Auch in der Altenpflege muss das Arbeitszeitgesetz beachtet werden

Arbeitszeitgesetz: Wie genau ist die Arbeitszeit geregelt?

Im beruflichen Alltag spielen nicht nur Inhalte, sondern auch Rahmenbedingungen eine wichtige Rolle. Dafür ist das Arbeitszeitgesetz eine wichtige Stütze. Aus dem Gesetz geht unter anderem hervor, wie lange Arbeitnehmer täglich arbeiten dürfen, wann Pausen gemacht werden müssen und was für Arbeit an Sonn- und Feiertagen gilt. Wir haben die wichtigsten Regelungen für dich im Überblick.

Was ist im Arbeitszeitgesetz geregelt und für wen gilt es?

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist der Nachfolger der Arbeitszeitordnung, die bis zum Jahr 1994 galt. Das Gesetz legt fest, in welchen Grenzen die Arbeitszeit gestaltet werden kann. Geregelt wird neben zulässigen Höchst-Arbeitszeiten auch, wann Pausen gemacht werden müssen, welche Ruhezeit eingehalten werden muss und was für Arbeit nachts, am Wochenende und an Feiertagen gilt.

Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes haben das Ziel, die Sicherheit am Arbeitsplatz für Arbeitnehmer zu verbessern. Ihre Gesundheit soll geschützt und Gefahren verringert werden, die durch eine unangemessene Arbeitszeitgestaltung entstehen könnten. So tragen die Regelungen dazu bei, Arbeitsunfälle, aber auch Folgeschäden von Stress und einer zu hohen Arbeitsbelastung zu verhindern.

Das Arbeitszeitgesetz gilt prinzipiell für Arbeitnehmer, die mindestens 18 Jahre alt sind. Für Minderjährige gilt nicht das Arbeitszeitgesetz, sondern das Jugendarbeitsschutzgesetz. Ebenfalls ausgenommen von der Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes sind Selbständige, zu denen auch freie Mitarbeiter zählen, Chefärzte und leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Dasselbe gilt für Leiter von öffentlichen Dienststellen und ihre Vertreter, Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit Entscheidungsbefugnissen im Personalbereich und Arbeitnehmer, die Angehörige eigenverantwortlich erziehen, betreuen oder pflegen. Auch auf Arbeitnehmer im liturgischen Bereich, etwa von Kirchen und Religionsgemeinschaften, können die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes nicht angewendet werden.

Gesetzliche Arbeitszeit: Wie lange dürfen Arbeitnehmer pro Tag arbeiten?

Das Arbeitszeitgesetz erlaubt in § 3 ArbZG eine tägliche Arbeitszeit von maximal acht Stunden – im Normalfall. In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung der Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden täglich möglich. Das muss jedoch innerhalb von sechs Monaten ausgeglichen werden, so dass die Höchstarbeitszeit wieder gewahrt ist.

Pro Woche ist nach dem Arbeitszeitgesetz eine Arbeitszeit von 48 Stunden möglich (sechs Werktage à acht Stunden). Analog zur Obergrenze von zehn Stunden Arbeit pro Tag in Ausnahmefällen ergibt sich eine Obergrenze von 60 Stunden pro Woche. Innerhalb von zwölf Monaten darf die wöchentliche Arbeitszeit im Schnitt 48 Stunden nicht überschreiten.

Arbeitszeitgesetz: Was gilt bei Pausen?

Ruhepausen sind in § 4 ArbZG geregelt. Sie erhöhen die Sicherheit am Arbeitsplatz und senken das Risiko für Unfälle, außerdem dienen sie zur Regeneration. Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer höchstens sechs Stunden ohne Pause arbeiten. Nach sechs Stunden Arbeitszeit müssen sie eine Pause von mindestens 30 Minuten machen. Ab einer Arbeitszeit von neun Stunden ist eine Pause von mindestens 45 Minuten vorgeschrieben. Nach dem Arbeitszeitgesetz können Pausen in Abschnitte von je mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Ruhepausen sind nicht als Arbeitszeit zu werten und werden entsprechend auch nicht vergütet.

