Jugendarbeitsschutzgesetz: Jugendliche dürfen in beispielsweise in der Landwirtschaft arbeiten

Jugendarbeitsschutzgesetz: Die Grundregeln

Viele Jugendliche möchten sich etwas Geld hinzuverdienen oder befinden sich in einer Berufsausbildung. In Bezug auf Arbeitszeit, Pausen und Co gelten für sie nicht dieselben Regeln wie für erwachsene Arbeitnehmer. Das Jugendarbeitsschutzgesetz gibt die Rahmenbedingungen vor, innerhalb derer Minderjährige arbeiten dürfen. In diesem Beitrag findest du Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Jugendarbeitsschutz.

Für wen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend, wie das Jugendarbeitsschutzgesetz eigentlich heißt, gibt es seit den 1970er Jahren. Das Jugendarbeitsschutzgesetz, kurz JArbSchG, ist das Pendant zum Arbeitsschutzgesetz, gilt jedoch anders als dieses nach § 1 für Beschäftigte, die noch keine 18 Jahre alt sind. Dabei kann es sich um Jugendliche handeln, die eine Ausbildung machen oder sich in einem vergleichbaren Ausbildungsverhältnis befinden. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes gelten außerdem für minderjährige Arbeitnehmer, Heimarbeiter oder Personen, die Arbeitsleistungen erbringen, die jenen von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern vergleichbar sind.

Nicht relevant sind die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bei geringfügigen Hilfeleistungen, die gelegentlich aus Gefälligkeit oder wegen familienrechtlicher Vorschriften erbracht werden. Sie gelten auch nicht in Einrichtungen der Jugendhilfe und Einrichtungen zur Eingliederung von behinderten Menschen oder für die Beschäftigung durch die Sorgeberechtigten im Haushalt.

Ab wann dürfen Kinder arbeiten?

Kinderarbeit ist in Deutschland verboten. Auch das regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz, und zwar in § 5. Als Kind gilt, wer noch keine 15 Jahre alt ist. Bedeutet das, dass Kinder unter 15 Jahren in keinem Fall arbeiten dürfen? Nein. Es gibt Ausnahmen von dieser Regelung. Das Kinderarbeitsverbot gilt nicht, wenn die Arbeit Teil eines Schülerpraktikums ist, auf richterliche Weisung ausgeführt wird oder einer Beschäftigungs- und Arbeitstherapie dient.

Ausgenommen vom Arbeitsverbot von Kindern sind zudem leichte Tätigkeiten wie das Austragen von Zeitungen, Nachhilfeunterricht geben oder Hunde ausführen. Das setzt voraus, dass die Sorgeberechtigten ihre Einwilligung gegeben haben und die Arbeit nicht nur leicht, sondern auch für Kinder geeignet ist. Sie darf die Sicherheit der Kinder nicht gefährden oder ihre Gesundheit oder Entwicklung beeinträchtigen. Auch darf die Arbeitstätigkeit nicht zulasten der Schule gehen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann weitere Ausnahmen auf Antrag erlauben – etwa das Mitwirken von Kindern über sechs Jahren an Theatervorstellungen für eine begrenzte Zeit pro Tag. Die Rahmenbedingungen dieser Arbeitstätigkeit – etwa die Dauer der Pausen und die Arbeitszeiten – legt die Aufsichtsbehörde fest.

Arbeitszeiten: Wann dürfen Kinder arbeiten?

Kinder dürfen nicht länger als zwei Stunden pro Tag arbeiten. Ihre Arbeitszeit muss zwischen 8 und 18 Uhr stattfinden, jedoch nicht vor oder während des Unterrichts. In landwirtschaftlichen Familienbetrieben ist die tägliche Höchstarbeitszeit von Kindern auf drei Stunden begrenzt. In den Schulferien gilt das pauschale Arbeitsverbot für Kinder für höchstens vier Wochen pro Jahr nicht.

Nach § 7 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Kinder, die nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind, ein Berufsausbildungsverhältnis eingehen. Sie dürfen auch eine Arbeit annehmen, sofern es sich um leichte und für sie geeignete Tätigkeiten handelt. Dieser Arbeit dürfen sie im Sinne des Jugendarbeitsschutzes höchstens sieben Stunden pro Tag und maximal 35 Stunden pro Woche nachgehen.

Wie lange dürfen Jugendliche arbeiten?

Die mögliche Dauer der Arbeitszeit von Jugendlichen zwischen 15 und 18 Jahren ist in § 8 Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Demnach ist ihre tägliche Arbeitszeit auf acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche begrenzt. Schöpfen sie die maximale tägliche Arbeitszeit nicht voll aus, dürfen sie an anderen Tagen derselben Woche achteinhalb Stunden arbeiten. Arbeitet ein Jugendlicher an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht, kann die ausfallende Zeit innerhalb von fünf Wochen ausgeglichen werden. Auch dann sind täglich höchstens achteinhalb Stunden Arbeit pro Tag und im Durchschnitt der fünf Wochen höchstens 40 Arbeitsstunden pro Woche möglich.

