Probezeit: Das sollten Arbeitnehmer wissen

Die Probezeit ist eine ganz besondere Zeit bei dem neuen Arbeitgeber. In diesen ersten Monaten gelten nämlich ganz besondere Regelungen. So kann das Arbeitsverhältnis beispielsweise ohne Angabe von Gründen beendet werden. Und auch die Kündigungsfrist ist kürzer als im späteren Arbeitsverhältnis. Was Beschäftigte außerdem zu dem Thema Probezeit wissen sollten und was es bei Krankheit und Urlaub zu beachten gibt, kann man hier nachlesen…

Probezeit: Was ist das?

Die ersten 6 Monate eines neuen Arbeitsverhältnisses gelten in der Regel als Probezeit – in der Regel. Steht nämlich nichts Entsprechendes im Arbeitsvertrag, gibt es auch keine Probezeit. Der Grund: Die Probezeit ist in einem Arbeitsverhältnis nicht gesetzlich vorgeschrieben. In einer Berufsausbildung dagegen schon.

Achte daher darauf, ob sich in deinem Arbeitsvertrag ein entsprechender Passus findet. Häufig wird die Probezeit so formuliert: „Während der ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine Probezeit von 6 Monaten.“ Auch vergleichbare Formulierungen sind denkbar.

Die Probezeit erfüllt den Zweck, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber besser kennenlernen. Vielleicht merkst du oder dein Chef – oder ihr beide – nach ein paar Wochen, dass es nicht passt. Dank Probezeit lässt sich das Beschäftigungsverhältnis dann schneller beenden als nach der Probezeit.

Im Unterschied zur Probezeit gibt es das sogenannte befristete Probearbeitsverhältnis. Im Prinzip dient auch das dazu auszuloten, ob beide Seiten mit der Zusammenarbeit zufrieden sind. Im Unterschied zur Probezeit endet das Probearbeitsverhältnis zu dem Termin, der im Vertrag genannt ist. Ein Arbeitsvertrag mit Probezeit, läuft dagegen nach den 6 Monaten einfach weiter – vorausgesetzt er wird nicht gekündigt.

Probezeit und Kündigung: Fristen und Regelungen

Die wichtigsten Regelungen in Bezug auf die Probezeit ist wohl die von Bezug auf die Kündigungsfristen und den Kündigungsgrund. Was das konkret bedeutet, schauen wir uns nun an:

  1. Kündigungsgrund: Anders als nach der Probezeit muss während der ersten 6 Monate kein Grund genannt werden, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt werden soll. Das ist gerade für Arbeitgeber ein echter Vorteil. Denn außerhalb der Probezeit müssen sie einen triftigen Grund haben, um ihre Beschäftigten zu entlassen. Für Arbeitnehmer macht es dagegen keinen großen Unterschied. Abgesehen von einer fristlosen Kündigung können sie jedes Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen. Sie müssen sich aber an die Fristen halten.
  2. Kündigungsfristen: In der Probezeit gelten verkürzte Kündigungsfristen. In der Regel einigt man sich darauf, dass beide Seiten das Arbeitsverhältnis innerhalb von 2 Wochen kündigen können. Es ist jedoch – wie so häufig – möglich, die Fristen durch Regelungen im Tarifvertrag noch weiter zu verkürzen.

Dauer der Probezeit

Die Probezeit ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dort heißt es in Paragraf § 622 Abs. 3, dass sie maximal 6 Monate dauern darf. Durch einen Tarifvertrag kann jedoch eine davon abweichende Regelung festgesetzt werden.

Aber auch ohne Tarifvertrag können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf einigen, die Probezeit zu verkürzen. Eine kürzere Dauer ist immer möglich. Soll sie dagegen länger als 6 Monate dauern, wird es problematisch.

Gut zu wissen: Obwohl sich die Annahme hartnäckig hält, verlängert sich die Probezeit nicht automatisch durch Urlaub oder Krankheit. Fällst du also während der ersten 6 Monate 2 Wochen wegen Grippe (oder einer anderen Erkrankung) aus, darf dein Chef diesen Zeitraum nicht einfach an die Probezeit dranhängen.

Probezeit verlängern: Ist das möglich?

Angenommen, die Probezeit wurde auf nur 3 Monate festgesetzt, kann sie theoretisch auf 6 Monate verlängert werden. Darauf müssen sich jedoch beide Seiten, also du und dein Arbeitgeber einigen. Stimmst du nicht zu, beginnt für dich mit Ablauf der Probezeit das „normale“ Arbeitsverhältnis und mit ihm der umfassende Kündigungsschutz.

