Wettbewerbsverbot: Angestellte FriseurInnen dürfen nicht selbstständig Haare schneiden

Wettbewerbsverbot: Das müssen Arbeitnehmer beachten

Nach Feierabend zusätzlich Geld beim Konkurrenten des Chefs verdienen? Klingt vielleicht nach keiner schlechten Idee, schließlich kennst du die Branche und eventuell sogar die Kunden des Wettbewerbers. Erlaubt ist diese Tätigkeit aber trotzdem nicht. Grund dafür ist das Wettbewerbsverbot – und das kann sogar dafür sorgen, dass du bei einem Verstoß saftige Strafen zahlen musst…

Wettbewerbsverbot: Was versteht man darunter?

Ein Wettbewerbsverbot ist dazu da, den eigenen Mitarbeitern zu verbieten, für die Konkurrenz zu arbeiten oder ein Unternehmen zu gründen, das zu ihrem Unternehmen in unmittelbaren Wettbewerb treten könnte.

Eine wichtige Unterscheidung vorab: Wettbewerbsverbote gibt es in 2 Formen:

  1. Gesetzliche Wettbewerbsverbote: Diese Verbote müssen alle Arbeitnehmer beachten. Sie ergeben sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), konkret den Paragrafen §§ 60ff. HGB. Ursprünglich war dieses Wettbewerbsverbot auf kaufmännische Angestellte beschränkt, heute gilt es jedoch für alle Arbeitnehmer. Achtung: Damit sind auch Auszubildende vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot betroffen. Gleichzeitig wurden die Vorschriften des HGB ein wenig aufgeweicht: Ein eigenes Gewerbe dürfen Arbeitnehmer heute anmelden. Voraussetzung dabei ist jedoch, dass sie dies nicht in der Branche des Arbeitgebers betreiben. Das gesetzliche Wettbewerbsverbot besagt kurz zusammengefasst, dass ein Arbeitnehmer nicht in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber treten darf. Dies ergibt sich aus den Treuepflichten, die sich als sogenannte Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag ergeben.
  2. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote: Diese Verbote sind im Arbeitsvertrag festgeschrieben und werden auch non-compete clause (NCC) genannt. In einigen Arbeitsverträgen ist dabei festgehalten, dass Arbeitnehmer auch nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen nicht für die Konkurrenz arbeiten dürfen – jedenfalls für einen gewissen Zeitraum. Vor allem Führungskräfte, die eine exponierte Position im Unternehmen hatten, trifft häufig diese Form des Wettbewerbsverbots. Zu beachten ist dabei, dass ehemaligen Mitarbeitern, die von einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot betroffen ist, ein finanzieller Ausgleich zusteht. Karenzentschädigung nennen das Juristen. Die rechtlichen Grundlagen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots finden sich in Paragraf § 74 HGB.

Gesetzliche Wettbewerbsverbote bestehen also nur so lange, wie sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis miteinander befinden.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sollen dagegen die Zeit nach dem Beschäftigungsverhältnis regeln. Allerdings gelten sie nicht zeitlich unbefristet: Spätestens 2 Jahre nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses darf der ehemalige Arbeitnehmer tun und lassen, was er will.

Was beutetet „Karenzentschädigung“?

Die Karenzentschädigung ist dazu da, den Mitarbeiter für die Zeit zu entschädigen, während der er nicht bei der Konkurrenz arbeiten darf. Wie hoch die Karenzentschädigung sein muss oder darf, gibt der Gesetzgeber nicht vor. Lediglich von einer Untergrenze ist im HGB in den Paragrafen §§ 74ff. HGB die Rede: Weniger als die Hälfte des zuletzt bezahlten Gehalts darf die Karenzentschädigung nicht betragen.

Das ist ein wichtiger Hinweis für Arbeitnehmer, denn damit haben sie die Chance, die Entschädigung eigenständig auszuhandeln und im Arbeitsvertrag festzuschreiben.

Vorsicht: Bei der Karenzentschädigung werden alle Gehaltsbestandteile berücksichtigt und damit auch:

  • Firmenwagen
  • Diensthandy
  • Provisionen
  • Urlaubs-, Weihnachtsgeld
  • andere Sonderzahlungen

Wettbewerbsverbot und Berufsfreiheit: ein Problem?

Grundrechtlich verbürgt ist in Deutschland das Recht auf freie Berufswahl. Nun könnte man auf die Idee kommen, dass durch ein Wettbewerbsverbot genau dieses Recht eingeschränkt wird.

Denn einer angestellten Friseurin ist es verboten, sich im Nebenjob selbstständig zu machen und auf eigene Rechnung Haare zu schneiden. Genau das ist ja der Kern des Wettbewerbsverbots.

Ihr ist aber nicht untersagt, in ihrer Freizeit beispielsweise als Babysitterin oder Staubsaugervertreterin zu arbeiten oder online Geld zu verdienen. Insofern wird die Wahl des Nebenjobs zwar durch das Wettbewerbsverbot eingeschränkt, aber nicht ihre grundsätzliche Möglichkeit, neben dem Hauptjob tätig zu werden.

Abgesehen davon hat sie die freie Wahl, welchen Beruf sie ausüben möchte, und muss nur bei einem Wechsel des Arbeitgebers das nachvertragliche Wettbewerbsverbot beachten.

Wettbewerbsverbot schützt Arbeitgeber

Aus Sicht der Arbeitgeber ist ein Wettbewerbsverbot allemal sinnvoll. Nehmen wir das Beispiel der Friseurin: Wenn diese nun nach Feierabend einen mobilen Friseurladen betreiben und Kunden zu Hause besuchen würde, kann das zu einem Problem für den eigentlichen Chef werden.