Für Tätigkeiten in der Landwirtschaft gilt: Jugendliche, die mindestens 16 Jahre alt sind, dürfen während der Erntezeit höchstens neun Stunden pro Tag arbeiten. Innerhalb von zwei Wochen dürfen sie nicht mehr als 85 Stunden arbeiten.

Arbeitszeiten: Wann dürfen Jugendliche arbeiten?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gibt nicht nur die maximale Arbeitszeit vor, sondern auch den Zeitraum, in dem Jugendliche arbeiten dürfen. Nach § 14 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen sie grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr einer Arbeitstätigkeit nachgehen. Für Jugendliche, die mindestens 16 Jahre alt sind, gelten bestimmte Ausnahmen.

So sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz eine Arbeitszeit bis maximal 22 Uhr im Gaststätten- und Schaustellergewerbe vor. In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche über 16 Jahren bis höchstens 23 Uhr arbeiten. In der Landwirtschaft dürfen sie von 5 Uhr an und bis spätestens 21 Uhr beschäftigt werden. Jugendliche, die in Bäckereien oder Konditoreien arbeiten, dürfen um 5 Uhr mit der Arbeit beginnen. Sind sie über 17 Jahre alt, kann der Arbeitstag dort auch schon um 4 Uhr anfangen. Weitere Ausnahmen sind in § 14 Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt.

Zwischen zwei Arbeitstagen müssen im Sinne des Jugendarbeitsschutzes mindestens zwölf Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen. Jugendliche dürfen außerdem höchstens an fünf Tagen pro Woche arbeiten; die beiden Ruhetage sollten nach § 15 Jugendarbeitsschutzgesetz möglichst aufeinander folgen.

Dürfen Jugendliche an Sonn- und Feiertagen arbeiten?

Prinzipiell dürfen Jugendliche an Samstagen und Sonntagen nicht arbeiten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht jedoch zahlreiche Ausnahmen vor. Samstags und sonntags dürfen Jugendliche nach § 16 und 17 etwa in Krankenhäusern, Altenheimen, in der Landwirtschaft oder im Schaustellergewerbe arbeiten. Das gilt unter anderem auch bei einer Tätigkeit im Sport, im ärztlichen Notdienst oder bei Musikaufführungen und Theatervorstellungen.

Samstags dürfen Jugendliche außerdem im Verkehrswesen tätig sein oder an außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen. Auch in offenen Verkaufsstellen – etwa Geschäften, Bäckereien und Konditoreien oder Friseurläden – dürfen Jugendliche samstags tätig sein. Dasselbe gilt für die Arbeit in Gaststätten.

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz müssen mindestens zwei Samstage im Monat frei sein. Dasselbe gilt für Sonntage. Diese zwei Sonntage sollten im wöchentlichen Wechsel frei bleiben, so dass jeder zweite Sonntag beschäftigungsfrei ist. Zudem müssen Jugendliche für eine Arbeitstätigkeit an einem Samstag oder Sonntag von ihrem Arbeitgeber an einem anderen Arbeitstag derselben Woche freigestellt werden. An diesem freien Tag darf kein Unterricht in der Berufsschule stattfinden.

Jugendliche dürfen an Feiertagen nach dem Jugendarbeitsschutz nur begrenzt arbeiten. Eine Arbeitstätigkeit nach 14 Uhr am 24. und 31. Dezember ist nicht erlaubt. Der 25. Dezember, 1. Januar, der erste Osterfeiertag und der 1. Mai müssen komplett arbeitsfrei bleiben. Ansonsten dürfen Jugendliche an Feiertagen nur in den Bereichen arbeiten, für die grundsätzliche Ausnahmen an Samstagen und Sonntagen gelten. Zudem müssen sie für einen Feiertag, an dem sie gearbeitet haben, in derselben Woche an einem anderen Arbeitstag freigestellt werden. Das gilt, wenn der Feiertag auf einen Werktag gefallen ist.

Jugendarbeitsschutzgesetz: Was gilt für Pausen?

Wer Jugendliche beschäftigt, muss ihnen Ruhepausen gewähren. Nach § 11 Jugendarbeitsschutzgesetz müssen sie eine Pause von mindestens 30 Minuten machen können, wenn ihre Arbeitszeit viereinhalb bis sechs Stunden beträgt. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden muss die Ruhepause mindestens 60 Minuten lang sein. Eine Pause kann nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz nur dann als solche gewertet werden, wenn sie mindestens 15 Minuten umfasst.

