Apothekerin im Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst: Vergütung und Regelungen

Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft werden umgangssprachlich häufig synonym gebraucht. Tatsächlich gibt es aber gewaltige Unterschiede zwischen diesen beiden Formen der Arbeit auf Abruf – vor allem, was die Bezahlung angeht. Aber auch die Rechte und Pflichten unterscheiden sich deutlich voneinander. Was Arbeitnehmer beachten sollten, fassen wir im Folgenden zusammen.

Bereitschaftsdienst: Was ist das?

Manche Arbeitnehmer verbringen nicht ihre gesamte Arbeitszeit mit der Verrichtung ihrer tatsächlichen Arbeitstätigkeit. Aber sie müssen sich in Phasen des Leerlaufs dafür bereithalten, dass sie ihre Arbeitstätigkeit aufnehmen können, sobald sie gebraucht wird. Das nennt man entweder Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft – abhängig davon, wie die Rahmenbedingungen sind. Es gibt außerdem eine dritte Form der Arbeit auf Abruf: die Arbeitsbereitschaft.

Während des Bereitschaftsdienstes muss sich der Arbeitnehmer in der Nähe seines Arbeitsplatzes aufhalten. Wenn er gebraucht wird, muss er nämlich innerhalb weniger Minuten seine Arbeit beginnen können. Man denke an Beispiele von klassischen Berufen mit Bereitschaftsdienst, etwa Arzt oder Feuerwehrmann. Wenn es einen Notfall gibt, müssen diese Beschäftigten so schnell wie möglich einsatzbereit sein.

Daher halten sich Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdienstes meist in unmittelbarer Nähe zu ihrem Arbeitsplatz auf. In Krankenhäusern gibt es zum Beispiel spezielle Aufenthaltsräume, in denen die Beschäftigten auf ihren Einsatz warten können.

Was sie währenddessen tun, bleibt ihnen selbst überlassen – allerdings nur in einem bestimmten Rahmen. Sie dürfen ihre Einsatzbereitschaft nämlich nicht gefährden und sie sich etwa mit einer Flasche Wein vertreiben. Andere Beschäftigungen wie lesen, fernsehen oder gar schlafen sind dagegen erlaubt.

In welchen Berufen gibt es Bereitschaftsdienst?

In einigen Branchen und Berufen sind Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft nichts Ungewöhnliches. So halten sich vor allem Beschäftigte in der Gesundheitsbranche häufig in Bereitschaft. Aber auch Feuerwehrmänner und Polizisten leisten Bereitschaftsdienst.

Daneben gibt es diese Form der Arbeit auf Abruf aber auch in Berufen, bei denen man es zunächst nicht vermuten würde:

  • Richter und Staatsanwälte: Wenn etwa kurzfristig ein Haftbefehl ausgestellt werden soll, braucht es einen Richter und einen Staatsanwalt. Aus diesem Grund gibt es auch in diesen beiden Berufen Bereitschaftsdienst.
  • Seelsorge und psychologischer Notdienst: Auch psychische Notfälle können nicht warten. Daher gibt es auch in diesen Berufen Beschäftigte, die Bereitschaftsdienst leisten und Betroffenen zur Seite stehen, wenn sie Hilfe benötigen.
  • Entsorgungsbetriebe und Verkehrswesen: Transporte und die Beseitigung von Müll können in einigen Fällen nicht warten. Aus diesem Grund gibt es auch in dieser Branche für einige Mitarbeiter Bereitschaftsdienst.
  • Katastrophenschutz: Auch der Katastrophenschutz muss schnell reagieren können. Stell dir vor, in deiner Wohnung würde spät abends eine Wasserleistung platzen und man könnte dir erst am nächsten Morgen helfen. Das geht natürlich nicht.
  • IT-Branche: Notfälle gibt es auch in der Computersicherheit – vor allem heute, wo ganze Unternehmen auf die Funktionstüchtigkeit ihrer IT-Systeme angewiesen sind. Mitarbeiter, die sich im Bereich IT-Security auskennen, müssen daher auch Bereitschaftsdienst leisten und im Fall der Fälle schnell handeln.

Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft: Die Unterschiede

Kennzeichen des Bereitschaftsdienstes ist, dass sich der Beschäftigte in der Nähe seines Arbeitsplatzes aufhalten muss. Bleiben wir beim Beispiel des Krankenhausarztes: Der darf sich während seines Bereitschaftsdienstes nicht in seiner 20 km entfernten Wohnung aufhalten. Er muss schließlich unmittelbar einsatzbereit sein, wenn es einen Notfall gibt.

Befindet sich der Beschäftigte dagegen in Rufbereitschaft, hat er schon mehr Freiräume. Dann ist es durchaus denkbar, dass er sich währenddessen zu Hause aufhält. Voraussetzung ist allerdings auch in diesem Fall, dass er bei Bedarf zeitnah am Arbeitsplatz eintreffen kann. Die Zeitspanne zwischen Anruf und Aufnahme der Arbeit kann jedoch etwas länger sein als während des Bereitschaftsdiensts.

Auch Arbeitsbereitschaft ist Arbeit auf Abruf

Bleibt noch die dritte Variante der Arbeit auf Abruf, die Arbeitsbereitschaft. Auch sie bringt ihre Eigenarten mit sich. Während der Arbeitsbereitschaft hält sich der Mitarbeiter nämlich direkt an seinem Arbeitsplatz auf.