Stellt sie nach einiger Zeit nämlich fest, dass sie als Selbstständige besser verdient als als Angestellte im Friseursalon und kündigt ihre Anstellung dort, könnte der ehemalige Chef Kunden verlieren.

Durch ihre tägliche Arbeit im Salon hat sie bereits Kontakte zu den Kunden des Arbeitgebers und kennt darüber hinaus schon Lieferanten und andere Geschäftspartner.

Beim Start in die eigene Selbstständigkeit muss sie daher nicht übermäßig Akquise betreiben und eigene Geschäftsbeziehungen aufbauen. Sie kann im Gegenteil von den Kontakten profitieren, die sie bereits durch ihren ehemaligen Arbeitgeber hat.

Das führt dazu, dass der Arbeitgeber weniger Umsatz macht und vielleicht sogar wirtschaftliche Probleme bekommt. Unter anderem aus diesem Grund gibt es das Wettbewerbsverbot.

Übrigens ergibt sich die Pflicht zur Loyalität aber auch schon aus dem Arbeitsvertrag. Sie ist eine sogenannte Nebenpflicht, die Arbeitnehmer ihren Arbeitgebern gegenüber haben.

Gut zu wissen: Arbeitsgerichte legen die persönliche Berufsfreiheit oft sehr eng aus. Solltest du also planen, wegen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gegen deinen ehemaligen Arbeitgeber vor Gericht zu ziehen, hast du womöglich gute Chancen. Denn die Berufsfreiheit zählt zu den Grundrechten und ist daher höher zu bewerten als ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot. Allerdings solltest du die genauen Zusammenhänge unbedingt mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht besprechen.

Wettbewerbsverbot: Diese Tätigkeiten sind verboten

Das gesetzliche Wettbewerbsverbot verbietet Arbeitnehmern, in der gleichen Branche oder im gleichem Geschäftszweig tätig zu werden wie der Arbeitgeber. Eine weitere Voraussetzung für ein gültiges Wettbewerbsverbot ist, dass der Arbeitnehmer durch sein Know-how maßgeblich zum Erfolg des Konkurrenzunternehmens beitragen muss.

Es kommt also auf die Tätigkeiten an, die der Mitarbeiter ausführt. Einfache Schreibarbeiten können daher unter Umständen auch dann erlaubt sein, wenn sie im Nebenjob für den direkten Konkurrenten erbracht werden. Grundsätzlich ist bei dem gesetzlichen Wettbewerbsverbot daher der Einzelfall zu betrachten.

Folgende Tätigkeiten sind in der Regel jedoch nicht erlaubt:

  • Mitwirkung in einem Handelsgewerbe, das in einer direkten Konkurrenz zum Arbeitgeber steht.
  • Finanzielle Unterstützung des Konkurrenten, beispielsweise durch Darlehen in beträchtlicher Höhe. Ausgenommen sind dabei jedoch Aktienkäufe in kleinerem Umfang.
  • Hilfe bei der Suche nach neuen Kunden durch Abwerben der Bestandskunden des Arbeitgebers.
  • Unterstützung bei der Personalsuche durch Abwerben einiger Mitarbeiter des Arbeitgebers.

Nebentätigkeit: In diesen Fällen trotz Wettbewerbsverbot erlaubt

Wenn du als Arbeitnehmer planst, neben deinem Job einen Nebenjob auszuüben, musst du ohnehin deinen Arbeitgeber fragen. Auch das ergibt sich aus den Pflichten, die ein Arbeitsvertrag mit sich bringt. Denn du stellst deinem Chef deine Arbeitskraft zur Verfügung und erhältst zum Ausgleich dafür ein monatliches Gehalt.

Bist du nun aber ständig müde und unkonzentriert, weil du nach Feierabend noch in einem Nebenjob arbeitest, kommt es schnell zu Problemen mit dem Chef. Daher bist du nicht nur rein rechtlich gut beraten, einen Nebenjob genehmigen zu lassen. Auch das Arbeitsverhältnis bleibt damit auf lange Sicht entspannter.

Übrigens musst du auch um Erlaubnis fragen, wenn du „nur“ eine Teilzeitstelle hast. Zwar sinkt hier das Risiko, aufgrund zu großer Arbeitsbelastung nicht erholt zu sein. Die Möglichkeit eines Wettbewerbsverbots besteht aber trotzdem und muss daher mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden.

Verstoß gegen Wettbewerbsverbot: die Folgen

Die Folgen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot sind vielfältig. Von einer Ermahnung über eine Abmahnung bis hin zu einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung ist alles denkbar und möglich.

Von der Kündigung des Arbeitsvertrages abgesehen können aber auch Schadenersatzansprüche auf den ehemaligen Mitarbeiter zukommen. So kann der Arbeitgeber einen Ersatz für den entgangenen Umsatz und Gewinn fordern, der auf die Konkurrenztätigkeit des Mitarbeiters zurückzuführen ist. Einfach nachzuweisen ist das für Arbeitgeber meist jedoch nicht.

Bei kaufmännischen Mitarbeitern haben sie es aber leichter: Hier kann der ehemalige Arbeitgeber den Gewinn geltend machen, den der Mitarbeiter während seiner Konkurrenztätigkeit erwirtschaftet hat.

Bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten ist sogar eine Konventionalstrafe zulässig. So kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass der ehemalige Mitarbeiter eine Vertragsstrafe zahlen muss, wenn er sich nicht an das vereinbarte Wettbewerbsverbot hält.

Bildnachweis: algae / Shutterstock.com


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