suchen. Er hätte also durchaus die Möglichkeit gehabt, die Kündigung abzuwenden. Vor einer verhaltensbedingten Kündigung spricht der Arbeitgeber in der Regel nämlich eine Abmahnung aus.

Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung können zum Beispiel sein:

  • Arbeitsverweigerung
  • Alkohol am Arbeitsplatz
  • andere Straftaten wie Diebstahl
  • Mobbing
  • Beleidigungen
  • Mitarbeiter meldet sich nicht (rechtzeitig) krank
  • unentschuldigtes Fehlen
  • Arbeitszeitbetrug durch Manipulation des Zeiterfassungsgeräts
  • wiederholtes Zuspätkommen
  • Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten
  • unerlaubte Nebentätigkeit
  • unerlaubte private Nutzung des Internets oder Diensthandys

Kündigungsgründe Arbeitgeber: personenbedingte Kündigung

Auch die personenbedingte Kündigung ist gewissermaßen dem Arbeitnehmer anzulasten. Der Unterschied zur verhaltensbedingten Kündigung liegt jedoch darin, dass der Arbeitnehmer nichts daran ändern kann – auch wenn er es wollte. Die klassische personenbedingte Kündigung ist die Kündigung wegen Krankheit des Arbeitnehmers. Selbst wenn der Beschäftigte es ändern wollte, liegt es nicht in seiner Hand.

Gründe für eine personenbedingte Kündigung können zum Beispiel sein:

  • mehrere kürzere Erkrankungen, die sich innerhalb eines Jahres auf über 6 Wochen summieren
  • geminderte Leistung wegen einer längerfristigen Erkrankung
  • komplette Unfähigkeit aufgrund einer Erkrankung, die eigentliche Arbeitsleistung zu erbringen
  • fehlende Arbeitserlaubnis
  • Haftstrafe
  • Verlust des Führerscheins

Kündigungsgründe Arbeitgeber: betriebsbedingte Kündigung

Kündigt der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen, trifft den Arbeitnehmer keine Schuld. Denn in diesem Fall sind einzig und allein wirtschaftliche Probleme dafür verantwortlich, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.

Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung können zum Beispiel sein:

  • Auftragsrückgang
  • Absatzschwierigkeiten
  • neue Fertigungsprozesse, die frühere Arbeitsschritte (und damit Arbeitnehmer) ersetzen
  • Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Teils
  • Auslagerung bestimmter Arbeitsschritte an Fremdfirmen

Kündigungsgründe Arbeitgeber: außerordentliche, fristlose Kündigung

Wie bereits angesprochen, muss der Arbeitgeber für eine fristlose Kündigung einen wirklich handfesten Kündigungsgrund haben. Denn durch die außerordentliche, fristlose Kündigung endet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Der Arbeitnehmer ist also von einem auf den anderen Moment arbeitslos. Die Kündigungsfristen müssen also nicht eingehalten werden. Bei den ordentlichen Kündigungen, die weiter oben beschrieben wurden, ist das jedoch der Fall.

Eine außerordentliche, fristlose Kündigung ist nur nach einem erheblichen Pflichtverstoß möglich. Außerdem muss der Mitarbeiter diesen Pflichtverstoß fahrlässig oder sogar vorsätzlich begangen haben, damit eine fristlose Kündigung haltbar ist.

Gründe für eine fristlose Kündigung können zum Beispiel sein:

  • Trinken von Alkohol während der Arbeitszeit, wodurch andere Personen gefährdet werden. Zum Beispiel als Taxifahrer, Arzt oder Handwerker
  • schwere rassistische Äußerungen und starke Ausländerfeindlichkeit
  • Bestechlichkeit
  • Arbeitsunfähigkeit vortäuschen, um Nebenbeschäftigung auszuüben
  • unerlaubte Tätigkeit für die Konkurrenz
  • unerlaubter und eigenmächtiger Urlaub
  • Arbeitsverweigerung

Bedeutung des Kündigungsgrundes: So wichtig ist er

Die Bedeutung des Kündigungsgrundes für eine wirksame Kündigung sollte nicht unterschätzt werden. Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitnehmer eine Kündigung akzeptieren, die rein rechtlich betrachtet gar nicht wirksam ist. Gehen sie nämlich nicht dagegen vor, wird die Kündigung nach Ablauf der dreiwöchigen Frist für den Widerspruch gültig.

Nach einer Kündigung empfiehlt sich daher der Gang zu einem Anwalt für Arbeitsrecht. Denn dieses juristische Fachgebiet ist recht komplex und für Laien viel zu unübersichtlich. Ein Beispiel: Die Kündigungsgründe werden in nur einem einzigen Paragraphen (§ 1 KSchG) genauer erläutert. Die konkrete Auslegung dieses Paragraphen ergibt sich aus unterschiedlichen Gerichtsurteilen und juristischer Literatur zu diesem Thema. Für Nicht-Juristen ist es kaum möglich, hier den Überblick zu behalten.

Kündigungsgründe Arbeitnehmer: Was muss ich beachten?

Stellt sich noch die Frage, ob auch Arbeitnehmer einen Grund angeben müssen, wenn sie den Arbeitsvertrag kündigen. Solltest du kündigen und die Kündigungsfrist einhalten wollen, musst du den Grund nicht in der Kündigung nennen.

In den meisten Fällen ist dieses Vorgehen auch ratsam. Denn Kündigungsgründe sind nur selten positiv. Du gewinnst also nichts, wenn du deinem baldigen Ex-Arbeitgeber den Grund für deine Kündigung unter die Nase reibst. Etwas anderes ist es natürlich, wenn du kündigst, weil du umziehst oder dich mehr um deine Familie kümmern möchtest. Wenn der Kündigungsgrund nicht direkt etwas mit deinem Arbeitgeber zu tun hat, kannst du den Grund nennen, wenn du denn willst. Eine Pflicht dazu gibt es nicht.

Gründe für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer können zum Beispiel sein:

  • schlechtes Betriebsklima
  • fehlende Entwicklungsmöglichkeiten
  • unbezahlte Überstunden
  • schlechte Bezahlung
  • fehlende Wertschätzung
  • fehlende Fairness
  • mangelnde Motivation

Bildnachweis: thodonal88 / Shutterstock.com


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