Übrigens: Verlängern du und dein Chef die Probezeit über die maximalen 6 Monate hinaus, hat das einen Einfluss auf die Kündigungsfrist. Die verkürzte Kündigungsfrist endet nämlich in jedem Fall nach 6 Monaten. Heißt konkret: Wenn du nachträglich noch einen 7. Monat Probezeit mit deinem Chef vereinbarst, muss er sich trotzdem an die neue Kündigungsfrist halten. Und die liegt bei 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsletzten – sofern nichts anders vereinbart wurde.

Probezeit verkürzen: Was muss ich beachten?

Im Gegensatz zur Verlängerung ist die Verkürzung der Probezeit meist kein Problem. Wenn sich beide Seiten einig sind, kann nach einiger Zeit die Probezeit verkürzt oder gleich ganz aufgehoben werden. Vorsicht: Eine derartige Absprache sollte immer schriftlich festgehalten werden. Ansonsten wirst du im Fall der Fälle Probleme haben, die Verkürzung zu beweisen.

Probezeit und Urlaub: Habe ich einen Anspruch?

Viele Arbeitnehmer genehmigen ihren Mitarbeitern in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung nur ungern Urlaub. Du als neuer Mitarbeiter solltest dafür Verständnis haben. Schließlich hast du gerade erst angefangen, bei deinem neuen Chef zu arbeiten, da macht es keinen guten Eindruck, sofort Urlaub einzureichen.

Trotzdem gibt es immer wieder Tage, an denen es einfach nicht anders geht und Mitarbeiter auch in der Probezeit Urlaub beantragen müssen. Und rein rechtlich gesehen haben Beschäftigte auch einen Anspruch auf diesen Urlaub – jedoch nur anteilig.

Die Berechnung geht dabei so: Im Arbeitsvertrag ist ein Jahresurlaub von 24 Tagen vereinbart. Diese 24 werden durch die Anzahl der vollen Monate geteilt, in denen du im Unternehmen gearbeitet hast. Also 24 : 12 = 2. Das bedeutet, dass der Beschäftigte auch während der Probezeit einen Urlaubsanspruch von 2 Tagen pro Monat erwirbt. Diese Tage kann er theoretisch auch beantragen.

Ob Arbeitgeber jedoch mehr als diese 2 Tage pro Monat gewähren, hängt von den individuellen Gegebenheiten ab. Viele Chefs werden das vermutlich nicht tun, da sie nicht wissen, wie lange der Beschäftigte im Unternehmen sein wird. Vielleicht kündigt er ganz unverhofft und hat dann mehr Urlaub eingelöst, als ihm eigentlich zustehen würde. Verboten ist es aber nicht, den Beschäftigten auch in der Probezeit einen längeren Urlaub zu erlauben.

Probezeit und Krankheit: Das sollten Arbeitnehmer wissen

Ein weiterer Grund, in der Probezeit nicht zur Arbeit zu gehen, ist Krankheit. Für viele Beschäftigte ist das eine sehr unangenehme Situation. Schließlich möchte man sich in der Probezeit von seiner besten Seite zeigen und vollen Einsatz bringen – eine Krankheit ist so ziemlich das Gegenteil dieses Vorhabens.

Trotzdem kommt es eben immer wieder vor, dass man auch in der Probezeit krank wird. Besonders im Herbst und Winter ist es ja auch nichts Ungewöhnliches, dass man sich eine Erkältung einfängt. Stellt sich die Frage, ob man als Neu-Mitarbeiter dann lieber zuhause bleibt oder zur Arbeit geht und riskiert, den Rest der Belegschaft auch anzustecken.

Entscheiden kann das wohl nur ein Arzt. Arbeitnehmer müssen ohnehin nach ein paar Tagen Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen – und die kann nur ein Arzt ausstellen. Gerade in der Probezeit empfiehlt es sich aber, schon am 1. Tag der Krankheit zum Arzt zu gehen und die regelmäßige Frist von 3 Tagen nicht verstreichen zu lassen.

Lohnfortzahlung in der Probezeit

Eine weitere Frage, die sich bei einer Krankheit in der Probezeit stellt, ist die nach der Bezahlung. Bekommen Beschäftigte überhaupt Geld, wenn sie in der Probezeit ausfallen? Das kommt ganz darauf an.

Beschäftigte, die ganz zu Beginn ihrer Probezeit ausfallen und bisher weniger als 4 Wochen am Stück gearbeitet haben, haben noch keinen Anspruch auf die Lohnfortzahlung durch den Chef. Jedoch musst du nicht befürchten, in dieser Zeit ganz ohne Einkommen auskommen zu müssen. Wenn dein Chef noch nicht zahlen muss, muss es die Krankenkasse.

Nach den ersten 4 Wochen ist dann aber der Arbeitgeber in der Pflicht und muss den üblichen Lohn weiter zahlen. Auch dann, wenn du krank bist.

Bildnachweis: Marharyta Gangalo / Shutterstock.com


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