Zeitlich müssen die Pausen so gestaltet sein, dass sie frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn und spätestens eine Stunde vor dem Ende der Arbeitszeit gewährt werden. Jugendliche dürfen nicht länger als viereinhalb Stunden am Stück arbeiten.

Welchen Urlaubsanspruch haben Jugendliche?

Arbeitstätigen Jugendlichen steht ein gewisses Kontingent an Jahresurlaub zu. Nach § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz hängt die Zahl der Urlaubstage vom Alter des Jugendlichen ab. Relevant ist das Alter zu Beginn des Jahres. Unter 16 Jahren stehen Jugendlichen 30 Urlaubstage pro Jahr zu, 27 Urlaubstage sind es bei unter 17-Jährigen. Wer unter 18 Jahren alt ist, hat Anspruch auf mindestens 25 Werktage bezahlten Urlaubs pro Jahr. Auszubildende sollten ihren Urlaub während der Berufsschulferien nehmen können. Kann der Arbeitgeber das nicht erfüllen, muss er für jeden Tag, an dem der Azubi während der Berufsschulferien gearbeitet hat, einen zusätzlichen Urlaubstag gewähren.

Welche Arbeiten dürfen Jugendliche nicht ausüben?

Prinzipiell dürfen Jugendliche nach § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz nur Tätigkeiten ausüben, denen sie physisch wie psychisch gewachsen sind. Nicht erlaubt sind Arbeiten bei starker Hitze, Kälte oder Nässe, schädlichem Lärm, Strahlen oder Erschütterungen. Jugendliche dürfen nicht mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen in Berührung kommen. Eine Beschäftigung ist darüber hinaus nicht möglich, wenn die Arbeiten mit Unfallgefahren verbunden sind, die Jugendliche wegen eines mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung womöglich nicht abwenden könnten. Zudem dürfen Jugendliche keinen sittlichen Gefahren bei der Arbeit ausgesetzt sein.

Auch Akkordarbeit ist nicht zulässig. Ein Verbot gilt auch für andere Tätigkeiten, bei denen das Entgelt vom Arbeitstempo abhängt. Weitere Regelungen zu möglichen Tätigkeiten, etwa im Bergbau, sowie Beschäftigungsverbote durch bestimmte Personen gehen aus § 23 ff. hervor.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt auch Arbeitszeiten in der Ausbildung

Jugendliche, die eine Berufsausbildung machen, haben nicht nur Zeiten im Betrieb, sondern auch in der Berufsschule. Für die Berufsschule muss der Arbeitgeber sie nach § 9 Jugendarbeitsschutzgesetz freistellen. Außerdem begrenzt das Jugendarbeitsschutzgesetz die Zeiten, in denen Jugendliche trotz Berufsschule arbeiten dürfen.

So dürfen Auszubildende nicht morgens vor dem Unterricht arbeiten, wenn dieser vor 9 Uhr beginnt – auch dann nicht, wenn sie bereits volljährig sind. Jugendliche müssen auch nicht nach der Berufsschule in den Betrieb, wenn sie an einem Berufsschultag mindestens fünf Unterrichtsstunden haben. Eine Unterrichtsstunde muss mindestens 45 Minuten umfassen. Das gilt allerdings nur für einen Tag pro Woche. An einem zweiten Berufsschultag, der etwa mittags endet, könnte ein Jugendlicher vom Chef zur Arbeit gebeten werden. Insgesamt darf der Tag jedoch nicht länger als acht Stunden sein. Auch die Fahrt von der Berufsschule zum Betrieb sowie Pausen zählen in diese Zeit hinein. Findet die Berufsschule im Blockunterricht statt, müssen Jugendliche nicht zusätzlich arbeiten, wenn die Berufsschule mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen umfasst.

Berufsschultage und -wochen werden auf die Arbeitszeit angerechnet. Dabei wird zur Berechnung pro Tag oder Woche die durchschnittliche tägliche beziehungsweise wöchentliche Arbeitszeit herangezogen. Aus 25 Stunden Berufsschulunterricht im Block werden dann rechnerisch 40 Stunden Wochenarbeitszeit. An einem Tag, an dem der Azubi nach dem Unterricht nicht mehr in den Betrieb muss, kann er sich acht Stunden anrechnen lassen – auch wenn er nur fünf Stunden in der Berufsschule war.

Arbeitgeber müssen Jugendliche außerdem freistellen, wenn diese Prüfungen haben oder die Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Arbeitsstätte stattfinden. Solche Freistellungen werden ebenfalls auf die Arbeitszeit angerechnet.

Bildnachweis: Phoenixns / Shutterstock.com


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