Betriebszugehörigkeit: Berechnung, Kündigungsfrist & Abfindung
Eine längere Betriebszugehörigkeit ist heute seltener als noch vor einigen Jahrzehnten, kann aber einige Vorteile mit sich bringen – zum Beispiel im Fall einer Kündigung oder wenn eine Abfindung im Raum steht. Hier erfährst du, wie die Betriebszugehörigkeit berechnet wird und welche Auswirkungen sie hat.
Betriebszugehörigkeit: Definition & Bedeutung
Wie lange ist jemand schon für seinen Arbeitgeber tätig? Die Antwort auf diese Frage liefert die Betriebszugehörigkeit. Gemeint ist der Zeitraum, in dem eine Person in einem Unternehmen arbeitet. Er beginnt mit dem Eintritt in die Firma und endet, sobald das Arbeitsverhältnis endet und ein Beschäftigter seinen letzten Arbeitstag hatte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob jemand intern die Stelle gewechselt hat oder es Unterbrechungen gab. Solange das Arbeitsverhältnis offiziell bestand, gab es auch eine Betriebszugehörigkeit.
Die Betriebszugehörigkeit spielt im Arbeitsleben eine wichtige Rolle. Wie lange ein Arbeitsverhältnis besteht, spiegelt die Stärke der Bindung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern wider. Je länger die Betriebszugehörigkeit, desto höher ist meist auch die Mitarbeiterbindung. Auch die Zufriedenheit von Arbeitskräften mit ihrem Job lässt sich häufig an der Betriebszugehörigkeit ablesen. Zugleich hängen verschiedene Rechte von Arbeitnehmern von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab, zum Beispiel längere Kündigungsfristen bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber.
Dabei muss die Betriebszugehörigkeit von der Verweildauer in einer Branche unterschieden werden. Wer beispielsweise seit 15 Jahren in derselben Branche tätig ist, aber in dieser Zeit bei vier verschiedenen Arbeitgebern war, kann keine 15 Jahre Betriebszugehörigkeit aufweisen. Gezählt wird diese immer nur pro Arbeitgeber – bei einem Arbeitgeberwechsel beginnen Arbeitnehmer also wieder bei null.
Wie sich die Betriebszugehörigkeit auswirkt: Von Kündigung bis Abfindung
Wie lange jemand schon für seinen Arbeitgeber tätig ist, hat rechtliche Folgen, die sich auf verschiedene Thematiken erstrecken. Besonders wichtig ist die Betriebszugehörigkeit für den Kündigungsschutz, die Kündigungsfrist und die Höhe einer Abfindung.
Kündigungsschutz
Die Dauer der Betriebszugehörigkeit hat Einfluss auf den Kündigungsschutz. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sieht eine Wartezeit von sechs Monaten vor – ein Zeitraum, der oft mit der Probezeit übereinstimmt. Erst nach dem Ablauf dieser Periode genießen Arbeitnehmer den vollen Kündigungsschutz gemäß KSchG (es sei denn, sie arbeiten in einem Kleinbetrieb). Gekündigt werden kann ihnen dann nur noch mit Sachgrund, etwa nach einem Fehlverhalten oder aus betrieblichen Gründen. Auch darüber hinaus ist eine längere Betriebszugehörigkeit förderlich: Mitarbeiter, die schon länger dabei sind, bleiben bei Kündigungswellen eher verschont.
Kündigungsfrist
Mit welcher Frist Arbeitgeber ihren Mitarbeitern kündigen können, hängt ebenfalls mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit zusammen. Je länger sie ist, desto länger ist die Kündigungsfrist – ein Vorteil für Arbeitnehmer, die sich besser auf eine mögliche Kündigung einstellen und eine Arbeitslosigkeit dadurch eher vermeiden können.
