Eine Frau stiehlt etwas am Arbeitsplatz, es droht die verhaltensbedingte Kündigung

Verhaltensbedingte Kündigung: Das müssen Arbeitnehmer wissen

Eine verhaltensbedingte Kündigung gibt es vom Arbeitgeber dann, wenn Arbeitnehmer gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen haben. Doch wer einmal den Bus verpasst, muss noch nicht damit rechnen, verhaltensbedingt gekündigt zu werden. Welche Gründe dagegen ein Anlass für eine verhaltensbedingte Kündigung sein können, welche Voraussetzungen vorliegen müssen und wie sich Arbeitnehmer im Fall der Fälle verhalten, erfährst du hier.

Verhaltensbedingte Kündigung: Was ist das?

Eine verhaltensbedingte Kündigung steht mit dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in enger Verbindung. Denn wenn es bei deinem Arbeitgeber einen gesetzlichen Kündigungsschutz gibt, braucht dein Chef bestimmte Gründe, um den Arbeitsvertrag kündigen zu können.

Es gibt drei verschiedene Arten der Kündigung:

  1. eine personenbedingte Kündigung
  2. eine betriebsbedingte Kündigung
  3. eine verhaltensbedingte Kündigung

Personenbedingte und verhaltensbedingte Kündigung zählen dabei zu den Kündigungen, die zum sogenannten Pflichtenkreis des Arbeitnehmers gehören.

Eine betriebsbedingte Kündigung dagegen gehört in die Risikosphäre des Arbeitgebers.

Eine verhaltensbedingte Kündigung kann dein Chef aussprechen, wenn du dich in irgendeiner Weise vertragswidrig verhältst und damit die Pflichten, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, nicht erfüllst. Übrigens bezieht sich das vertragswidrige Verhalten nicht nur auf die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag. Auch ein Verstoß gegen die Nebenpflichten kann ernste Folgen für dich haben.

Verhaltensbedingte Kündigung: die Gründe und Beispiele

Hauptpflichten, Nebenpflichten, vertragswidriges Verhalten – das klingt schon sehr juristisch. Was das nun konkret für dich und deinen Arbeitsvertrag bedeutet, wollen wir uns an einigen Beispielen ansehen.

Zunächst einmal unterscheidet man zwischen drei große Kategorien, auf die sich das Verhalten beziehen kann, das unter Umständen zur verhaltensbedingten Kündigung führt:

  1. Nichtleistung
  2. Minderleistung
  3. Verstoß gegen die Nebenpflichten

Konkret kommen dabei zum Beispiel folgende Dinge infrage:

