Ein Mann beging einen Fehler auf der Arbeit, wann tritt die Arbeitnehmerhaftung ein

Arbeitnehmerhaftung: Dafür musst du als Mitarbeiter haften

Die Arbeitnehmerhaftung regelt wann und in welcher Weise Beschäftigte für Schäden haften müssen, die am Arbeitsplatz entstehen. Worauf du achten solltest und welche Vorschriften dir bekannt sein sollten, erfährst du hier.

Definition Arbeitnehmerhaftung: Was versteht man darunter?

Arbeitnehmerhaftung, auch als Mitarbeiterhaftung bezeichnet, meint, dass du im Zuge „der Erfüllung deines Arbeitsverhältnisses“ einen Fehler gemacht hast, der zu einem Schaden führte. Für diesen kannst du nun haftbar gemacht werden – allerdings kommt es hier auch auf darauf an, ob es sich um ein kleines Missgeschick oder um grobe Fahrlässigkeit handelt.

Jedoch gibt es gute Nachrichten für Arbeitnehmer: Die Haftung ist aufgrund der besonderen Situation ein wenig eingeschränkt. Denn der Arbeitgeber ist häufig zumindest zum Teil daran beteiligt, dass der Schaden entstanden ist. Denn er erteilt die Weisungen an den Arbeitnehmer, die in der Folge dazu führen, dass es überhaupt zu dem Schaden kommt. Mit anderen Worten: Würde der Arbeitnehmer nicht arbeiten, müsste er auch nicht für Schäden geradestehen. Da der Arbeitgeber für die Organisation seines Betriebes verantwortlich ist, muss er mit in Haftung genommen werden. Juristen bezeichnen das als Betriebsrisiko. Dieses mindert die Arbeitnehmerhaftung gegenüber dem Arbeitgeber und gegenüber Dritten.

Arbeitnehmer werden dadurch vor zu hohen Kosten geschützt. Es wäre auch unverhältnismäßig, wenn ein Mitarbeiter das Vielfache seines Jahresgehalts für einen Schaden zahlen müsste, der nur deshalb entstanden ist, weil er auf der Arbeit einen Fehler gemacht hat. Umgekehrt bedeutet das natürlich nicht, dass Arbeitnehmer aufgrund der beschränkten Arbeitnehmerhaftung tun und lassen können, was sie wollen.

Verstöße gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag können nicht nur einen Anspruch auf Schadenersatz nach sich ziehen. Auch arbeitsrechtliche Schritte sind denkbar. So kann der Arbeitgeber zum Beispiel eine Abmahnung aussprechen oder bei einem wiederholten Verstoß gegeben die arbeitsvertraglichen Pflichten sogar fristlos kündigen.

Für welche Personen gilt die Mitarbeiterhaftung?

Alle Arbeitnehmer und Auszubildenden, die im Betrieb tätig sind, sind von der Mitarbeiterhaftung betroffen. Daneben hat der Arbeitgeber auch einen Anspruch darauf, dass Schäden, die durch Leiharbeiter verursacht wurden, ausgeglichen werden. Für diese Personen gilt umgekehrt auch die beschränkte Haftung.

Haftbar sind außerdem freie Mitarbeiter und arbeitnehmerähnliche Personen. Allerdings gibt es bei dieser Gruppe einen Unterschied zu den abhängig Beschäftigten: Für sie gilt die beschränkte Arbeitnehmerhaftung nicht. Das bedeutet im schlimmsten Fall, dass sie den entstanden Schaden komplett ausgleichen müssen.

Die Voraussetzungen der Arbeitnehmerhaftung

Arbeitnehmer sind zur Haftung verpflichtet, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Der Arbeitnehmer hat gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen.
  2. Der Schaden ist durch den Pflichtverstoß entstanden.
  3. Der Arbeitnehmer ist sowohl am Pflichtverstoß als auch am Schaden Schuld. Das bedeutet, dass er selbst fahrlässig gehandelt hat.

Im Hinblick auf die Schadhaftigkeit hat der Arbeitnehmern einen weiteren Vorteil: Anders als bei anderen Schadenersatzfällen, muss der Geschädigte, also der Arbeitgeber, beweisen, dass der Arbeitnehmer einen Pflichtverstoß begangen hat. Die Beweislast ist bei der Arbeitnehmerhaftung also umgekehrt. Normalerweise muss derjenige, der den Schaden verursacht hat, beweisen, dass er nicht daran schuld war.

Wann tritt die Mitarbeiterhaftung ein?

