Ein Ausweis der Sozialversicherung

Sozialversicherung: Bedeutung und Höhe der Beiträge

Die gesetzliche Sozialversicherung ist ein Grundpfeiler des deutschen Sozialstaats. Durch sie sind die Bürger gegen gewisse soziale Risiken geschützt; in bestimmten Situationen erhalten sie Hilfe aus den Töpfen der Sozialversicherungsträger. Damit folgt die Sozialversicherung in Deutschland dem Solidarprinzip, das vorsieht, dass die Mitglieder der Gesellschaft sich gegenseitig helfen. Was genau umfasst die gesetzliche Sozialversicherung? Wer muss Sozialversicherungsbeiträge zahlen? Und wie hoch sind die Beiträge im Jahr 2024? Darum geht es in diesem Beitrag.

Was umfasst die gesetzliche Sozialversicherung?

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Sozialstaat. Das Streben nach sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit ist im Grundgesetz verankert. Um diese Ziele zu erreichen, werden nicht nur entsprechende Gesetze zur sozialen Absicherung erlassen. Der Staat leistet seinen Bürgern auch Unterstützung in bestimmten Situationen, damit niemand ins Abseits gerät. Durch den Sozialstaat sind auch benachteiligte und besonders schutzbedürftige Menschen abgesichert.

Ein elementarer Bestandteil des Sozialstaats ist die gesetzliche Sozialversicherung. Ihre Grundlagen gehen zurück auf den früheren Reichskanzler Otto von Bismarck, der Ende des 19. Jahrhunderts dafür sorgte, dass das Deutsche Kaiserreich als erstes Land überhaupt eine gesetzliche Krankenversicherung einführte.

Diese Entwicklung war der damaligen Situation geschuldet: Bismarck fürchtete eine Revolution unzufriedener Arbeiter. Um sie zu besänftigen, erdachte er sich verschiedene Instrumente der sozialen Absicherung. Neben der gesetzlichen Krankenversicherung gehörten auch die gesetzliche Unfallversicherung und die Rentenversicherung dazu, die ebenfalls Ende des 19. Jahrhunderts auf den Weg gebracht wurden.

Sozialversicherungsträger unterstützen Betroffene

Neben der Krankenversicherung und der Unfallversicherung gehören auch die Arbeitslosenversicherung, die Rentenversicherung und die Pflegeversicherung zu den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland. Die Arbeitslosenversicherung in der heutigen Form gibt es seit den 1920er Jahren, die Pflegeversicherung erst seit den 1990er Jahren.

Wenn ein Bürger Unterstützung aus einem Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung benötigt, kommen die Sozialversicherungsträger dafür auf. Dabei handelt es sich um verschiedene Institutionen, die die Leistungen im Rahmen der verschiedenen Zweige der Sozialversicherung erbringen. Das betrifft die Krankenkassen, die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Deutsche Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit. Nach welchen Regeln die Sozialversicherungsträger zahlen, wird durch die Gesetzgebung vorgegeben.

Wer muss Sozialversicherungsbeiträge zahlen?

Eng verknüpft mit dem deutschen Sozialstaat ist das sogenannte Solidaritätsprinzip oder Solidarprinzip. Es besagt, dass nicht ein einzelner Bürger für alle potenziellen nachteiligen Situationen alleine vorsorgen muss. Vielmehr ist er Teil einer Solidargemeinschaft, in der die Bürger sich gegenseitig absichern. Das geschieht, indem ein großer Teil der Bevölkerung in die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung einzahlt. Aus den Töpfen der Sozialversicherungsträger, die auf diese Weise gefüllt werden, erhalten Betroffene dann Unterstützung im Ernstfall.

Grundsätzlich herrscht in Deutschland eine Sozialversicherungspflicht. So muss etwa jeder Bürger Deutschland kranken- und pflegeversichert sein. Bis zu einer bestimmten Verdienstgrenze sind Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Besserverdiener können sich hingegen aussuchen, ob sie sich gesetzlich oder privat krankenversichern möchten. Die Beiträge für die Krankenversicherung teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Selbständige zahlen die Sozialversicherungsbeiträge in der Regel alleine. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, etwa für Künstler und Publizisten, die über die Künstlersozialkasse pflichtversichert sind. Die Künstlersozialkasse übernimmt dann die Hälfte der Beiträge – so, wie es auch ein Arbeitgeber tun würde.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beiträge zur Sozialversicherung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich auch die Beiträge für die meisten übrigen Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung. Für die Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung müssen beide Seiten gleichermaßen aufkommen. Anders bei der gesetzlichen Unfallversicherung: Hier zahlt der Arbeitgeber die Beiträge an die Berufsgenossenschaften alleine. Das gilt auch für die Umlagen U1, U2 und U3. Bei der Gehaltsabrechnung zieht der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge ab und leitet sie an die entsprechenden Sozialversicherungsträger weiter.

Von der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung gibt es Ausnahmen. Manche Personengruppen haben qua Gesetz Versicherungsfreiheit. Sie sind damit nicht zwingend gesetzlich versichert, sondern können auch privat vorsorgen. Dazu gehören neben den meisten Selbständigen auch Beamte, Richter, Soldaten sowie geringfügig Beschäftigte, die einen Minijob ausüben. Beamte müssen allerdings anders als Selbständige Beiträge an die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung zahlen.

Woran bemisst sich die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge?

Wie hoch die Sozialversicherungsbeiträge sind, bemisst sich am Gehalt beziehungsweise dem Einkommen eines Bürgers. Dabei zahlt nicht jeder Bürger dasselbe, sondern einen prozentualen Anteil seines Einkommens. Das führt dazu, dass mit der Höhe des Einkommens auch die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge steigt. Wer mehr verdient, zahlt also auch mehr Beiträge.

Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge ändert sich regelmäßig. Sie wird für die verschiedenen Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung individuell festgelegt. Dabei zahlen die Bürger grundsätzlich in allen Bundesländern denselben Anteil an die Sozialversicherungsträger. Eine Ausnahme besteht lediglich in Sachsen bei der Pflegeversicherung.

Relativ gesehen zahlen also alle Menschen gleich viel für die Sozialversicherung. Das gilt allerdings nur bis zu einer bestimmten Beitragsbemessungsgrenze. Wer ein höheres Einkommen hat, muss für den über die Beitragsbemessungsgrenze hinausgehenden Verdienstanteil keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Damit sind Besserverdiener gegenüber Geringverdienern im Vorteil.

Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich von der Bundesregierung angepasst. Im Jahr 2024 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung in allen Bundesländern bei 5.175,50 Euro pro Monat. Bei der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung gibt es Unterschiede zwischen den neuen und den alten Bundesländern. Für die alten Bundesländer gilt hierbei eine Beitragsbemessungsgrenze von 7.550 Euro monatlich, für die neuen Bundesländern liegt die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung hingegen bei 7.450 Euro im Monat.

Höhe der Sozialversicherungsbeiträge 2024

Wie hoch die Sozialversicherungsbeiträge sind, unterscheidet sich zwischen den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung:

  • Für die gesetzliche Krankenversicherung fallen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Prozent des Bruttogehalts an, der ermäßigte Satz für Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld liegt bei 7,0 Prozent.
  • Hinzu kommt ein Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen jeweils festlegen. Er hängt ebenfalls vom Einkommen ab und beträgt im Schnitt 1,7 Prozent des Bruttogehalts. Auch den Zusatzbeitrag teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  • Der Anteil für die Pflegeversicherung beträgt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 1,7 Prozent des Bruttolohns. Versicherte ohne Kinder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen 2,3 Prozent für die Pflegeversicherung.
  • Eine Ausnahme bildet Sachsen: Beschäftigte zahlen hier etwas mehr an die Pflegeversicherung als der Arbeitgeber. Für die Pflegeversicherung geht hier auf Arbeitnehmerseite 2,2 Prozent vom Einkommen ab, Arbeitgeber zahlen entsprechend 1,2 Prozent. Kinderlose Versicherte ab 23 Jahren müssen in Sachsen entsprechend 2,8 Prozent ihres Bruttolohns für die Pflegeversicherung aufwenden.
  • Die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung betragen jeweils 1,3 Prozent des Bruttogehalts.
  • Der Anteil für die gesetzliche Rentenversicherung beläuft sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf je 9,3 Prozent des Einkommens.
  • Für die Unfallversicherung zahlen Arbeitgeber alleine. Die Beiträge werden je nach Beruf und Risiko individuell vom Unfallversicherungsträger festgelegt.

Insgesamt machen Sozialversicherungsbeiträge für abhängig Beschäftigte über 20 Prozent ihres Bruttoeinkommens aus. Neben Sozialversicherungsbeiträgen reduziert sich das Bruttogehalt auch durch Steuern.

Wann greift die Sozialversicherung?

Die Sozialversicherungsträger leisten Betroffenen Unterstützung, die sich in einer nachteiligen Lage befinden. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen tatsächlich beim jeweiligen Sozialversicherungsträger versichert sind und dass die Bedingungen für den Bezug einer Leistung im Einzelfall erfüllt werden.

Wann die Sozialversicherungsträger zahlen, hängt von dem Zweig der Sozialversicherung ab:

  • Gesetzliche Krankenversicherung: Über die gesetzliche Krankenversicherung sind Versicherte im Krankheitsfall abgesichert. Das gilt auch für Vorsorgetermine, etwa beim Zahnarzt, Frauenarzt oder Hautarzt. Die gesetzliche Krankenversicherung kommt auch für bestimmte Präventionsmaßnahmen auf, etwa Kuren, Kurse oder eine Ernährungsberatung. Zudem können Versicherte Krankengeld erhalten, wenn sie länger als sechs Wochen krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind. Bis zu diesem Zeitpunkt zahlt der Arbeitgeber den üblichen Lohn weiter.
  • Rentenversicherung: Wer in Rente geht, hat kein Arbeitseinkommen mehr. Rentner, die zuvor gesetzlich rentenversichert waren, erhalten dafür eine Altersrente. Die gesetzliche Rentenversicherung kommt auch für andere Renten – etwa eine Erwerbsminderungsrente oder eine Witwen- oder Waisenrente – auf.
  • Arbeitslosenversicherung: Wenn Versicherte ihren Job verlieren, erhalten sie Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung. Je nach Anspruch bekommen Betroffene das reguläre Arbeitslosengeld oder eine Grundsicherung (Bürgergeld). Auch Qualifizierungsmaßnahmen während der Arbeitslosigkeit können von der Arbeitslosenversicherung übernommen werden. Kurzarbeitergeld wird ebenfalls aus den Töpfen der Arbeitslosenversicherung gezahlt, da es dabei darum geht, drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden.
  • Pflegeversicherung: Dauerhaft pflegebedürftige Menschen werden mit Mitteln aus der gesetzlichen Pflegeversicherung unterstützt.
  • Unfallversicherung: Der Arbeitsplatz kann ein gefährlicher Ort sein. Aus der Berufstätigkeit können Berufskrankheiten entstehen, außerdem kann es zu Berufsunfällen kommen. In solchen Fällen zahlt die zuständige Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Behandlung und übernimmt mögliche Folgekosten.

Bildnachweis: Thorsten Bock / Shutterstock.com


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