Arbeitsbereitschaft kommt zum Beispiel bei Taxifahrern häufig vor. Wenn ein Fahrer vor dem Bahnhof auf neue Fahrgäste wartet, also aktuell nicht Taxi fährt, ist er in Arbeitsbereitschaft. Er kann allerdings jederzeit, also tatsächlich innerhalb weniger Sekunden, seine Arbeit aufnehmen. Sobald ein Fahrgast ins Taxi steigt, beginnt für den Taxifahrer die Arbeit.

Der Beschäftigte arbeitet also nicht im eigentlichen Sinne, hält sich aber an seinem Arbeitsplatz auf. Was der Arbeitnehmer in der Zeit tun darf, in der er auf Kunden oder Aufträge wartet, hängt vom Job ab. Während Taxifahrer Zeitung lesen dürfen, kommt das für Verkäufer, die auf Kunden warten, nicht in Frage. Die konkreten Regelungen solltest du daher in jedem Fall mit deinem Arbeitgeber besprechen.

Bereitschaftsdienst Bezahlung: Wie wird er vergütet?

Gerade bei der Frage, wie Bereitschaftsdienst bezahlt werden soll, gibt es immer wieder Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Klar ist, dass es für Bereitschaftsdienst häufig weniger Geld gibt als für den regulären Dienst. Denn während des Bereitschaftsdiensts kann der Mitarbeiter theoretisch auch schlafen, bis er gerufen wird. Und dafür möchte der Arbeitgeber nicht den vollen Lohn oder das volle Gehalt zahlen.

Wie hoch die Bezahlung für den Bereitschaftsdienst ist, ist entweder im Arbeitsvertrag festgehalten oder wird durch einen Tarifvertrag geregelt. Meist gehen Arbeitnehmer dabei von dem sogenannten Heranziehungsanteil aus. Die entsprechende Rechnung funktioniert folgendermaßen:

Der Arbeitgeber schätzt ab, wie viel Stunden der Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdienstes tatsächlich arbeitet. Auf dieser Grundlage berechnet sich dann der Stundenlohn während dieser Arbeit auf Abruf.

Ein Beispiel: Ein Arzt, der im Krankenhaus Bereitschaftsdienst ableistet, wird durchschnittlich die Hälfte der Zeit zum Dienst gerufen. Der Heranziehungsanteil in diesem Fall liegt damit bei 50 Prozent des üblichen Gehalts für den gesamten Bereitschaftsdiensts. Muss er während des Diensts gar nicht arbeiten, bekommt er die Vergütung trotzdem. Umgekehrt steigt die Vergütung aber auch nicht, wenn er mehr als die angenommenen 50 Prozent der Zeit arbeiten muss.

Bereitschaftsdienst und Arbeitszeitgesetz

Bis vor einigen Jahren haben Arbeitgeber immer wieder argumentiert, dass nicht der komplette Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes gelten kann. Schließlich würden die Beschäftigten nicht während der gesamten Zeit arbeiten, sondern nur dann, wenn sie wirklich gebraucht werden.

Allerdings ist seit dem Jahr 2000 klar, dass das so nicht haltbar ist. Der Europäische Gerichtshof ist der Ansicht, dass auch der Bereitschaftsdienst als volle Arbeitszeit anzusehen ist. Das hat Auswirkungen auf das Arbeitszeitgesetz.

So müssen Arbeitgeber folgende Aspekte unbedingt beachten:

  • Wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit berechnet wird, zählen Bereitschaftsdienste voll dazu. Bedeutet konkret, dass Arbeitgeber darauf achten müssen, dass weder die tägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden (10 Stunden) noch die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (60 Stunden) überschritten werden.
  • Arbeitgeber können auf das sogenannte Opt-Out setzen. Denn im Rahmen solch einer Vereinbarung kann sich der Arbeitnehmer theoretisch mit einem unbegrenzten Bereitschaftsdienst einverstanden erklären. Die separaten Regelungen des Opt-Out können somit potenziell die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes aushebeln.
  • Arbeitnehmer können ihre Zustimmung zum Opt-Out allerdings widerrufen. Aber Vorsicht: Je nach Vereinbarung kann die Frist sehr lang ausfallen.

FAQs: Häufige Fragen zum Thema Bereitschaftsdienst

Betroffene und interessierte Arbeitnehmer stellen sich häufig ähnliche Fragen zum Thema Bereitschaftsdienst. Wir fassen die wichtigsten Antworten zusammen.

Darf mein Chef Bereitschaftsdienst einführen?

Ohne vorherige Absprache darf dein Chef keinen Bereitschaftsdienst einführen. Auch Rufbereitschaft ist nicht von heute auf morgen möglich. Wenn dein Chef jedoch unbedingt deinen Arbeitsvertrag ändern möchte, kann er eine Änderungskündigung aussprechen und so über diesen Umweg den Bereitschaftsdienst einführen. Vorsicht: Unterschreibst du die Änderungskündigung nicht, ist das Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Termin beendet.

Einziger Ausweg: der Betriebsrat. Sofern es einen Betriebsrat im Unternehmen gibt, muss dieser der Einführung des Bereitschaftsdienstes zustimmen.

Unser Tipp: Du solltest dich bei arbeitsrechtlichen Fragen am besten von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Unter Umständen hat er noch eine Idee, wie du um den Bereitschaftsdienst herumkommst.

Wie viel Bereitschaftsdienst ist erlaubt?

Wie viel Bereitschaftsdienst du laut Arbeitszeitgesetz absolvieren darfst, hängt von individuellen Vereinbarungen ab. Wie wir gesehen haben, besitzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Vorgaben zu umgehen. Bedeutet für dich: Du musst im Arbeits- oder Tarifvertrag nachsehen, was dort vereinbart ist.

Bildnachweis: Dragana Gordic / Shutterstock.com


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