Die gesetzlich vorgeschriebene (Mindest-)Kündigungsfrist für Arbeitgeberkündigungen hängt dabei unmittelbar davon ab, wie lange jemand schon für seinen Arbeitgeber tätig ist:
| Dauer der Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist für Arbeitgeber |
| Bis 2 Jahre | 4 Wochen |
| Ab 2 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
| Ab 5 Jahre | 2 Monate zum Monatsende |
| Ab 8 Jahre | 3 Monate zum Monatsende |
| Ab 10 Jahre | 4 Monate zum Monatsende |
| Ab 12 Jahre | 5 Monate zum Monatsende |
| Ab 15 Jahre | 6 Monate zum Monatsende |
| Ab 20 Jahre | 7 Monate zum Monatsende |
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich im Arbeitsvertrag auch auf davon abweichende Kündigungsfristen je nach Betriebszugehörigkeit einigen, die gesetzlichen Fristen dürfen üblicherweise aber nicht unterschritten werden. Auch tarifvertragliche Regelungen können gelten.
Höhe von Abfindungen
Auch Abfindungen sind mit der Betriebszugehörigkeit verknüpft. Zwar gibt es hierzu keine gesetzliche Pflicht, häufig fällt eine Abfindung aber umso höher aus, je länger Beschäftigte für ein Unternehmen tätig sind. Nicht selten wird die Faustregel von einem halben Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit zur Berechnung herangezogen. Es lohnt sich also, im Fall einer Abfindung schon lange für den Arbeitgeber gearbeitet zu haben.
Lange Betriebszugehörigkeit: Vorteile für langjährige Mitarbeiter
Einem Arbeitgeber die Treue zu halten, kann sich für Arbeitnehmer auszahlen: Langjährige Mitarbeiter haben viele Vorteile. Wer lange in einem Unternehmen bleibt, wird in mancher Hinsicht häufig besser behandelt als Kolleginnen und Kollegen, die erst kürzer dabei sind.
Ein häufiger Vorteil sind zusätzliche Urlaubstage. Das hängt teilweise damit zusammen, dass ältere Arbeitsverträge nicht selten arbeitnehmerfreundlicher sind. In anderen Fällen belohnen Arbeitgeber eine langjährige Treue unmittelbar, indem sie gestaffelt mehr Urlaubstage gewähren. Das zeugt von Wertschätzung und gibt Beschäftigten mehr Zeit, sich zu erholen.
Sonderzahlungen sind ein weiterer Vorteil, der langjährigen Mitarbeitern vorbehalten sein kann. Dazu können etwa Prämien zu Betriebsjubiläen, Bonuszahlungen oder Gratifikationen zählen. Nach 5, 10 oder 20 Jahren im Betrieb sind Einmalzahlungen eine Möglichkeit, Treue zu belohnen. Ebenso denkbar sind ab einer gewissen Betriebszugehörigkeit jährliche Boni. Letztere steigen oft mit der zunehmenden Dauer der Betriebszugehörigkeit weiter an.
Ebenfalls lohnenswert ist eine langjährige Beschäftigung, wenn es um das Arbeitszeugnis oder eine Referenz geht. Oft war das Verhältnis zum Arbeitgeber entsprechend gut, andernfalls hätte die betreffende Person das Unternehmen womöglich schon früher verlassen. Eine gute Beziehung und Zufriedenheit des Arbeitgebers mit den Leistungen von Beschäftigten sind die Grundlage für ein positives Arbeitszeugnis oder eine gute Referenz.
Zugleich macht es sich auch im Lebenslauf gut, eine längere Betriebszugehörigkeit angeben zu können. Für andere Arbeitgeber ist das Risiko dann geringer, dass ein neuer Mitarbeiter sich nach kurzer Zeit etwas anderes sucht – und die Verantwortlichen die Stelle wieder neu besetzen müssen.
Beginnt die Betriebszugehörigkeit schon in der Probezeit – und was ist mit Unterbrechungen?
Ab wann beginnt die Betriebszugehörigkeit – mit dem ersten Tag im Unternehmen oder erst, wenn die Probezeit erfolgreich überstanden ist? Wenn die Betriebszugehörigkeit berechnet werden soll, wird der erste Arbeitstag im Unternehmen herangezogen. Wie lange eine mögliche Probezeit gedauert hat, ist also nicht relevant dafür.
Zwar sind bestimmte Rechte von Arbeitnehmern während der Probezeit eingeschränkt, darunter der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Nichtsdestotrotz sind auch Mitarbeiter in Probezeit vollwertige Mitarbeiter eines Betriebs. Das Arbeitsverhältnis besteht in diesem Zeitraum regulär; der Arbeitnehmer arbeitet, der Arbeitgeber zahlt Lohn und Sozialversicherungsabgaben. Geht es also darum, wie lange jemand schon dabei ist, zählt dieser Zeitraum selbstverständlich.
