Die Karenzentschädigung gleicht Verluste aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbverbotes aus

Karenzentschädigung: Regelungen, Höhe und Anspruch

Ist im Arbeitsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthalten, muss der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung an seinen ehemaligen Mitarbeiter zahlen. Natürlich gefällt das vielen ehemaligen Chefs nicht und so versuchen sie, sich um die Zahlung zu drücken. Allerdings haben sie dabei häufig schlechte Karten. Wann die Karenzentschädigung gezahlt werden muss, wie viel Geld den ehemaligen Beschäftigten zusteht und ob die Karenzentschädigung auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden darf, verraten wir hier.

Karenzentschädigung: Was versteht man darunter?

Die Karenzentschädigung hängt eng mit dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zusammen. Denkbar ist zum Beispiel, dass der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag festhält, dass sein Mitarbeiter nach der Kündigung für eine bestimmte Zeit nicht für die Konkurrenz arbeiten darf. In internationalen Verträgen wird diese Klausel non-compete clause (NCC) genannt.

Für die Zeit, in der der ehemalige Arbeitnehmer nicht für die Konkurrenz arbeiten darf oder sich nicht in der gleichen Branche wie der ehemalige Arbeitgeber selbstständig macht, muss eine finanzielle Entschädigung gezahlt werden. Und die nennt man Karenzentschädigung.

Wettbewerbsverbot und freie Berufswahl

Eine Karenzentschädigung muss also für die Zeit eines Wettbewerbsverbots gezahlt werden. Denn durch das Wettbewerbsverbot wird der Arbeitnehmer in seiner freien Berufswahl eingeschränkt – und das muss juristisch klar geregelt werden.

Denn die freie Berufswahl gehört in Deutschland zu den Grundrechten und ist damit ein hohes Gut. Auf der anderen Seite müssen auch die Interessen des Arbeitgebers geschützt werden. Schließlich sind die Unternehmer Brötchengeber für viele Millionen Beschäftigte.

Daher muss ein Ausgleich zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen und dem Recht auf freie Berufswahl der Arbeitnehmer geschaffen werden. Möglich werden soll genau das durch das nachvertragliche Wettbewerbsverbot und die Karenzentschädigung.

Gesetzliche Regelungen der Karenzentschädigung

Damit es dabei mit rechten Dingen zugeht, müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber an bestimmte gesetzliche Regelungen halten. Diese Regelungen in Bezug auf das Wettbewerbsverbot und damit auch die Karenzentschädigung finden sich in unterschiedlichen Gesetzessammlungen:

  • Paragraf § 74 und Paragraf § 75 des Handelsgesetzbuchs (HGB)
  • Paragraf § 110 der Gewerbeordnung (GewO)

Apropos rechtliche Regelungen: Ob auch Geschäftsführer einen Anspruch auf Karenzentschädigung haben, ist rechtlich umstritten. Denn sie haben in vielerlei Hinsicht nicht die gleichen Rechte wie Arbeitnehmer. Sollte jedoch ein Wettbewerbsverbot inklusive einer Karenzentschädigung vereinbart werden, ist die Höhe der Zahlung Verhandlungssache. Eine gesetzliche Regelung für das Gehalt eines Geschäftsführers gibt es nicht.

Wie wird die Karenzentschädigung berechnet?

Da das Wettbewerbsverbot in die Grundrechte des ehemaligen Mitarbeiters eingreift, ist die Angelegenheit rechtlich deutlich geregelt. Das gilt natürlich auch für die Vorschriften über die Höhe der Karenzentschädigung. Die entsprechenden Regelungen finden sich in Paragraf § 74 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Dort heißt es:

„Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.“

Das bedeutet also, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, mindestens 50 Prozent des letzten Lohns oder Gehalts zu zahlen. Mindestens bedeutet aber auch, dass der Arbeitgeber, wenn er denn möchte, die Karenzentschädigung natürlich auch anheben kann. Nach oben ist die Höhe der Karenzentschädigung nämlich offen. Im Berufsalltag wird dir das vermutlich nicht viel bringen, denn wenn du einen Arbeitsvertrag unterschreibst, wirst du nicht viel Wahl haben, ob und in welcher Höhe du die Karenzentschädigung akzeptierst. Verhandelt wird sie meist nämlich nicht.

Wie lange die Karenzentschädigung gezahlt wird, hängt von der Länge des Wettbewerbsverbots ab. Da du in dieser Zeit nicht oder nicht in bestimmten Branchen oder bei bestimmten Arbeitgebern arbeiten darfst, muss dich dein Arbeitgeber entschädigen.

Maximal zwei Jahre darf das Wettbewerbsverbot dauern. Während dieser Zeit hast du also einen Anspruch auf jeweils dein halbes reguläres Gehalt – inklusive aller Sonderzahlungen und sonstigen Gehaltsbausteinen. Denn für die Karenzentschädigung werden folgende Zahlungen herangezogen:

  • Das regelmäßige monatliche Gehalt
  • Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld
  • Gewinnbeteiligungen, Boni und Prämien
  • Geldwerter Vorteil
  • Andere zusätzliche Zahlungen

Damit gehört auch ein Dienstwagen oder ein Firmenhandy in die Berechnung der Karenzentschädigung hinein. Allerdings nur dann, wenn diese Sachleistungen auch privat genutzt werden durften. Dann zählt der Dienstwagen als Gehaltsbaustein und hat damit einen Einfluss auf die Höhe der Karenzentschädigung.

