Ein Betriebsrat sitzt im Konferenzraum in einer Verhandlung mit dem Chef

Betriebsrat: Funktion, Rechte und Gründung

In vielen Unternehmen gibt es einen Betriebsrat. Er fungiert als Interessenvertretung der dort beschäftigten Arbeitnehmer und handelt mit dem Arbeitgeber die Rahmenbedingungen der Arbeit im Betrieb aus. Ein Betriebsrat nimmt verschiedene Aufgaben wahr und genießt weitreichende Rechte, hat aber auch Pflichten. Das solltest du zum Thema Betriebsrat wissen – von seinen Mitbestimmungsrechten bis zu den Modalitäten einer Betriebsratswahl.

Was macht ein Betriebsrat?

Der Betriebsrat ist eine Interessenvertretung der Beschäftigten in einem Betrieb. Es handelt sich dabei um ein mehr oder weniger großes Gremium, das sich für die Interessen der Arbeitnehmer eintritt. Wie groß es ist, hängt von der Betriebsgröße ab. Die einzelnen Mitglieder des Betriebsrats werden ebenfalls als Betriebsrat bezeichnet. Sie haben Mitbestimmungsrechte in verschiedenen Angelegenheiten und wirken grundsätzlich darauf hin, dass die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten im Betrieb möglichst gut sind.

Die Grundlage für die Arbeit eines Betriebsrats bildet das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dort ist unter anderem geregelt, welche Aufgaben der Betriebsrat übernimmt, welche Rechte und Pflichten er hat und wie ein Betriebsrat gegründet werden kann. Welche Beschäftigten zum Betriebsrat gehören, entscheidet sich in regelmäßigen Betriebsratswahlen.

Der Betriebsrat als Vorteil für Arbeitnehmer

Arbeitgeber dürfen weder die Gründung eines Betriebsrats verhindern noch die Betriebsräte in ihrer Arbeit behindern. Sie müssen Betriebsratsmitglieder für ihre Tätigkeit freistellen, etwa für Treffen des Betriebsrats oder Weiterbildungen. Außerdem genießen Betriebsräte einen besonderen Kündigungsschutz. Ihnen kann nur außerordentlich gekündigt werden, zugleich muss der Rest des Gremiums zustimmen. Das soll Betriebsräte vor einer Kündigung schützen, wenn sie dem Arbeitgeber wegen ihrem Einsatz für ihre Kollegen unliebsam geworden sind.

Für Arbeitnehmer ist es eine gute Nachricht, wenn es in einer Firma einen Betriebsrat gibt. Ihre Position gegenüber dem Arbeitgeber wird dadurch gestärkt. Sie müssen in verschiedenen Angelegenheiten nicht mehr direkt mit dem Arbeitgeber verhandeln, sondern können sich an den Betriebsrat wenden. Dieser hat zugleich mehr Macht als ein einzelner Arbeitnehmer, der schnell auf verlorenem Posten ist, wenn der Arbeitgeber seine Forderungen oder Wünsche ablehnt. Außerdem kann der Betriebsrat als Vermittler fungieren, wenn es zu Problemen mit dem Chef kommt.

Betriebsrat: Pflicht in größeren Unternehmen?

Muss es in manchen Unternehmen einen Betriebsrat geben – etwa ab einer bestimmten Unternehmensgröße? Nein, es gibt keine Pflicht dazu, einen Betriebsrat zu gründen. Es liegt allein an den Beschäftigten in einer Firma, ob sie einen Betriebsrat gründen oder nicht. Wer sich als Betriebsrat engagiert, tut das immer freiwillig. Gäbe es eine Betriebsrats-Pflicht, müssten bestimmte Arbeitnehmer zu dieser Tätigkeit verpflichtet werden.

Betriebsrat: Aufgaben des Gremiums

Ein Betriebsrat macht sich auf verschiedene Art und Weise für die Interessen der übrigen Mitarbeiter in einem Betrieb stark. Dazu nimmt das Gremium bestimmte Aufgaben wahr, die in § 80 des Betriebsverfassungsgesetzes geregelt sind.

Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehören unter anderem:

  • Der Betriebsrat überwacht, ob der Arbeitgeber Vorschriften und Gesetze einhält. Das kann zum Beispiel den Arbeitsschutz oder Datenschutz betreffen, aber auch die Umsetzung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen.
  • Das Gremium wirkt daran mit, wie Arbeitsschutz und Umweltschutz in einem Betrieb ausgestaltet werden.
  • Der Betriebsrat macht eigene Vorschläge, um die Stellung der Beschäftigten zu verbessern, ihren Interessen zu dienen oder ihre Arbeitsbedingungen zu verbessern. Entsprechende Maßnahmen handelt er mit dem Arbeitgeber aus.
  • Der Betriebsrat dient Arbeitnehmern sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung als Ansprechpartner. Sie können sich mit Wünschen oder Bitten an ihn wenden, die er, wenn sie gerechtfertigt erscheinen, an den Arbeitgeber weitergibt.
  • Er setzt sich für die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben ein.
  • Er ist zuständig dafür, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu befördern.
  • Außerdem gehört es zu den Aufgaben des Betriebsrats, sich für die Eingliederung von Arbeitnehmern mit Schwerbehinderung einzusetzen. Er wirkt auf den Abschluss von Inklusionsvereinbarungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch hin.
  • Der Betriebsrat macht sich für besonders schutzwürdige Kollegen stark.
  • Er wirkt auf die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer hin.
  • Auch die Integration ausländischer Beschäftigter gehört zu den Aufgaben des Betriebsrats. Zudem setzt er sich gegen Rassismus am Arbeitsplatz ein.

Die Rechte des Betriebsrats

Damit sich der Betriebsrat für die Interessen der Beschäftigten in einem Betrieb einsetzen kann, braucht er bestimmte Rechte. Welche Rechte der Betriebsrat hat, ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Sie gliedern sich in das Mitwirkungsrecht, Unterrichtungsrecht, Zustimmungsverweigerungsrecht und das Mitbestimmungsrecht. Immer geht es dabei um soziale Angelegenheiten sowie personelle und wirtschaftliche Sachverhalte.

Mitwirkungsrecht des Betriebsrats

In bestimmten betrieblichen Angelegenheiten hat der Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht. Dazu gehören das Anhörungsrecht, das Beratungsrecht und das Initiativrecht. So sind Arbeitgeber etwa verpflichtet, den Betriebsrat anzuhören, bevor sie einem Mitarbeiter kündigen. Der Betriebsrat hat das Recht dazu, eigene Vorschläge einzubringen, um die Interessen der Mitarbeiter zu stärken.

Unterrichtungsrecht des Betriebsrats

Das Unterrichtungsrecht oder auch Informationsrecht des Betriebsrats bedeutet, dass der Arbeitgeber ihn in bestimmten Angelegenheiten informieren muss. Der Betriebsrat darf zudem bestimmte Unterlagen einsehen, wenn er die betreffenden Informationen braucht, um seinen Aufgaben nachkommen zu können.

Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats

Der Betriebsrat ist nicht mit allem, was der Arbeitgeber tut, einverstanden. In bestimmten Fällen kann er seine Zustimmung verweigern – zum Beispiel bei der Besetzung einer Stelle oder wenn ein Mitarbeiter versetzt werden soll. Der Betriebsrat darf sich nicht willkürlich verweigern, kann dies aber etwa tun, wenn der Arbeitgeber ansonsten gegen Vorschriften oder Richtlinien verstoßen würde.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Das weitreichendste Recht des Betriebsrats ist das Mitbestimmungsrecht. In Angelegenheiten, in denen ein Mitbestimmungsrecht vorgesehen ist, kann der Arbeitgeber nicht im Alleingang Entscheidungen treffen.

Neben diesen grundsätzlichen Rechten hat der Betriebsrat ein Recht auf Weiterbildung. Er benötigt schließlich bestimmtes Wissen, um sich bestmöglich für die Beschäftigten einsetzen zu können. Der Arbeitgeber muss Betriebsräte nicht nur für (sinnvolle) Fortbildungen freistellen, er muss auch die Kosten dafür übernehmen – zumindest in einem gewissen Rahmen. Das Recht auf Kostenübernahme betrifft auch alles, was nötig ist, damit der Betriebsrat seine Arbeit wie vorgesehen ausüben kann. Der Arbeitgeber muss beispielsweise für Räumlichkeiten, Arbeitsmaterialien, Personal oder Telekommunikation aufkommen.

In welchen Angelegenheiten darf der Betriebsrat mitbestimmen?