Welche Ruhezeiten müssen zwischen zwei Schichten eingehalten werden?

Zwischen zwei Arbeitstagen muss nach § 5 des Arbeitszeitgesetzes eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden liegen. So wäre es etwa im Schichtdienst nicht erlaubt, an einem Tag bis 22 Uhr zu arbeiten und am nächsten Morgen bereits um 6 Uhr wieder arbeiten zu müssen.

Die Ruhezeit von elf Stunden gilt jedoch nicht in jedem Bereich. Sie kann in Krankenhäusern, der Landwirtschaft, Gaststätten, Hotels, Verkehrsbetrieben und beim Rundfunk auf zehn Stunden verkürzt werden. Jede Verkürzung muss innerhalb eines Kalendermonats ausgeglichen werden, indem eine andere Ruhezeit entsprechend verlängert wird. In der Praxis kann sich durch Tarifverträge eine verkürzte Ruhezeit – möglich sind bis zu zwei Stunden weniger – ergeben, sofern es anschließend einen Ausgleich gibt. Diese Abweichung erlaubt § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Arbeitszeitgesetzes.

Arbeit an Sonn- und Feiertagen: Was ist erlaubt?

Sonn- und Feiertage dienen der Erholung. Nach Artikel 140 des Grundgesetzes gilt an solchen Tagen eine gesetzliche Arbeitsruhe. Auch das Arbeitszeitgesetz sieht in § 9 ein grundlegendes Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen vor. Allerdings sind auch hier unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen möglich.

Betriebe, in denen es mehrere Schichten gibt, können die Feiertagsruhe bei Bedarf um bis zu sechs Stunden nach vorne oder hinten verschieben. Danach muss es jedoch eine Ruhezeit von 24 Stunden geben, in der der Betrieb stillsteht. Bei Kraftfahrern und Beifahrern darf die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden nach vorne verlegt werden.

Nach § 10 ArbZG gibt es zahlreiche Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe. Falls erforderlich, darf unter anderem in diesen Bereichen sonn- und feiertags gearbeitet werden:

  • Not- und Rettungsdienste
  • Feuerwehr
  • Polizei
  • Krankenhäuser
  • Gaststätten
  • Kirchen
  • Kulturveranstaltungen wie Theater, Filmvorführungen
  • Museen
  • Messen
  • Märkte
  • Sportveranstaltungen
  • Bäckereien und Konditoreien
  • Fremdenverkehr
  • Rundfunk und Presse
  • Verkehrsbetriebe
  • Bewachungsgewerbe
  • Reinigung
  • Energie- und Wasserversorgungsbetriebe
  • Nichtgewerbliche Aktionen von Kirchen, Religionsgemeinschaften, Parteien, Vereinen, Verbänden

Je nach Bereich ist mitunter nur eine bestimmte Stundenzahl erlaubt. So dürfen Bäcker und Konditoren etwa nur höchstens drei Stunden an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Außerdem kann eine Arbeitstätigkeit sonn- und feiertags zulässig sein, wenn ansonsten die Produktion unterbrochen werden müsste und dadurch insgesamt mehr Mitarbeiter beschäftigt werden müssten als bei einer durchgehenden Produktion.

Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen nach dem Arbeitszeitgesetz arbeitsfrei sein. Für jeden Sonn- und Feiertag, an dem ein Arbeitnehmer arbeiten musste, steht ihm ein Ersatzruhetag nach § 11 ArbZG zu. Der Arbeitgeber muss den Ersatzruhetag für Sonntagsarbeit innerhalb von zwei Wochen gewähren. Arbeit an einem Feiertag muss innerhalb von acht Wochen ausgeglichen werden. Aus Tarifverträgen und/oder Betriebsvereinbarungen können sich abweichende Regelungen ergeben.