Das wird von der Karenzentschädigung abgezogen

Umgekehrt gibt es aber auch Einkünfte, die dazu führen, dass du weniger Karenzentschädigung bekommst. Denn die Karenzentschädigung wird nur für ein Wettbewerbsverbot gezahlt. Das Wettbewerbsverbot bedeutet aber nicht, dass du gar nicht arbeiten darfst. Nur bestimmte Branchen und/oder Tätigkeiten sind dabei ausgeschlossen.

Arbeitest du in der Zeit des Wettbewerbsverbots also in einer ganz anderen Branche, bekommst du Lohn oder Gehalt. Und dieses Entgelt kann die Höhe deiner Karenzentschädigung beeinflussen. Dabei wird folgendermaßen gerechnet:

  1. Karenzentschädigung und Lohn werden addiert: Gehen wir davon aus, dass du zuletzt 3.000 Euro brutto verdient hast. Deine Karenzentschädigung liegt also bei 1.500 Euro. Im neuen Job verdienst du 450 Euro. Zusammen kommst du also auf 1.950 Euro.
  2. Aktuelle Vergütung muss höher als 110 Prozent liegen: Nun werden die beiden Einkünfte miteinander verglichen. Im alten Job hast du 3.000 Euro verdient, aktuell bekommst du dagegen nur 1.950 Euro. Damit hat der Nebenjob keinen Einfluss auf die Karenzentschädigung. Das hätte er nur, wenn du insgesamt mehr als 110 Prozent deines vorherigen Einkommens verdienen würdest, also 3.000 Euro (100 Prozent) plus 300 Euro (10 Prozent) und damit 3.300 Euro. Alle Einkünfte, die unter diesem Betrag liegen, beeinflussen deine Karenzentschädigung nicht.

Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung

Die Höhe der Karenzentschädigung ist aber auch aus einem anderen Grund sehr wichtig: Ist sie nämlich niedriger als vom Gesetzgeber vorgeschrieben, ist das gesamte Wettbewerbsverbot ungültig. Das gilt natürlich auch dann, wenn dein Arbeitgeber dir erst gar keine Karenzentschädigung anbietet. Das ist nämlich nicht rechtmäßig und damit vor Gericht auch nicht haltbar.

Auch eine sogenannte salvatorische Klausel ändert daran nichts. Mit dieser Klausel soll festgelegt werden, dass der Vertrag auch dann gilt, wenn bestimmte Teile unwirksam sind. Bezogen auf unser Thema hieße das, dass du dich auch dann an das Wettbewerbsverbot halten musst, wenn die Höhe der Karenzentschädigung falsch berechnet ist oder dir dein Arbeitgeber erst gar keine Karenzentschädigung zahlen möchte. Und genau das geht eben nicht. Das entschied vor einigen Jahren das Bundesarbeitsgericht (BAG, 22.03.2017 – 10 AZR 448/15).

Karenzentschädigung und Sozialversicherung: Was ist zu beachten?

Für Arbeitgeber stellt sich die Frage, was im Hinblick auf die Sozialversicherung beachtet werden muss. Anders ausgedrückt: Muss er für die Karenzentschädigung Beiträge an die Sozialversicherungen abführen? Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, wann die Karenzentschädigung gezahlt wird:

  1. Karenzentschädigung wird im laufenden Arbeitsverhältnis gezahlt: Denkbar wäre zum Beispiel, dass der Arbeitnehmer die Karenzentschädigung als Einmalzahlung noch in der Kündigungsfrist erhält. In diesem Fall müsste die Zahlung wie andere Einmal- oder Bonuszahlungen gewertet werden. Mit der Folge, dass dafür Beiträge in die Sozialversicherung abgeführt werden müssen.
  2. Karenzentschädigung nach der Kündigung: Das ist die wohl häufigere Form der Karenzentschädigung. Denn eigentlich ist sie genau dazu da, den ehemaligen Mitarbeiter nach seiner Kündigung zu entschädigen. Wird sie nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt, werden in der Regel keine Beiträge an die Sozialversicherung fällig.

Karenzentschädigung und Steuer: Muss die Zahlung versteuert werden?

Grundsätzlich müssen Steuern auf die Entschädigung gezahlt werden. Zu beachten ist dabei lediglich, ob die Karenzentschädigung auf einmal für das gesamte Jahr gezahlt oder monatlich an den Arbeitnehmer überwiesen wird.

Wird die Karenzentschädigung nur einmal und damit als hoher Betrag gezahlt, könnte es sein, dass du mehr Steuern zahlen musst. Grund dafür ist die Steuerprogression, die dazu führt, dass Personen mit einem höhere Einkommen einen höheren Steuersatz zahlen müssen. Ein Ausweg aus dieser Misere könnte die Fünftelregelung sein. Hier solltest du mit der Personalabteilung und/oder einem Steuerberater sprechen.

Karenzentschädigung und Arbeitslosengeld: Was gilt?

In vielen Fällen arbeiten die ehemaligen Beschäftigten während des Wettbewerbsverbots gar nicht und bekommen daher Arbeitslosengeld. Einige Arbeitgeber versuchen dann, sich um die Karenzenschädigung zu drücken. Sie argumentieren, dass auch das Arbeitslosengeld eine Form von Einkommen (Bezüge) sei und daher mit der Karenzentschädigung verrechnet werden müsse.

Eine entsprechende gesetzliche Regelung gab es bis zum Jahr 2004, wurde jedoch abgeschafft. Nun können ehemalige Arbeitgeber die Karenzentschädigung nicht mehr mit dem Arbeitslosengeld verrechnen, sondern müssen den vereinbarten Betrag zahlen.

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