In manchen Angelegenheiten muss der Betriebsrat nicht nur grundsätzlich eingebunden werden, sondern ist auch an Entscheidungen beteiligt. Welche Fälle das betrifft, ist in § 87 BetrVG geregelt. Ohne die Zustimmung des Betriebsrats kann der Arbeitgeber dann keine Veränderungen erwirken. Das Mitbestimmungsrecht ist damit das mächtigste Instrument, das dem Betriebsrat zur Verfügung steht. Er kann damit maßgeblich beeinflussen, wie die Arbeit im Unternehmen ausgestaltet wird.

Zugleich muss der Betriebsrat in Angelegenheiten, in denen er mitbestimmen kann, nicht auf einen Vorstoß des Arbeitgebers warten. Er kann selbst Initiativen auf den Weg bringen, über die er dann mit dem Arbeitgeber verhandelt. Werden sich Arbeitgeber und Betriebsrat in solchen Angelegenheiten nicht einig, muss eine Einigungsstelle entscheiden. Ihre Entscheidung ist bindend.

Unter anderem in diesen Bereichen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht:

  • Arbeitszeiten und Pausen: Der Betriebsrat kann darüber mitbestimmen, welche Arbeitszeiten im Betrieb gelten. Auch auf die Dauer und Lage der Pausen kann er Einfluss nehmen. Damit Überstunden gemacht werden können, muss der Betriebsrat dem zugestimmt haben.
  • Entlohnung: Der Betriebsrat kann zwar in der Regel nicht darüber bestimmen, wie viel Lohn oder Gehalt Beschäftigte im Betrieb erhalten. Er kann aber mitentscheiden, wenn es darum geht, wann der Lohn abgerechnet wird. Gibt es im Unternehmen Grundsätze der Entlohnung, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat an deren Aufstellung beteiligt haben. Auch, wenn es um Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld geht, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.
  • Urlaub: Welche Grundsätze gelten im Unternehmen für Urlaub? Das entscheidet der Betriebsrat mit. Er hat etwa ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um den Urlaubsplan, eine mögliche Urlaubssperre oder die Festlegung von Betriebsferien geht.
  • Arbeitsschutz: Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Mitarbeitern eine Fürsorgepflicht und ist dazu verpflichtet, sie bestmöglich vor Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Welche Maßnahmen – etwa technischer oder organisatorischer Art – im Sinne des Arbeitsschutzes getroffen werden, hängt auch vom Betriebsrat ab. Plant der Arbeitgeber Änderungen am Arbeitsplatz oder bei bestimmten Abläufen, die den Arbeitsschutz für die Beschäftigten verschlechtern könnten, hat der Betriebsrat ebenfalls ein Mitspracherecht.
  • Überwachung: Manche Arbeitgeber würden ihre Mitarbeiter gerne stärker überwachen, zum Beispiel mithilfe von Kameras oder über elektronische Systeme. Auch hierbei hat der Betriebsrat ein Wörtchen mitzureden. Dasselbe gilt, wenn es um Grundsätze geht, anhand derer der Arbeitgeber seine Beschäftigten beurteilt. Bei der Erstellung von Personalfragebögen ist der Betriebsrat ebenfalls beteiligt.

Die Pflichten des Betriebsrats

In seiner Arbeit muss der Betriebsrat bestimmten Pflichten nachkommen. So ist das Gremium etwa dazu verpflichtet, mit dem Arbeitgeber zu kooperieren und Gespräche mit diesem zu führen. Die einzelnen Betriebsratsmitglieder müssen an den Betriebsrats-Sitzungen teilnehmen.

Betriebsräte sind dazu verpflichtet, sich über wichtige Themen zu informieren und gegebenenfalls fortzubilden. Das betrifft etwa rechtliche Aspekte, über die Betriebsräte immer auf dem Laufenden sein müssen.

Der Betriebsrat kommt in seiner täglichen Arbeit mit sensiblen Informationen in Kontakt. Diese darf er nicht einfach weitergeben. Die Verschwiegenheitspflichten des Betriebsrats betreffen unter anderem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und personelle Angelegenheiten.

Wie kann man einen Betriebsrat gründen?

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer das Recht, einen Betriebsrat zu gründen. Praktisch ist das jedoch nur möglich, wenn es in einer Firma mindestens fünf ständig beschäftigte Mitarbeiter gibt. Drei von ihnen müssen als Betriebsräte wählbar sein. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Außerdem darf es nicht bereits einen Betriebsrat geben und es muss sich bei der Firma um ein privates Unternehmen handeln.