Was gilt für besondere Situationen wie Elternzeit, Sabbatical oder unbezahlten Urlaub? Sorgen sie für eine Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit? In der Regel ist das nicht der Fall. Die Unterbrechung, die sich durch die Freistellung ergibt, wird üblicherweise mitgezählt, wenn es darum geht, die Betriebszugehörigkeit zu berechnen. Das ist zum Beispiel bei Elternzeit der Fall. Auch ein Wehr- oder Ersatzdienst wird in der Regel angerechnet.
Nicht ganz so klar sind die Regelungen, wenn es um ein unbezahltes Sabbatical geht. Zwar wird die Betriebszugehörigkeit auch dadurch in der Regel nicht unterbrochen, weil das Arbeitsverhältnis formal fortbesteht und eine Rückkehr geplant ist. Zur Sicherheit ist es in solchen Fällen jedoch für Arbeitnehmer sinnvoll, sich beim Arbeitgeber direkt zu erkundigen, wenn es keine klare Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung gibt.
Die Bedeutung der Betriebszugehörigkeit für die Renten- und Arbeitslosenversicherung
Die Dauer der Betriebszugehörigkeit hat nicht nur Auswirkungen auf die Rechte von Arbeitnehmern. Sie beeinflusst auch deren soziale Absicherung – zum Beispiel, wenn es um die Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung geht.
Für die Arbeitslosenversicherung spielt die Betriebszugehörigkeit eine wichtige Rolle. Wer länger für einen Arbeitgeber gearbeitet hat, hat auch länger Anspruch auf Arbeitslosengeld. Für den Anspruch auf das reguläre Arbeitslosengeld müssen bestimmte Mindestbeschäftigungszeiten nachgewiesen werden. Das ist auch als Anwartschaftszeit bekannt. So muss jemand in den 30 Monaten vor seiner Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Sowohl Pflichtversicherungen als auch freiwillige Versicherungen zählen dazu.
Es ist allerdings nicht so wichtig, ob dieser Zeitraum durch einen einzigen Job oder mehrere Beschäftigungen erfüllt wurde. Zur Berechnung werden alle versicherungspflichtigen Beschäftigungen zusammengerechnet. Berücksichtigt werden können außerdem Zeiten, in denen jemand ein Kind (bis zum 3. Lebensjahr) erzogen hat, Krankengeld erhalten oder freiwilligen Wehrdienst oder Freiwilligendienst geleistet hat. Auch eine freiwillige Versicherung während einer Selbstständigkeit zählt hinzu.
Wenn jemand längere Zeit für ein Unternehmen tätig ist, kann das auch positiv für seine späteren Rentenansprüche sein. Dadurch erhöhen sich die Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Je länger die Betriebszugehörigkeit, desto mehr zahlen Arbeitnehmer in die Rentenkasse ein und umso höher fällt die Rente im Alter aus. Zwar gilt das auch nach einem Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber, sofern es sich um einen versicherungspflichtigen Job handelt. Wechselt jemand jedoch zu einem Minijob und entscheidet sich gegen eine Rentenversicherung, ist er später schlechter geschützt. Dasselbe gilt für andere Situationen ohne Zahlungen an die Rentenkasse.
Längere Betriebszugehörigkeit: Ein Relikt aus vergangenen Zeiten?
Die Bedeutung der Betriebszugehörigkeit hat sich in der modernen Arbeitswelt gewandelt. Während es früher ganz normal war, viele Jahre oder sogar Jahrzehnte für ein und denselben Arbeitgeber tätig zu sein, sind heute kürzere Beschäftigungszeiten gängig. Das gilt besonders für jüngere Beschäftigte, denen mitunter gern Jobhopping unterstellt wird. Während manche Arbeitgeber häufige Jobwechsel als Zeichen von Unbeständigkeit und mangelnder Betriebstreue sehen, haben sie für Arbeitnehmer oft Vorteile. Es ist durch gezielte Stellenwechsel häufig leichter, sich weiterzuentwickeln, mehr zu verdienen und berufliche Ziele zu erreichen.