Bestimmungen zu Nacht- und Schichtarbeit

Was für Nacht- und Schichtarbeiter gilt, ist in § 6 ArbZG geregelt. Für sie gilt die übliche gesetzliche Arbeitszeit mit einer Höchstarbeitszeit von acht beziehungsweise zehn Stunden. Wer nachts arbeitet, hat nach dem Arbeitszeitgesetz alle drei Jahre Anspruch auf eine medizinische Untersuchung. Dabei wird untersucht, ob der Mitarbeiter weiterhin zu Nachtarbeit fähig ist. Ab der Vollendung des 50. Lebensjahrs steht Nachtarbeitern eine jährliche Untersuchung zu. Die Kosten hierfür muss der Arbeitgeber übernehmen. Stellt der Arzt fest, dass eine weitere Tätigkeit nachts schädlich wäre, hat der Arbeitnehmer ein Recht auf Versetzung. Dem dürfen jedoch keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen.

Ein Recht auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz ergibt sich auch, wenn im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind lebt, das unter zwölf Jahren alt ist und das nicht von anderen im Haushalt lebenden Personen versorgt werden kann. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen betreut, der ebenfalls nicht von anderen Personen im Haushalt versorgt werden kann.

Für geleistete Nachtarbeit muss der Arbeitgeber eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen Zuschlag auf das Gehalt gewähren. Das gilt, sofern es keine Ausgleichsregelungen in geltenden Tarifverträgen gibt.

Sind Bereitschaftsdienste und Fahrten als Arbeitszeit zu werten?

Manche Sachverhalte, die in der beruflichen Praxis relevant sind, sind im Arbeitszeitgesetz nicht oder nur teilweise geregelt. Das betrifft besonders die Frage, was als Arbeitszeit zu werten ist. So gilt Bereitschaftsdienst seit dem Jahr 2004 als Arbeitszeit. Anders verhält es sich, wenn ein Arbeitnehmer in Rufbereitschaft ist. Dabei handelt es sich um Ruhezeit.

Immer wieder kommt die Frage auf, ob Fahrtzeiten als Arbeitszeit gelten. Hier kommt es auf den Einzelfall an – entscheidend sind der Grund für die Fahrt und deren Ausgestaltung. Der Arbeitsweg ist prinzipiell keine Arbeitszeit – es sei denn, der Arbeitnehmer hat keinen festen Arbeitsplatz. Wer etwa als Mitarbeiter im Außendienst arbeitet, bei dem gelten die Fahrten zum ersten Kunden und die Fahrt nach Hause als Arbeitszeit.

Bei einer Dienstreise kommt es darauf an, wie die Zeit verbracht wird. Wer seine Zeit frei gestalten kann – etwa bei einer Fahrt im Zug –, bei dem handelt es sich bei der Reisezeit nicht um Arbeitszeit. Muss er jedoch auf Anweisung des Arbeitgebers arbeiten, wird die Reisezeit zur Arbeitszeit. Wer freiwillig E-Mails beantwortet oder sich mit anderen beruflichen Dingen beschäftigt, hat keinen Anspruch darauf, dass die Reisezeit als Arbeitszeit gewertet und vergütet wird. Bei Fahrten im Auto gilt: Beim Fahrer kann die Reisezeit als Arbeitszeit eingestuft werden, weil dieser sich nicht entspannen kann. Beifahrer können sich ausruhen und haben damit Ruhezeit.

Manche Arbeitnehmer fahren regelmäßig erst zum Betrieb und dann zum Kunden oder einer Baustelle. Hier gilt: Wer selbst fährt, bei dem handelt es sich um Arbeitszeit – er macht die Fahrt schließlich auf Weisung des Arbeitgebers. Für Beifahrer gilt dies jedoch nicht. Sie können entspannen, weshalb es sich nicht um Arbeitszeit handelt.

Bildnachweis: GagliardiPhotography / Shutterstock.com


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