So mancher Arbeitgeber ist nicht daran interessiert, dass sich in seinem Unternehmen ein Betriebsrat gründet. Mitunter versuchen Arbeitgeber dies aktiv zu verhindern, indem sie etwa Mitarbeiter einschüchtern oder ihnen kündigen. Das ist allerdings nicht erlaubt. Im Gegenteil: Der Arbeitgeber muss die Gründung eines Betriebsrats ebenso unterstützen wie die Arbeit eines schon eingesetzten Gremiums. Er muss dazu etwa benötigte Informationen bereitstellen.

Wie funktioniert die Betriebsratswahl?

Um einen Betriebsrat gründen zu können, bedarf es einer Betriebsratswahl. So läuft sie ab:

  • Im ersten Schritt wird ein Wahlvorstand benötigt, damit eine Betriebsratswahl überhaupt durchgeführt werden kann. Die Arbeitnehmer wählen diesen in einer Betriebsversammlung. Wie frühzeitig der Wahlvorstand feststehen muss, hängt vom Wahlverfahren ab.
  • Es gibt bei der Betriebsratswahl mehrere Wahlverfahren: ein vereinfachtes einstufiges, ein vereinfachtes zweistufiges und ein normales Wahlverfahren. Die Betriebsgröße entscheidet darüber, welches Verfahren genutzt wird. Kleine Firmen mit fünf bis 50 Wahlberechtigten können das vereinfachte Wahlverfahren nutzen, für größere Betriebe ab 101 Wahlberechtigten kommt hingegen nur das normale Wahlverfahren infrage. Gibt es zwischen 51 und 100 Wahlberechtigte, kann das normale Wahlverfahren oder die vereinfachte einstufige oder zweistufige Betriebsratswahl gewählt werden.
  • Ein wichtiger Unterschied zwischen den Wahlverfahren besteht in der Art der Wahl. Bei fünf bis 50 Wahlberechtigten wird eine Personenwahl (Mehrheitswahl) durchgeführt, im normalen Wahlverfahren findet eine Listenwahl (Verhältniswahl) statt. In Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigen Arbeitnehmern entscheidet der Wahlvorstand, wie gewählt werden soll.
  • Wer darf den Betriebsrat wählen? Alle volljährigen Arbeitnehmer sind dazu berechtigt. Das umfasst auch Mitarbeiter, die krank, im Urlaub oder in Elternzeit sind, Mitarbeiter im Außendienst, Teilzeitkräfte und Minijobber, befristet Beschäftigte, Auszubildende, Volontäre und Praktikanten, die keine Schüler sind.
  • Nicht wählen dürfen Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Organvertreter sowie freie Mitarbeiter.
  • Wer sich bei der Betriebsratswahl aufstellen lässt, hat einen besonderen Kündigungsschutz. Das gilt auch für die (möglichen) Mitglieder des Wahlvorstands. Bei Wahlbewerbern erstreckt sich dieser Sonderkündigungsschutz etwa über sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Gewählte Betriebsräte sind noch bis zu einem Jahr nach dem Ende ihrer Amtszeit vor einer ordentlichen Kündigung geschützt. Nach ihrer Amtszeit braucht der Arbeitgeber allerdings nicht mehr die Zustimmung des Betriebsrats, um ihnen außerordentlich kündigen zu können.

Wie viele Mitglieder hat der Betriebsrat?

Ein Betriebsrat kann fünf Mitglieder haben oder 30. Die Größe des Gremiums kann nicht willkürlich bestimmt werden, sondern hängt von der Größe des Unternehmens ab. Wie viele Mitglieder der Betriebsrat hat, ist in § 9 BetrVG geregelt. Das Gesetz legt eine Staffelung der Zahl der Betriebsratsmitglieder in verschiedenen Stufen fest.

Das bedeutet etwa:

  • In einem kleinen Betrieb, der höchstens 20 Wahlberechtigte hat, wird nur ein Betriebsrat gewählt.
  • Gibt es zwischen 21 und 50 Wahlberechtigte, sind drei Betriebsräte vorgesehen.
  • In Betrieben mit 51 bis 100 Wahlberechtigten werden fünf Betriebsratsmitglieder bestimmt.
  • Bei 101 bis 200 Wahlberechtigten sind sieben Betriebsräte vorgesehen.

Mit steigender Betriebsgröße erhöht sich also die Zahl der Betriebsratsmitglieder. Sie ist nach oben nicht begrenzt. Ab 9.001 Wahlberechtigten gilt: Pro 3.000 Wahlberechtigte, die hinzukommen, müssen je zwei zusätzliche Betriebsräte bestimmt werden.

Bildnachweis: fizkes / Shutterstock.com


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