Bei der Arbeitnehmerhaftung ist das Ausmaß der Fahrlässigkeit ausschlaggebend dafür, ob und in welcher Höhe Schadenersatz fällig wird. In der Regel unterscheidet man dabei zwischen folgenden Abstufungen:

  1. Leichte Fahrlässigkeit: Damit sind kleinere Unachtsamkeiten gemeint. Zum Beispiel, wenn du am Schreibtisch kurz nicht aufpasst und deshalb die Kaffeetasse umkippst und diese die Tastatur beschädigt. In den meisten Fällen wird dich dein Arbeitgeber dafür nicht haftbar machen, sondern den Schaden selbst bezahlen. Dies bezeichnet man als innerbetrieblichen Schadensausgleich oder beschränkte Arbeitnehmerhaftung.
  2. Mittlere Fahrlässigkeit: Bei der mittleren Fahrlässigkeit sieht das schon anders aus. Hier kann man davon ausgehen, dass du vorsichtiger hättest sein können. Häufig teilen sich bei Schäden, die aufgrund mittlerer Fahrlässigkeit entstehen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Kosten. Zu welchen Anteilen die Kosten geteilt werden, hängt wiederum von weiteren Faktoren ab:
  • Wie groß ist der Schaden?
  • Wie viel Schuld trägst du daran, dass der Schaden entstanden ist?
  • Wie hoch ist die Gefahr für einen Schaden bei deinem Job generell?
  • In welcher Weise trägt Arbeitgeber Verantwortung für die Abläufe?
  • Wie und in welcher Höhe ist der Arbeitgeber versichert?
  • In welcher Position arbeitest du und wie viel Verantwortung trägst du in deiner Position?
  • Wie lange arbeitest du schon bei deinem Arbeitgeber?
  1. Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz: Kann dir grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, musst du damit rechnen, den Schaden in voller Höhe zu tragen. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass du Vorschriften absichtlich ignoriert hast und dass dir klar war, welche Folgen dein Handeln hat. Kann dir nachgewiesen werden, dass du den Schaden vorsätzlich verursacht hast, profitierst du nicht mehr von der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung. In diesem Fall musst du den Schaden alleine bezahlen.

Einer der häufigsten Fälle der Arbeitnehmerhaftung ist der Schlüsselverlust. Mitarbeiter müssen damit rechnen, bei mittlerer und grober Fahrlässigkeit für den Schlüsselverlust aufkommen zu müssen. Das ist besonders schwerwiegend, da die private Haftpflichtversicherung in diesem Fall normalerweise nicht greift. Diese Versicherung zahlt nur, wenn Schäden in der Freizeit entstehen. Sachschäden am Arbeitsplatz übernimmt sie dagegen nicht. Solltest du von deinem Arbeitgeber Schlüssel bekommen, die vielleicht sogar für eine Schließanlage sind, kann sich eine zusätzliche Schlüsselversicherung lohnen. Achte darauf, dass diese auch Schäden übernimmt, die deinen Arbeitgeber betreffen. Das kann dir im Ernstfall sehr viel Geld sparen.

Innerbetrieblicher Schadensausgleich und Arbeitnehmerhaftung

Wird dir leichte oder mittlere Fahrlässigkeit zur Last gelegt, spielt der innerbetrieblichen Schadensausgleich eine große Rolle. Er sorgt dafür, dass die Kosten für den verursachten Schaden für dich gering bleiben oder gar nicht erst entstehen. Wir erinnern uns: Bei leichter Fahrlässigkeit übernimmt der Arbeitnehmer in der Regel die Kosten, bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden geteilt. Der innerbetriebliche Schadensausgleich tritt jedoch nur dann ein, wenn der Schaden entstanden ist, während du eine „betriebliche Tätigkeit“ ausgeübt hast. Noch dazu musst du entweder deinen Arbeitgeber oder einen Dritten geschädigt haben.

Arbeitnehmerhaftung gegenüber Dritten

Nehmen wir an, du fährst mit dem Dienstwagen und nimmst einen Kollegen mit. Unglücklicherweise werdet ihr in einen Unfall verwickelt und dein Kollege verletzt sich dabei. Dies ist in der Regel kein Fall für die Arbeitnehmerhaftung, denn diese gilt nicht für Personenschäden. Dafür ist die Unfallversicherung zuständig.

Anders ist der Fall jedoch, wenn du das Eigentum deines Kollegen beschädigst. Nehmen wir an, während des Autounfalls wird das neue, teure Smartphone deines Kollegen beschädigt. Die beschränkte Arbeitnehmerhaftung gilt in diesem Falle nicht. Auch dann nicht, wenn du während eines Vertriebsbesuchs einen Schaden bei einem Kunden deines Arbeitgebers verursachst. Auch dann bist du allein in der Pflicht und musst für den Schaden aufkommen.

Mitarbeiterhaftung und Verjährung

Wie lange Arbeitnehmer für einen Schaden haftbar sind, kommt auf die Art und Weise des Schadens an. Im Arbeitsrecht ist festgelegt, dass die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche 30 Jahre beträgt. Das würde bedeuten, dass du auch dann noch haftbar gemacht werden könntest, wenn du gar nicht mehr bei deinem Arbeitgeber unter Vertrag bist. Im schlimmsten Fall auch dann noch, wenn du bereits in Rente bist. Denkbar ist diese lange Verjährungsfrist bei Verletzungen

  • des Körpers,
  • der Gesundheit,
  • des Lebens oder
  • der Freiheit.

Ist der Schaden aus einem anderen Grund entstanden, ist die Verjährungsfrist in der Regel kürzer: Bis zu zehn Jahre nachdem der Schaden entstanden ist, kannst du dafür noch haftbar gemacht werden. Dein Arbeitgeber muss jedoch beweisen, dass du für den Schaden verantwortlich bist. Liegt eine größere Zeitspanne zwischen dem Schaden und der Beweisführung, könnte das für deinen Arbeitgeber schwierig werden.

Bildnachweis: Photographee.eu / Shutterstock.com


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