  1. Arbeitszeitbetrug: Du gehst früher nach Hause und bittest einen Kollegen darum, für dich auszustempeln. Tatsächlich ist in diesem Fall eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt. Denn das ist klassischer Arbeitszeitbetrug.
  2. Spesenbetrug: Besonders Mitarbeiter im Außendienst kommen hin und wieder auf die Idee, mit Spesen zu betrügen. Wer mehr abrechnet, als tatsächlich angefallen ist, hintergeht seinen Arbeitgeber. Meist kommt es dabei auch gar nicht auf die Höhe des Schadens an. Denn durch den Betrug wird das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nachhaltig gestört – was eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen kann.
  3. Unentschuldigtes Fehlen: Mitarbeitern, die fehlen, ohne Urlaub beantragt zu haben oder krank zu sein, droht ebenfalls Ärger vom Chef. Denn das gilt als unentschuldigtes Fehlen und damit als Verletzung der Pflichten des Arbeitsvertrags und kann damit ebenfalls zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen.
  4. Straftaten: Diebstahl, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, Mobbing und andere strafbare Verhaltensweisen können ebenfalls ein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung sein.
  5. Private Internet- und Handynutzung: Wenn es keine entsprechende Vereinbarung gibt, dürfen Beschäftigte weder den Arbeits-PC noch das Diensthandy privat nutzen. Gibt es dazu keine Vereinbarung oder verbietet es der Arbeitgeber sogar ausdrücklich, musst du dich daran halten. Nutzt du Internet und Handy trotz Verbots privat, ist das ein Grund für eine Abmahnung und irgendwann auch für eine verhaltensbedingte Kündigung.
  6. Nichtbeachtung der Betriebsordnung: Hältst du dich nicht an die Regeln, die dein Arbeitgeber für eure Zusammenarbeit aufgestellt hat, kann das ebenfalls eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen. Alkohol am Arbeitsplatz, Rauchen trotz Rauchverbots, keine Schutzkleidung zu tragen, obwohl sie vorgeschrieben ist, können Verhaltensweisen sein, die Grund für eine Abmahnung sind.
  7. Konkurrenztätigkeit: Auch wenn es im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich genannt ist, gehört es zu den Pflichten des Arbeitnehmers, sich loyal dem Arbeitgeber gegenüber zu verhalten. Sollte es sogar eine entsprechende Klausel geben, gibt es ohnehin keine zwei Meinungen. Gegen das Loyalitätsprinzip verstößt du zum Beispiel dann, wenn du für die Konkurrenz deines Chefs arbeitest.
  8. Minderleistung: In bestimmten Fällen kann auch schlechte Leistung ein Grund dafür sein, dass Mitarbeiter verhaltensbedingt gekündigt werden. Denn Arbeitsleistung zu erbringen, ist die Hauptpflicht, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Jedoch ist es in der Praxis gar nicht so einfach, einen Mitarbeiter zu kündigen, weil er mangelhafte Leistung erbringt. Dazu muss der Arbeitgeber unter anderem beweisen, dass besagter Mitarbeiter eigentlich mehr oder besser arbeiten könnte, es aber einfach nicht macht. Juristen sprechen davon, dass der Mitarbeiter seine individuelle Leistungsfähigkeit nicht ausschöpft. Wenn der Arbeitgeber das nachweisen kann, ist eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Minderleistung denkbar. Der Nachweis ist zwar schwierig, jedoch nicht unmöglich. Hin und wieder kommen verhaltensbedingte Kündigungen wegen Minderleistung tatsächlich vor.

Voraussetzungen für verhaltensbedingte Kündigung

Daneben muss eine verhaltensbedingte Kündigung auch bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um rechtmäßig zu sein. Der Schutz der Arbeitnehmer ist im deutschen Gesetz recht tief verankert, was im Umkehrschluss bedeutet, dass eine verhaltensbedingte Kündigung für Arbeitgeber schwierig durchzusetzen ist.

Insgesamt vier Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein. Die gute Nachricht für Beschäftigte: Fehlt auch nur eine diese Voraussetzungen, ist die ganze Kündigung nicht rechtmäßig und kann daher angefochten werden.

  1. Zunächst einmal muss ein Pflichtverstoß von deiner Seite vorliegen. Was als derartiger Pflichtverstoß gelten kann, haben wir im Abschnitt oben näher erläutert.
  2. Außerdem darf es keine Gründe geben, die den Pflichtverstoß rechtfertigen. Kommst du zum Beispiel zu spät zur Arbeit, weil im öffentlichen Nahverkehr gestreikt wird, hast du keine Schuld. Der Pflichtverstoß ist dann nicht rechtswidrig und kann daher auch nicht zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen.
  3. Eine verhaltensbedingte Kündigung muss auch verhältnismäßig sein. Das heißt, dass dein Arbeitgeber keine andere Wahl hat, außer dir verhaltensbedingt zu kündigen. In einigen Fällen reicht nämlich eine Abmahnung oder eine Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz aus, bevor dem Arbeitnehmer gekündigt werden kann.
  4. Wie bei der personenbedingten Kündigung muss auch bei der verhaltensbedingten Kündigung die sogenannte Interessenabwägung erfolgt sein. Die Interessenabwägung besagt, dass die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gegeneinander abgewogen werden müssen. Du wirst vermutlich ein großes Interesse daran haben, dass dir nicht verhaltensbedingt gekündigt wird. Auf der anderen Seite wird auch dein Chef seine Gründe haben, warum er kündigen möchte. Nur wenn die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausgeht, also sein Interesse höher bewertet wird als deins, ist eine verhaltensbedingte Kündigung möglich.

Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung: Geht das?

Ja, das geht. Allerdings kommt es auf die Umstände an. Grundsätzlich ist aber denkbar, dass dein Chef bei massiven Verstößen auch ohne vorherige Abmahnung verhaltensbedingt kündigen kann.