Anstatt von Mitarbeitern zu erwarten, dass sie ungeachtet der Arbeitsbedingungen möglichst lange im Unternehmen bleiben, sollten Arbeitgeber ihrerseits aktiv werden. Wer sicherstellt, dass seine Firma als Arbeitgeber attraktiv ist, muss sich um die Dauer der Betriebszugehörigkeit keine Sorgen machen. Durch gute Bedingungen, ein faires Gehalt, spannende Tätigkeiten, individuelle Förderung und Aufstiegschancen sind Mitarbeiter eher zufrieden.
Was Arbeitgeber tun können, um Mitarbeiter zu halten
Entscheidend ist zudem die Wertschätzung des Arbeitgebers, die sich nicht nur in verbalem Lob ausdrückt, sondern auch in den Rahmenbedingungen der Arbeit. Wenn die Konditionen stimmen, bleiben viele Beschäftigte gern längere Zeit in einem Unternehmen. Auch gezielte Anreize wie Benefits, Mitarbeiterprogramme oder Team-Events können förderlich sein, um die Bindung zu stärken. In Zeiten, in denen häufige Wechsel an der Tagesordnung sind, wird eine längere Betriebszugehörigkeit so wieder attraktiver.
Ist es für Arbeitnehmer ein Nachteil, wenn sie eher kürzere Stationen in Unternehmen hatten? Das kommt darauf an, wie kurz die Beschäftigungszeiten ausgefallen sind und ob es sich um Ausnahmen oder ein Muster handelt.
Es kann hilfreich sein, eine kürzere Betriebszugehörigkeit in einer Bewerbung zu erklären und positiv zu deuten, zum Beispiel im Bewerbungsschreiben. Auch im Vorstellungsgespräch kann sich die Gelegenheit ergeben, über die Gründe für berufliche Wechsel zu sprechen. Es lohnt sich dabei für Bewerber, zu erklären, welche Kompetenzen sie durch ihre Tätigkeiten ausbauen konnten und wie sie von den beruflichen Veränderungen beruflich und persönlich profitieren konnten.
Betriebszugehörigkeit als Teil deiner Karriereplanung: Tipps für Beschäftigte
Im Laufe des Berufslebens stellt sich für Beschäftigte immer wieder die Frage: Bleiben oder gehen? Jobwechsel können in bestimmten Situationen sinnvoll sein. Zum Beispiel, wenn du dich nicht wohlfühlst, das Gefühl hast, dich nicht wie gewünscht entwickeln zu können oder woanders schlicht spannendere Tätigkeiten auf dich warten. Auch wenn das Gehalt nicht deinen Vorstellungen entspricht, bist du womöglich geneigt, zu wechseln.
Es kann aber auch gute Gründe geben, länger in einem Unternehmen zu bleiben. Du kannst dich dann immer tiefer einarbeiten, verstehst dich womöglich blind mit deinen Kollegen und kannst deine Arbeit entsprechend effizient gestalten. Es gibt immer Argumente für und gegen einen Wechsel. Überlege dir daher genau, wann eine Veränderung sinnvoll ist und wann nicht.
Eine längere Betriebszugehörigkeit kann viele Vorteile mit sich bringen – vor allem, wenn du sie aktiv als Argument nutzt. Zum Beispiel in Gehaltsverhandlungen, die du ruhig regelmäßig anstoßen kannst, statt auf ein Angebot des Arbeitgebers zu warten. Eine lange Betriebszugehörigkeit zeugt von Loyalität und Erfahrung, deutet aber auch auf eine effiziente Mitarbeit hin. Das wiegt schwer für Arbeitgeber, weshalb du diese Vorzüge betonen solltest. So steigen deine Chancen, mehr herauszuholen – zum Beispiel beim Gehalt, Urlaubsanspruch oder wenn es um Sonderzahlungen geht.
Dabei ist es wichtig, darauf zu achten, dass deine Betriebszugehörigkeit korrekt berechnet wird. Es können immer Fehler passieren, weshalb es sich lohnt, genauer hinzusehen. Das gilt besonders für Unterbrechungen wie bei einer längeren Krankheit, einem Sabbatical oder einer Elternzeit. Wenn dir etwas auffällt, frage am besten direkt beim Vorgesetzten oder in der Personalabteilung nach, um Missverständnisse und mögliche fehlerhafte Berechnungen zu klären.
Bildnachweis: Just Life / Shutterstock.com