Zum Beispiel, wenn du ihn bestohlen oder deine Kollegen bedroht und tätlich angegriffen hast. Aber auch bei „kleineren“ Verstößen muss dein Chef nicht zwingend eine Abmahnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung aussprechen. Nehmen wir an, du kommst regelmäßig zu spät an den Arbeitsplatz. Dein Chef sucht das Gespräch mit dir und du gelobst Besserung. Aber statt am nächsten Morgen pünktlich im Betrieb zu sein, kündigst du schon vorher bei den Kollegen an, dass du auch am nächsten Tag zu spät sein wirst. Erfährt das dein Chef, ist auch das ein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung.

Abmahnung ist nicht gleich Abmahnung

Übrigens: Auch dann, wenn du eine Abmahnung bekommen solltest, kommt es auf den Inhalt der Abmahnung an. Denn eine Abmahnung muss ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit sie als Abmahnung gilt. Allein die Überschrift „Abmahnung“ auf dem Schriftstück führt noch nicht dazu, dass es eine Abmahnung im juristischen Sinne ist.

Folgende inhaltliche Punkte muss eine korrekte Abmahnung enthalten:

  1. Dokumentationsfunktion: Dem Arbeitnehmer muss klar sein, worin seine Pflichtverletzung besteht.
  2. Warnfunktion: Die Abmahnung muss so formuliert sein, dass er versteht, dass ein erneutes Fehlverhalten Konsequenzen haben wird.
  3. Ermahnfunktion: Außerdem muss der Beschäftigte aufgefordert werden, sein Verhalten in Zukunft zu ändern.

Nur wenn diese drei Punkte in einer Abmahnung zu finden sind, handelt es sich um eine „echte“ Abmahnung im arbeitsrechtlichen Sinne, die die Vorstufe einer verhaltensbedingten Kündigung sein kann.

Verhaltensbedingte Kündigung erhalten: Was tun?

Solltest du eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten haben, ist das zunächst ein Schock, denn bei einer rechtmäßigen Kündigung ist das Arbeitsverhältnis beendet. Daher solltest du dir so schnell wie möglich einen Anwalt suchen, der dir in Bezug auf deine verhaltensbedingte Kündigung helfen kann. Wir können zwar Tipps geben, den Gang zu einem Fachmann aber leider nicht ersetzen.

Diese Möglichkeiten hast du bei einer verhaltensbedingten Kündigung:

  1. Klage vor dem Arbeitsgericht: Erhältst du eine verhaltensbedingte Kündigung, kannst du dagegen klagen. Allerdings musst du dabei recht schnell sein, denn die Frist von drei Wochen ist schnell abgelaufen. Und die Frist läuft ab Zugang der Kündigung. Reagierst du nicht schnell genug, wird die Kündigung wirksam und dein Arbeitsvertrag endet.
  2. Abfindung erstreiten: Auch wenn du nicht mehr zu deinem Arbeitgeber zurück möchtest, kann sich eine Klage lohnen. Statt darauf zu bestehen, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird, kannst du dich mit deinem Arbeitgeber nämlich auch auf Zahlung einer Abfindung einigen.

Verhaltensbedingte Kündigung und Sperrzeit

Eine Klage vor dem Arbeitsgericht ist noch aus einem anderen Grund sinnvoll: Wird dir verhaltensbedingt gekündigt und du musst Arbeitslosengeld beantragen, kann das zu einer Sperrzeit führen. Die Agentur für Arbeit könnte nämlich argumentieren, dass du selbst daran schuld bist, dass du eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten hast. Schließlich kannst du dein eigenes Verhalten ja beeinflussen.

Daher bekommst du in diesem Fall in den ersten zwölf Wochen häufig kein Arbeitslosengeld I. Vermeiden lässt sich das jedoch in einigen Fällen, wenn du eine Klage vor dem Arbeitsgericht einreichst und den Arbeitgeber dazu bringst, die Vorwürfe zurückzunehmen. Daher ist es in jedem Fall eine gute Idee, nach einer verhaltensbedingten Kündigung darüber nachzudenken, zu einem Anwalt für Arbeitsrecht zu gehen.

Bildnachweis: Andrey_Popov / Shutterstock.com


Nach oben scrollen